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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Wiederholungsbau
Beitrag von Nachricht
WTK
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 25.09.2012
IP: Logged
icon Wiederholungsbau

Guten Tag,

eine Frage zur Honorargestaltung für Wiederholungen.

Ich suche in der HOAI den § der die Wiederholung regelt.

Wir haben eine Schule mit einer Zielplanung vom 1. bis 3. Bauabschnitt.
Bestehend aus einem Riegel und abgehende Gebäudekomplexe (Finger). 2 "Finger" sind als Klassentrakte identisch.

Der 1. BA ist in der Realisierung, bestehend aus einem Teil des Riegels und einem "Finger".

Nun soll als 2. BA der 2. "Finger" nachgeschoben werden.

Fragen zur Honorargestaltung:
- Handelt es sich hierbei um einen Anbau / Umbau (Umbauzuschlag)?
- Ist es ein Wiederholungsbau mit entsprechenden Abschlägen in den LPH (?) zu den %-Sätzen (ich weiß, da gibt es etwas - nur wo finde ich das?)

2. Frage: Hätte ich die Wiederholung auch rechnen müssen, wenn der gesamte Gebäudekomplex (1.-3. BA) realisiert worden wäre? (Wie gesagt der ein Teil des 1. und 2. BA sind Baugleich.

Ich freue mich auf Ihre Hinweise - Danke!

Gruß ATK

15.11.2012 at 14:11 Uhr
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WTK
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 25.09.2012
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icon Re: Wiederholungsbau

Also, nun habe auch ich den § 11 gefunden

Die Fragen bleiben aber...

15.11.2012 at 23:50 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wiederholungsbau

Guten Tag, die "Wiederholungen" finden Sie in § 11 Auftrag für mehrere Objekte.

Hierbei ergeben sich für einen Fall wie Ihren mehrere grundsätzliche Möglichkeiten: vor der Frage, wie das ganze honorartechnisch zu behandeln ist, steht die Frage, ob es sich bei den 3 Bauabschnitten um 1, 2 oder 3 Objekte handelt, genauer um 1, 2 oder 3 Gebäude.

Die HOAI hilft nur bei der Definition dessen, was ein Gebäude überhaupt ist (§2) bzw. wie es von anderen Objekten wie z.B. Ingenieurbauwerken zu unterscheiden ist. Wieviele Gebäude hier vorliegen, könnte aber beispielsweise anhand der Funktionalität geprüft werden: Kann ein Gebäudeteil ohne die anderen "funktionieren", d.h. betrieben werden? Das ist nicht bzgl. der technischen Ausrüstung gemeint, die vermutlich gemeinsame Technikzentralen aufweist, sondern für den Zweck der Gebäude an sich. Diese Frage kann man ohne Studium der Pläne aber nicht beantworten.

Handelt es sich aufgrund der funktionalen Zusammenhänge um ein Gebäude, gibt es keine Abminderung für Wiederholungen (bei einem Gebäude wird nichts wiederholt). Da stellt sich dann die Frage, ob bei abschnittsweisem Bau die Herstellkosten des Gesamtobjekts für die Lph. 5-8 nur anteilig auf die Bauabschnitte aufgeteilt werden oder ob ein Mehraufwand für den abschnittsweisen Bau vergütet wird. Auch wenn der § 21 der alten HOAI nicht mehr gilt, wonach bei größeren Zeitabständen (die Rechtsprechung sprach von zeitlichen Abständen des Baubeginns von über 6 Monaten) das Honorar für die einzelnen Bauabschnitte jeweils aus den anrechenbaren Kosten derselben abgeleitet wurde, kann man doch auch bei der neuen HOAI eine ähnliche Regelung einführen. Das Honorar bestimmt sich nämlich gemäß§ 6 (1) 1 und der Rechtsprechung nach den anrechenbaren Kosten des Objekts. Wenn Sie nun 3 Verträge schließen, No. 1 über Lph. 1-4 Gesamtgebäude, No.2 über Lph. 5-8 BAuteil 1 und 2 und No. 3 über Lph. 5-8 Bauteil 3, so ergeben sich die Honorare immer aus den jeweiligen anrechenbaren Kosten - analog zur alten Regelung.

Sind dagegen die einzelnen Flügel separat für sich nutzbar (dazu müssen sicherlich einige bautechnische Vorasusetzungen erfüllt sein, z.B. um sie auch unabhängig voneinander abreißen zu können), handelt es sich zunächst einmal um mehrere Gebäude. Hier kommt nun § 11 ins Spiel, und zwar mit 2 Varianten:

§ 11 Abs. 1 fordert die Zusammenziehung der anrechenbaren Kosten zweier Objekte (und daraus eine einzge Honorarermittlung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. es müssen weitgehend vergleichbare Objektbedingungen vorliegen (Konstruktion, Ausstattung, Architektur usw.) und
2. die Objekte müssen der gleichen Honorarzone angehören und
3. sie müssen im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden
Zu beachten ist: sie müssen nicht gleichzeitig gebaut werden! Sie müssen jedoch gleichzeitig geplant werden und später einen Betreiber und einen Nutzer haben (d.h. nicht mehrere Parteien mit ggf. unterschiedlichen Ansprüchen).
Die Honorarminderung (über alle Leistungsphasen) liegt in diesem Fall darin, dass bei Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten die Tabellendegression ein geringeres Honorar ausgibt als wenn man alle Objekte einzeln honorieren würde.

Sind dagegen die Objekte auch noch im Wesentlichen gleichartig (z.B. deckungsgleich oder spiegelgleich) und werden sie im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet (!), so wird das Honorar für Lph. 1-7 für die 1.-4. Wiederholung um 50% gemindert.

Wenn also in Ihrem Fall nicht nur der örtliche, sondern auch der zeitliche Zusammenhang zu bejahen wäre (was möglicherweise nicht zutrifft!), müsssten Sie das Honorar für 3 Gebäude ermitteln, von denen das 2 . und das 3. dann wegen der im Wesentlichen gleichartigen Art zu der vorgenannten Honorarminderung führen.


Beispielrechnung:

Was bedeutet das nun? Nehmen wir übungshalber und vereinfachend an, der Quertrakt koste 2 Mio € und die beiden Seitentrakte jeweils 1 Mio (jeweils aK netto). Die Honorarzone sei IV, der Honorarsatz der Mindestsatz.

Bei völlig getrennter Planung und Realisierung betrüge das Honorar für Lph. 1-8 nach §§ 33 ff. (206.201 + 2 * 109.650) * 0,97 = 412.736 €.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen des § 11.1, beträgt das Honorar für zusammen 4 Mio € aK 382.642 * 0,97 = 371.163 €, das bedeutet also eine Honorarminderung von rund 10%.

Beim Ansatz spiegelgleicher Gebäude beträgt das Honorar dagegen (206.201.+109.650) * 0,97 + 109.650 * (0,5 * 0,66 + 0,31) = 376.551 €, somit "nur" eine Honorarminderung von 8,8%. Das ist darauf zurückzuführen, dass zunächst ein Honorar für 3 Gebäude zu ermitteln ist..jedoch nur eine Wiederholung vorliegt (Einsparpotential eher gering) und ein Großteil des Honorars für den mittleren Gebäudetrakt unverändert bleibt,.

Handelt es sich eigentlich um ein Gebäude und möchte man nur die zeitliche Trennung der Ausführung nach dem oben genannten Modell honorieren, ergibt sich ein Gesamthonorar von 382.642 * 0,27 = 103.313 € für den gemeinsamen Entwurf, für Lph. 5-8 der Gebäudeteile 1 und 2 bei 3 Mio € aK 297.639 * 0,70 = 208.347 und für Lph. 5-8 des 3. Gebäudes 109.650 * 0,70 = 76.755 €, mithin in Summe 388.418 € oder 5,9 % unter der oben zuerst genannten Summe - vergleicht man das Honorar mit der og. 2. Summe (alles ist 1 Gebäude), ergibt sich eine Mehrung von 388.418 - 371.163 = 17.255 €, also 4,6%.

Je nachdem, ob man also das Bauen in 2 Bauabschnitten als "in zeitlichen Zusammenhang" sieht oder nicht, bedeutet das also in dem Rechenbeispiel einen Unterscheid von 17.255 €. Setzt man dagegen die Abminderung aus Wiederholung an, muss zunächst - als Voraussetzung dafür - das Honorar für 3 Gebäude ermittelt werden, um dann beim 3. Gebäude die Abminderung aus Wiederholung zu berechnen. Das Ergebnis landet zwischen den beiden vorgenannten Zahlen.

Wenn Sie das ganze nun auf Ihr Objekt übertragen möchten, bedenken Sie bitte, dass zunmächst die Frage, wieviel Gebäude vorliegen, ernsthaft geprüft und beantwortet sein muss. Denn es dürfte klar geworden sein, dass es Abminderungen aus Wiederholungen oder aus der Zusammenfassung mehrerer Objekte nur gibt, wenn überhaupt mehrere Objekte vorliegen.

[Edited by fdoell on 17.11.2012 at 19:14 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.11.2012 at 00:20 Uhr
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WTK
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 25.09.2012
IP: Logged
icon Re: Wiederholungsbau

Vielen vielen Dank für die Ausführungen!

Nach meiner Auffassung sind die Gebäudeteile nicht eingenständig. Von der zentralen Technik mal abgesehen. Ein Indiz hierfür würde ich die Treppenhausnotwenigkeit sehen. Wird alles abgerissen, nur der in Frage sehene Gebäudeteil nicht, so ist das "Restgebäude" nur noch über eine außenliegende Fluchtreppe zu erreichen - das geht nicht!

Ich habe nun das Honorar mit dem 1. und den in Frage stehenden 2. BA ermittelt und prozentual aufgeteilt. Damit geht die HOAI Progression in die Berechnung ein. Dafür keine Abminderung für die Wiederholung, obwohl wirklich die Ausführungsplanung mit copy&paste herzustellen ist - aber, es sind nicht zwei Gebäude.

Mal sehen wie es beim BH ankommt.

Gruß
ATK

20.11.2012 at 20:28 Uhr
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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Wiederholungsbau
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