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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?
Beitrag von Nachricht
Christian.Lank
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 19.11.2012
IP: Logged
icon Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

Hallo,
auch wenn das eigentlich ein Thema aus der VOB ist und nicht direkt mit der HOAI zu tun hat, gibt es hier ev. die ein oder andere interessante Meinung und ev. sogar eine Link auf ein Urteil/Gesetzestext zu meiner Fragestellung:
Fall "Gemeinsames Aufmaß im Tiefbau":
In den Vorbemerkungen zum Bauvertrag steht, dass die Abrechnung von Verbau, Aushub etc. von Hausanschlussleitungen auf Basis der Rohrlängen und den Regelbreiten nach DIN EN 1610 erfolgt (also gewissermaßen fiktiv).
Nun erstellt man ein gemeinsames Aufmaß. Auf diesem ist neben den (für die Abrechnung relevanten) Rohrlängen auch der tatsächliche Verlauf des Verbaus eingezeichnet (der natürlich wesentlich breitere Grabenbreiten zur Folge hat).
Erkennt man durch Unterschrift dieses Aufmaßblattes automatisch die tatsächlich auftretenden Massen als Abrechnungsgrundlage an, oder bleibt es bei der fiktiven Abrechnung auf Bais der Rohrlängen und Regelbreiten?
Nach meiner Meinung bleibt es bei der fiktiven Abrechnung. Auf einem Aufmaßblatt darf alles mögliche stehen. Dass ich das unterschreibe, heißt nicht, dass ich alles darauf anerkenne. Die Prüfung/Anerkennung erfolgt später in der Massenermittlung.

Schonmal vielen Dank für Eure Meinung.

19.11.2012 at 13:19 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

Warum sollte sich durch eine zeichnerische Darstellung tatsächlicher Verhältnisse etwas an der Vertragsgrundlage ändern? Wenn der Unternehmer mehr baut als er muss, ist das seine Sache, es sei denn, er beweist dem AG das Gegenteil.

Optimal wäre es gewesen, nur die abrechnungsrelevanten Maße ins Aufmaß zu schreiben, also neben den Rohrlängen auch die Regelgrabenbreiten nach DIN, die zur Abrechnung relevant sind, sowie natürlich die abzurechenenden Grabentiefen je nach Auflager.

Ich würde bei der Prüfung zur Grabenbreite hinzufügen: "tatsächlich gebaut; Abrechnung erfolgt nach Pos. x.y.z mit Regelgrabenbreite, d.h. ... m".

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.11.2012 at 13:59 Uhr
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CT1956
Level: Sr. Member
Beiträge: 151
Registriert seit: 17.03.2007
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icon Re: Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

Hallo Herr Lank,
auch wenn der schlichte Verweis auf eine Norm EN 1610 als Planungs- und Abrechnungsregel etwas dünn ist, die müsste der Ausführende nicht perfekt kennen - wenngleich aber beachten, wenn er hingewiesen wird - bleibt das Aufmaß das, was es ist: Darstellung in einer Skizze, was gebaut wurde. Was zu bauen und abzurechnen war, steht in der Vereinbarung (LV). Die Mehrleistungen sind ein Fall für VOB/B § 2 Nr. 8 - nicht anerkennen, widersprechen!

Sonst müsste man draußen im Regen und Wind bei jeder einzelnen Postion das LV herausnehmen.

Im Gegenteil, Bogen zum Planer: Wir dürfen gar nicht mehr abrechnen, als vertraglich vereinbart, sonst haften wir für den Schaden sogar dem AG gegenüber!

____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Tietje
Energie- und Wärmetechnik
Gießen 1983

19.11.2012 at 20:58 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

Hallo Herr Lank,

warum wird überhaupt ein örtliches Aufmaß gemacht (ich gehe davon aus, dass die VOB als Vertragsbestandteil vereinbart ist)?

In der ATV DIN 18299 wird im Abschnitt 5 - Abrechnung - ganz klar festgelegt dass das die (abzurechnende) Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln ist. Nur in den Fällen, in denen es keine Zeichnungen gibt, soll örtlich aufgemessen werden. Solange also eine ordnungsgemäße Ausführungsplanung vorliegt und die ausgeführte Leistung dieser Planung entspricht (sonst läge ein Mangel vor, allerdings gelten Maßabweichungen im Rahmen der zulässigen Toleranzen selbstverständlich nicht als Mangel!), kann also nach Zeichnung abgerechnet werden. Wenn einzelne Maße aus den Zeichnungen nicht zu entnehmen sind, dann werden eben nur diese aufgemessen.

Der Hinweis, dass die Abrechnung nach DIN EN 1610 erfolgen soll ist ebenso überflüssig und teilweise falsch. Je nach Art der abzurechnenden Leistung ist nach den Abrechnungsregeln der zuständigen ATV der VOB/C abzurechnen. Für die Abrechnung von Erdarbeiten für Gräben gelten bereits nach ATV DIN 18300, Abschnitt 5.2, die Maße nach DIN 4124 oder DIN EN 1610, je nachdem ob es sich um Gräben für Entwässerungskanäle und -leitungen oder um sonstige Gräben handelt.

Das bedeutet, dass z.B. der Aushub für Gräben gar nicht vor Ort gemessen werden kann. Die tatsächlichen Verhältnisse gerade bei Erdarbeiten werden sich immer von den theoretischen Angaben der Normen und der ATV unterscheiden. In den Normen werden nur Mindestmaße vorgeschrieben, die der AN in der Regel aus Sicherheitsgründen etwas überschreiten wird. Oder haben Sie schon einmal eine Grabenbreite von exakt der Mindestbreite oder einen Böschungswinkel mit der exakten Gradzahl nach diesen Normen gesehen? Dieses muss der AN bei seiner Kalkulation berücksichtigen

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB

http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de

21.11.2012 at 17:41 Uhr
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AQUA-Bautechnik
Level: Sr. Member
Beiträge: 83
Registriert seit: 12.09.2005
IP: Logged
icon Re: Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

Hallo Herr Lank, schön Sie auch hier zu treffen.

Im Grundsatz wie die Vorredner, aber:

zur letzten Anmerkung von Herrn Hempel folgende Ergänzung:
Die (Regel)abrechnung gem. Zeichnung gilt aber nicht nur unter der Voraussetzung, dass Zeichnungen vorhanden sind sondern auch nur dann, wenn die ausgeführte Leistung den Zeichnungen entspricht. Und an diesem Punkt wird es dann halt schwierig zu beurteilen, ob es sich um eine bauübliche Toleranz von der Zeichnung handelt oder ob die Abweichung aus der Örtlichkeit bedingt ist.


[Edited by AQUA-Bautechnik on 05.12.2012 at 13:40 Uhr]

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--
Es grüßt

Manfred Abt
AQUA-Bautechnik GmbH
Ingenieurbüro für Wasser und Infrastruktur

05.12.2012 at 13:38 Uhr
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Christian.Lank
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 19.11.2012
IP: Logged
icon Re: Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

Hallo zusammen, hallo Herr Abt,
zuerst einmal vielen Dank für die Antworten.
Ergänzend zum besseren Verständnis des Sachverhaltes: Gemeint ist die Erneuerung eines vorhandenen Hausanschlusses, d.h. die Baufirma folgt dem bestehenden Rohr und wechselt dieses aus.
Den Kern der Sache hat mein Kollege Herr Abt getroffen: Gerade bei Hausanschlüssen kann es im Rahmen der Bauausführung häufig zu Abweichungen gegenüber der Planung kommen - bspw. wenn der vorhandene Hausanschluss deutlich anders verläuft, als in den Bestandsplänen eingezeichnet.
Hier kann es dann zu Diskussionen kommen:
Mein Standpunkt: Der tatsächliche Leitungsverlauf wird aus dem Aufmaßblatt übernommen, aber der Graben/Verbau etc. wird bezogen auf diese tatsächliche Länge nur mit Grabenbreiten gemäß DIN EN 1610 abgerechnet.
Standpunkt Baufirma: Der Verlauf der Leitung weicht vom Plan deutlich ab, so dass die Leitungserneuerung mit Regelbreiten nicht möglich war - die Verbautrasse musste im Verlauf des HA mehrfach angepasst werden. Es sollen die tatsächlichen Grabenbreiten/Grabenverlauf abgerechnet werden.

Ihren Ausführungen entnehme ich:
Ich erkenne das Aufmaßblatt an, und in meiner Rechnungsprüfung übernehme ich aus dem Aufmaßblatt die Rohrlänge. Die Abrechnung erfolgt nun mit den Regelbreiten - unabhängig von den auf dem Aufmaßblatt ebenfalls verzeichneten tatsächlichen Grabenbreiten. Eine Anerkennung des Standpunkts AN erfolgt durch diese Praxis nicht.

05.12.2012 at 15:08 Uhr
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
IP: Logged
icon Re: Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

Hallo,

zunächst zu den Anmerkungen von Herrn Abt:

Ich habe darauf hingewiesen, dass es auch Zeichnungen geben muss, denen die ausgeführte Leistung entspricht. Wenn die Leistung nicht den (Ausführungs-)Zeichnungen entspricht, kann es hierfür nur 3 Gründe geben:

1. Der Auftragnehmer ist von den Zeichnungen abgewichen > dann liegt ein Mangel vor
2. Der Auftragnehmer konnte die Leistung nicht nach Zeichnung ausführen, weil es zu Zwängen kommt, z.B. der vorgefundene Bestand mit der Planung nicht übereinstimmt > dann hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Bedenken gem. § 4 Abs. 3 VOB/B mitzuteilen.
3. Der Auftraggeber ändert die Planung > dann muss der Auftragnehmer gegebenenfalls auf geänderte (§ 2 Abs. 5 VOB/B) oder zusätzliche Leistungen (§ 2 Abs. 6 VOB/B) hinweisen.

In den Fällen 2 und 3 hat der Auftraggeber die Möglichkeit, von seinem mit der Ausführungsplanung beauftragtem Planer das Fortschreiben der Ausführungsplanung zu verlangen. Er zahlt diesem Planer nämlich für die LPH 5 das Honorar für alle für den Erfolg erforderlichen (Grund-)Leistungen der LPH 5. Im Leistungsbild Ingenieurbauwerke wird unter der LPH 5 Buchstabe d genau diese Leistung "Fortschreiben der Ausführungsplanung während der Objektausführung" aufgeführt. Der AG muss folglich nur von seinem AN für die LPH 5 diese Leistung auch fordern. Das kann er mit dem Argument: "Ich zahle Dir das Honorar der LPH 5 auch für diese Leistung, also erwarte ich, dass Du sie auch ausführst, wenn sie anfällt." Diese Argumentation hat der AG nur nicht bei den Fachplanungen für die technische Ausrüstung und der Tragwerksplanung, weil in deren Leistungsbildern diese Grundleistung nicht enthalten ist.

So, zu der konkreten Frage von Herrn Lank:

Wenn die auf Grundlage von nicht aktuellen Bestandsplänen gemachten Ausführungspläne falsch sind, der tatsächliche Bestand also von den Plänen abweicht, hätten die Ausführungspläne geändert werden sollen. Wenn das nicht gemacht worden ist - so war es offensichtlich im vorliegenden Fall - ist nach örtlichem Aufmaß abzurechnen. Der Grabenaushub ist dann solange nach den Mindestmaßen der DIN EN 1610 abzurechnen, wie der AN diese auch hätte einhalten können.
Es kann aber sein, dass der AN, um überhaupt den Verlauf der vorhandenen Leitung erkunden zu können, mehr ausheben musste, als nach DIN EN 1610 erforderlich gewesen wäre. Dann ist dem AN dieser Aufwand zusätzlich zu vergüten, denn hierbei handelt es sich um eine Besondere Leistung (siehe ATV DIN 18300 Abschnitte 3.1.4 und 4.2.1).

Um eine abschließende und gesicherte Aussage machen zu können, wie und was im vorliegenden Fall abzurechnen ist, müsste ich erheblich genauere Informationen haben, die die Möglichkeiten dieses Forum übersteigen.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

Sachverständiger für
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05.12.2012 at 16:46 Uhr
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Christian.Lank
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icon Re: Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

Sehr geehrter Herr Hempel,
vielen Dank für die ausführliche Antwort. Dass eine Prüfung im Einzelfall nötig sein kann, da es sich ja im Baugewerbe meist um komplexe Einzelfälle handelt, ist selbstredend.
Genauso selbstredend ist es, dass in der Kanalsanierung eine Fortschreibung der Ausführungspläne für jeden abweichend verlaufenden Hausanschluss fern der Praxis ist.
Sie haben mir aber mit Ihrer Frage auf jeden Fall geholfen, meinen Standpunkt einzuschätzen.
MfG
Christian Lank

05.12.2012 at 16:57 Uhr
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icon Re: Re: Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

quote:
Christian.Lank wrote:

Genauso selbstredend ist es, dass in der Kanalsanierung eine Fortschreibung der Ausführungspläne für jeden abweichend verlaufenden Hausanschluss fern der Praxis ist.




Ja, das ist mir bekannt und das gilt für alle Baubereiche. Aber das was in der Praxis üblich ist, muss weder gut noch richtig sein. Ich verstehe deshalb meine Hinweise auch als Anregung (an alle Leser) einmal darüber nachzudenken, ob es nicht besser und schneller geht. Die Regeln der VOB haben nämlich ein Hauptziel: unnötigen Streit zwischen AG und AN zu vermeiden. Leider gibt es viel zu viel Streit am Bau. Es wäre doch schön, wenn wir das Streitpotenzial auf ein Minimum reduzieren würden. Ein Weg ist die Kenntnis der VOB und die konsequente Anwendung ihrer Regeln.

____________________________
Viele Grüße

Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel

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05.12.2012 at 17:07 Uhr
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bento
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Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Re: Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?

quote:
Christian.Lank wrote:
Genauso selbstredend ist es, dass in der Kanalsanierung eine Fortschreibung der Ausführungspläne für jeden abweichend verlaufenden Hausanschluss fern der Praxis ist.

Und nicht nur das; ich glaube, dafür gibt es ganz viele Beispiele.

Allein schon bei Rückbauarbeiten im Bestand, kann man sich nicht immer hundertprozentig auf Bestandspläne verlassen. Für eine "grobe" Ausschreibung mag es reichen, aber zwecks späterer Abrechnung werden die Bauteile einfach vorher gemeinsam aufgemessen. Warum sollte man die Dinge erst noch im Bestandsplan oder in einem Ausführungsplan korrigieren? Zum Zeitpunkt der Änderung wären sie ja bereits schon verschwunden.

Im Extremstfall würde mit einer derart fortgeschriebenen Ausführungsplanung letztendlich ein Bestandsplan erstellt und ein findiger AG könnte sich damit die Abrechnung der Bestandsaufnahme als Besondere Leistung sparen.

quote:
fhempel wrote: Die Regeln der VOB haben nämlich ein Hauptziel: unnötigen Streit zwischen AG und AN zu vermeiden. Leider gibt es viel zu viel Streit am Bau. Es wäre doch schön, wenn wir das Streitpotenzial auf ein Minimum reduzieren würden. Ein Weg ist die Kenntnis der VOB und die konsequente Anwendung ihrer Regeln.

Nun, da könnte man auch anderer Meinung sein.
Wenn ich mir vorstelle, dass alle Firmen die VOB in- und auswendig kennen würden und konsequent ihre Rechte aus der VOB geltend machen würden, dann würde vermutlich kaum eine Maßnahme termingerecht und ohne Streit abgeschlossen werden.

Ich finde, das sieht man besonders gut, wenn man kleine mit großen Maßnahmen vergleicht.
Beim Bau eines Einfamilienhäuschens, bei dem sich üblicherweise Architekt und Baufirma kennen, werden die Architekten (bzw. Bauherren) seltenst mit Nachträgen "für jeden Furz" bombadiert, denn man möchte weiterhin miteinander arbeiten. Das ist halt ein Geben und Nehmen auf Vertrauensbasis. Außerdem handelt es sich oft um kleinere Firmen, die ihrem Handwerk nachgehen möchten und eigentlich keine Zeit und keine Lust haben, ihr Leben mit Nachtragsbearbeitung zu verbringen. Von § 2 Abs.3 VOB/B haben diese Firmen noch nie was gehört, geschweige denn könnten es anwenden. Oftmals werden Tagelohnzettel sogar erst mit der Schlussrechnung eingereicht und der Architekt akzeptiert sie auch dann noch, sofern er der Meinung ist, sie wären gerechtfertigt.

Nun nehmen wir mal eine Großbaustelle!
Dort geht es streng nach Vorschrift (VOB/B) zu, denn die großen Baufirmen besitzen alle Bauleiter, die mindestens 3 Vertiefungsseminare im Nachtragsmanagement belegt haben. Die bekommen irgendwann die Vertragsakte in die Hand und müssen sehen, dass das Projekt schwarze Zahlen schreibt. Man könnte also sagen, "sie haben Kenntnis von der VOB und wenden diese konsequent an". Hinzu kommt, dass die meisten dieser Firmen eine eigene Rechtsabteilung besitzen.
Da gehts dann los mit Kosten für Baustellenstillstand und für Bauzeitverlängerung und weiter mit allen möglichen Nachträgen aus einer lückenhaften LV-Beschreibung. Natürlich müssen die Grundlagen hierfür stimmen und deshalb gibts rechtzeitig Behinderungs- und Bedenkenschreiben.
Auf der Gegenseite (AG) versucht man sich natürlich, sich auf so etwas vorzubereiten und hat bereits bei der LV-Erstellung 54 Seiten Vorbemerkungen mit allen möglichen Verpflichtungen formuliert. Es werden Kalkulationsnachweise zur Angebotsabgabe verlangt, anhand derer später auch die Nachträge beurteilt werden. Diese müssen natürlich dann ebenfalls vom AN kalkulatorisch belegt werden.
Man muss sich nur die großen Projekte anschauen. Kaum eins wird termingerecht und kostengetreu fertig. Alle handeln streng nach VOB/B und ganz viele treffen sich vor Gericht wieder.

Das war jetzt absichtlich etwas überzogen und ich möchte auch nicht die VOB schlecht reden, aber ich meine überall dort, wo die VOB/B "konsequent abgewendet wird" gibt es letztendlich sogar noch mehr Streit als dort, wo man die Dinge noch ohne VOB/B klären kann.

Viele Grüße
bento
05.12.2012 at 21:45 Uhr
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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Gemeinsames Aufmaß = Anerkennung von Massen?
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