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Miky
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Umbauzuschlag
Hallo Experten,
ich habe eine Abrechnung nach HOAI für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen vor mir (es sei mal egal, ob ich AG oder AN bin, weil mir an einer möglichst objektiven Antwort gelegen ist).
Ich habe mal gelesen, dass die Rechtsprechung auch bei Maßnahmen im Bestand einen Umbauzuschlag abgelehnt hat, da nur Teile einer Vorplanung erbracht wurden und die mit dem Bestand verbundenen Schwierigkeiten/Aufwand, die einen Umbauzuschlag begründen, noch nicht gegeben waren.
UNabhängig davon, wie man zu einer derartigen Rechtsprechenung steht:
Wird bei der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach Par 649 BGB ein Umbauzuschlag berücksichtigt? Rein formal verlangt die HOAI nichts weiter, als dass ein Umbau vorliegt. Aber ist nach Par 649 nicht auch zu beachten, dass der Planer dem "Umbauaufwand" gar nicht hatte?
Ich bin gepannt.
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Miky
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05.02.2013 at 21:57 Uhr |
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fdoell
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Re: Umbauzuschlag
Eine Entschädigung nach § 649 BGB dient dazu, nach einem erteilten Auftrag und dann erfolgter Kündigung - die nicht in der Person und Leistung des Auftragnahmers begründet ist - den entgangenen Gewinn zu ersetzen, der i.d.R. als Differenz zwischen dem vollen Honorar und den ersparten Aufwendungen angesehen wird. Das volle Honorar wäre das, was der Auftragnehmer bei auftragsgemäßer Erfüllung bekäme, also unter den Voraussetzungen der HOAI ein Honorar einschließlich Zuschlag für das Bauen im Bestand.
Die Entschädigung ist übrigens kein Honorar und deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig (allerdings einkommensteuerpflichtig). Sie ist deshalb i.d.R. in einer separaten Abrechnung zu bestimmen, die keine Umsatzsteuer ausweist.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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08.02.2013 at 09:52 Uhr |
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Miky
Level: Sr. Member
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Re: Re: Umbauzuschlag
Hallo Herr Doell,
alles richtig, was Sie sagen - und geschickt an meiner Frage vorbei ; )
Das OLG Düsseldorf hat mal entschieden, dass ein Umbauzuschlag nur berechnet werden kann, wenn die typischen Umbauschwierigkeiten auch auftreten. Das war im damals entschiedenen Fall (nur Lph 1 und 2) nicht gegeben, weshalb trotz Umbaus kein Zuschlag zuerkannt wurde.
Ok, rein nach dem Wortlaut der HOAI hätte der Zuschlag zugesprochen werden müssen -wurde er aber nicht.
Wenn Leistungen (nach Kündigung) nicht mehr erbracht werden, gibt es aber auch keine Umbauschwierigkeiten...!?
Hinsichtlich § 649 BGB bin ich ja Ihrer Meinung. Vielleicht hat sich das OLG auch geirrt. . .
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Miky
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09.02.2013 at 10:15 Uhr |
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fdoell
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Re: Umbauzuschlag
Nun, Sie wollten eine Antwort unabhängig von der og. Rechtsprechung; deshalb habe ich Ihnen eine gegeben, die sich am Text der HOAI orientiert, da ich zunächst einmal davon ausgehe, dass dieser so glt, wie er gemeint ist.
Ob sich die planerische Tätigkeit bereits mit den Umständen des Bestands befasst hat oder nicht, kann man wohl nur für den konkreten Fall beantworten. Ich sehe jedenfalls im Allgemeinen bereits ab der 1. Teilleistung der Lph. 1 Grundlagenermittlung "Klären der Aufgabenstellung" eine Aufgabe, die sich in mit dem konkreten IST-Bestand und der Realisierung des zukünftigen SOLL-Zustands befassen muss. Da müssten m.E. sehr spezielle Umstände vorliegen, dass man sich noch nicht mit Umbau- oder Modernisierungsthemen befassen musste, aber bereits in der Vorplanung steckte ...
Um zu dem von Ihnen zitierten Fall etwas zu sagen, müsste man das Urteil und die zugrunde liegenden Umstände genauer kennen. Haben Sie denn ein Aktenzeichen?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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09.02.2013 at 15:36 Uhr |
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Miky
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Re: Re: Umbauzuschlag
OLG Düsseldorf, U. v. 02.10.01 - 5 U 163/00 -
M.E. liegt eher eine Frage zur Auslegung des § 649 BGB als zum Umbauzuschlag nach HOAI vor. Wie Sie schon richtig sagen: Wenn Umbau, dann Zuschlag!
Aber manche Rechtsprechnung liest man vielleicht erst mit dem zweiten Auge richtig. Fraglich ist m.E., ob der Anwendungsbereich durch Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift vom -klaren- Wortlaut abweichend festgelegt werden kann.
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Miky
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09.02.2013 at 17:17 Uhr |
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fdoell
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Re: Umbauzuschlag
Nun, dieser Fall hatte wohl zum einen etwas Spezielles und zum anderen etwas sehr Verbreitetes an sich. Das Spezielle war die Tatsache, dass der UZ vor Gericht verhandelt wurde. Das Verbreitete allerdings, dass von Seiten des Planers (eines Architeklten) eine Konzentration auf die Konzeption des neu zu Erstellenden erfolgte, ohne sich nachweislich (!) mit dem Bestand und den ebenfalls am Bestand zu orientierenden Fragen der Tragwerksplanung oder Technischen Ausrüstung zu befassen.
Die Kommentierung in einem Wirtschaftsdienst empfahl in diesem Zusammenhang die explizite Berücksichtigung des Bestandes und der notwendigen Umbauleistungen in den Lph. 1+2, um in Projekten nicht Bezug auf das og. Urteil des Umbauzuschlags verlustig zu gehen (http://www.iww.de/pbp/archiv/kuendigung-waehrend-vorentwurfsplanung-so-sichern-sie-sich-den-umbauzuschlag-f36656).
Wie gesagt, sie empfahl dies lediglich, um das Honorar des UZ zu erhalten und nannte es nicht als bei einem Umbauprojekt notwendigerweise erforderliche Leistungen!
Das scheint mir jedoch die wesentliche Frage gewesen zu sein, die auch das Gericht grundsätzlich betrachtete: worüber wurde ein Planungsauftrag erteilt und welche Leistungen wurden in Bezug auf diesen Auftrag erbracht? Waren nämlich die HOAI-Grundleistungen Vertragsgegenstand, so hätte vielleicht kein Abstrich am Umbauzuschlag, sondern eine Minderung der Teilleistungs-Prozentsätze (mit evtl. noch negativeren Auswirkungen auf das Honorar) konstatiert werden müssen. War dagegen der Auftrag z.B. nicht schriftlich fixiert und es gab lediglich das GO für einen Architekten, der sich vor allem mit seiner eigenen Architektur befasste, so ist die Haltung des Gerichts verständlich, lediglich die erbrachten Lesitungen zu bewerten. Im Einzelfall natürlich, denn die verallgemeinernde Aussage, dass Aufwendungen bei Umbauprojekten im allgemeinen erst in Lph. 3 und 5 aufträten, kann ich so verallgemeinernd nicht nachvollziehen.
M.E. kann man jedem Planer - gerade auch beim immer häufigeren Bauen im Bestand - nur empfehlen, die zu erbringenden Leistungen und die Honorar dafür ausführlich schriftlich zu vereinbaren. Will man dafür ein HOAI-Honorar zur Gänze verdienen, gehört dazu auch die vollständige Erbringug der notwendigerweise mit solchen Projekten verbundenen Leistungen. Und nicht nur dessen, was man gut zu können glaubt und deshalb am liebsten macht.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.02.2013 at 21:01 Uhr |
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