fdoell
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Re: Wer ist fachlich Beteiligter?
Die an der Planung fachlich Beteiligten werden in Anlage 12 HOAI an ff. Stellen erwähnt:
Lph 1i), da geht es um weitere Objektplaner, Gachplaner und Berater mit HOAI- oder sonstigen Leistungen.
Lph. 2e), hier werden die Beiträge dieser Planer in die Objektplanung integriert
Lph. 3a) dto.
Lph. 4a) hier werden diese Fachplnung hinsichtlich des notwendigen Grunderwerbs berücksichtigt
Lph. 4f) und hier werden deren Fachbeiträge (Texte, Tabellen, Plandarstellunen etc.) in die Ojektplanung eingebaut
Lph. 5a) wie 2e
und einiges mehr. Es stellt sich also die Frage, ob der Grundstcksbesitzer und/ode die Bürgerinitiative eine vergleichbare Rolle spielen.
Sie schreiben, dass die Ersatzvornahme einer Altlastensanierung auf einem Privatgrundstück durchgeführt wird. Der eigentlich zur Sanierung Verpflichtete (möglicherweise der Grundstückseigentümer) will also die Sanierung nicht durchführen und die Fachbehörde ordnet die Sanierung nun an, will sie aber letztlich wohl vom Verpflichteten bezahlt bekommen.
Dass dieser seine Gründe hat, die Sanierung nicht selbst durchzuführen, ist nachvollziehbar und kann auf vielen Randbedingungen beruhen. Sollte es der genannte Grundstückseigentümer sein, ist evtl. auch nachvollziehbar. dass er mit vielem nicht einverstanden ist und Ihnen deshalb als Querulant vorkommt. Bedenken Sie aber, immerhin geht es hier wohl um sein Grundstück und sein Geld!
Einen Grundstückseigentümer und -nutzer würde ich nur bei (zufälliger) fachlicher Planungstätigkeit als "fachlich beteiligten Planer" ansehen, den man bei Erfüllung der HOAI-Grundelstungen einzubinden hat, d.h. in Ihrem Fall wohl eher nicht. Es ist aber durchaus üblich, den Grundstückseigentümer einer Maßnahme mit einzubeziehen, denn die Kreisverwaltungsbehörde engagiert sich hier wohl nicht wegen Unmündigkeit des Besitzers, sondern wegen Nichtwollens, aber möglicherweise in dessen Namen und auf dessen Rechnung - oder macht sie dies in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und fordert dies später im Rahmen eines Verwaltungsaktes vom Besitzer zurück?
Unabhängig von der Ersatzvornahme ist nämlich evtl. das hohe Rechtsgut des Eigentumsrechtes am Grundstück anzuschauen, woraus sich ein Betretungsrecht, Wiederherstellungspflichten u.a.m. ableiten lassen. Zur Minimierung der für die Sanierung aufzubringenden Kosten (worauf der, der sie letztendlich zahlen muss, sicherlich einen Anspruch hat) und auch zur Minimierung der Eingriffe in Grundstück und evtl. Lebensalltag des Besitzers ist dieser m.E. zwar nicht als "an der Planung fachlich Beteiligter" im engeren Sinn der HOAI zu sehen, aber als letztendlicher Finanzier, Grundstücksnutzer und von der Baumaßnahme Betroffener.
Bei der Bürgerinitiative sehe ich das etwas anders. Hat diese denn eine planerische Kompetenz und ist sie offiziell in das Verfahren eingebunden? Selbst wenn ja, würde ich hier darauf plädieren, dass für Aufwendungen, die über die bei einem Fachbüro deutlich hinausgehen, die Geschäftsgrundlage bei einem HOAI-Auftrag nicht ohne weiteres gegeben ist.
Um genaueres auszusagen, müsste man Ihren Planungsauftrag mit den Beteiligten genau kennen und die tatsächliche Rolle des Grundstücksbesitzers und der Bürgeinitiative.
Zusatzfrage: wenn Sie wissen, dass eine Altlastensanierungsmaßnahme nicht nach HOAI-Tabellen abgerechnet werden muss (vgl. Amtliche Begründung zu § 41), warum machen Sie es dann? Sie müssen doch Leistung, Haftung und Honorierung unter einen gemeinsamen Hut bringen, das sind Sie sich und Iher Mannschaft schuldig?!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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