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Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
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Berechnung Umbauzuschlag Lphn. 1-5
Guten Abend!
In unserem Umbauprojekt sollen beim Architekten die Lphn. 1-5 mit insgesamt 48 v.H. beauftragt werden. Dabei sollen Besondere Leistungen i. H. v. 4 v.H. und ein Umbauzuschlag i. H. v. 60 v.H. honoriert werden.
Jetzt ergaben sich zwei Frage:
1.) Wie berechnet sich der Umbauzuschlag genau bzw. welcher Honorarbetrag ist heranzuziehen:
a) das anteilige errechnete Honorar für die Lphn. 1-5 mit den Teilleistungen zu 48 v.H. oder
b) das Gesamthonorar aus Honorar nach a) zzgl. der Besonderen Leistungen oder
c) ?
2.) Darf dann bei einer späteren Abschlagsrechnung der Umbauzuschlag auch nur anteilig am Honorar für die erbrachten (z. B.) Lphn. 1-3, ggf. zzgl. der Besonderen Leistungen berechnet werden?
Vielen Dank vorab für eine kurze Hilfestellung!
Viele Grüsse
Richard
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18.01.2013 at 01:45 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Berechnung Umbauzuschlag Lphn. 1-5
Guten Tag,
ob der Umbauzuschlag auch auf die Besonderen Leistungen anzuwenden ist oder nicht, müsste sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben. Da Besondere Leistungen ja frei honorierbar sind, kann man die Vergütung "nach HOAI-Teilleistungsprozentsätzen" grundsätzlich sowohl nach Ihrem Beispiel A als auch nach B berechnen. Solche Prozentsätze wie von Ihnen genannt werden oft auch vom Planer vorgeschlagen - was hat der sich denn genau gedacht?
Meist gibt es bei Verträgen ja auch Vorausschätzungen des ungefähren Honorars (damit der AG weiß, auf was er sich da größenordnungsmäßig einlässt), so dass man aus der dort angegebenen Herleitung des geschätzten Hopnorars auf die Anwendung der Regel A oder B schließen können sollte. Sollen Sie keinen schriftlichen Vertrag haben, sind nach § 35 Abs. 1 ohnehin nur 20% Umbauzuschlag fällig, vielleicht erübrigt sich ja dadurch das Problem (d.h. man kann nach Lösung B vergüten und es kommt wegen des geringeren Umbauzuschlags trotzdem deutlich weniger raus).
Ihre 2. Frage ist mir nicht ganz verständlich (bzgl. "dürfen" ). Wenn eine Abschlagsrechnung gestellt wird, werden dort i.d.R. die vereinbarten Rechenregeln angewandt. Solange nur Lph. 1-3 und die Besonderen Leistungen erbrahct sind, wird auch nur hierfür ein Umbauzuschlag gezahlt. Auf Leistungen, die nicht erbracht wurden und die deshalb auch nicht in der Rechnung auftauchen, gibt es natürlich auch keinen Umbauzuschlag (oder mathematisch ausgedrückt: 48% von 0€ sind 0€).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.01.2013 at 15:09 Uhr |
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Richard
Level: Sr. Member
Beiträge: 53
Registriert seit: 12.05.2009
IP: Logged
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Re: Berechnung Umbauzuschlag Lphn. 1-5
Guten Morgen!
Vielen Dank für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort!
Im Vertragsentwurf habe ich keine entsprechende Regelung gefunden und muss demnach noch ergänzt werden.
Die zweite Frage zielte auf die Tatsache ab, dass die Architekten bereits Leistungen abgeschlossen haben, obwohl der Vertrag noch nicht abschließend unterschrieben ist. Mit der ersten AR rechne ich daher gleich nach Vertragsunterzeichnung.
Ihre Antwort hatte ich mir fast gedacht, war mir nur nicht sicher mit dem Handling des Umbauzuschlags.
Vielen Dank nochmals!
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21.01.2013 at 08:43 Uhr |
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