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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Bedarfsprogramm
Beitrag von Nachricht
Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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icon Bedarfsprogramm

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

gehört die Aufstellung eines Bedarfsprogramms zu den Grundleistungen der LPH 1? Davon ist die Honorierung abhängig (nach Honorartabelle, wenn Grundleistung oder frei vereinbar, wenn besondere Leistung).

Mit freundlichen Grüßen

Mitglied

[Edited by Mitglied on 06.02.2013 at 08:50 Uhr]

06.02.2013 at 08:49 Uhr
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
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icon Re: Bedarfsprogramm

Leistungsphase 2: Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung)

a) Analyse der Grundlagen

b) Abstimmen der Zielvorstellungen (Randbedingungen, Zielkonflikte)

c) Aufstellen eines planungsbezogenen Zielkatalogs (Programmziele)

d) Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchung der alternativen Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforderungen mit zeichnerischer Darstellung und Bewertung, zum Beispiel versuchsweise zeichnerische Darstellungen, Strichskizzen, gegebenenfalls mit erläuternden Angaben


Hier sehe ich das eher.
Gruß Höpfner

07.02.2013 at 12:05 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Bedarfsprogramm

Eine Bedarfsplanung nach DIN 18205 enthält u.A. Prüfliste A Projekterfassung, Prüfliste B Rahmenbedingungen, Ziele und Mittel sowie Prüfliste C Anforderungen an den Entwurf und an die Leistungen des Objekts. Die Bedarfsplanung liefert die Grundlagen für die Beauftragung des Objektplaners und der Fachplaner. Sie ist weder Grund- noch Besondere Leistung im Sinne der HOAI; ihr Honorar kann frei vereinbart werden.

Die Frage ist, was Sie mit einem "Bedarfsprogramm" genau meinen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.02.2013 at 09:46 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
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icon Re: Bedarfsprogramm

Bedarfsprogramme dienen bei Hochbaumaßnahmen dem Überblick über die Grundlagen des Vorhabens, die Notwendigkeit und Zweckbestimmung. Sie enthalten Abgaben zum Baugrundstück, zum Städtebau, zur Erschließung, die Darstellung von Funktionszusammenhängen von Räumen, das Raumprogramm nach DIN 277, Planungs- und Kostendaten, Aussagen zu wesentlichen Ausstattungen, insbesondere solchen, die entwurfsbeeinflussend oder besonders kostenträchtig sind, den Nachweis der Wirtschaftlichkeit, inbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit der Maßnahme und zu alternativen Lösungen zur Standortwahl.

[Edited by Mitglied on 08.02.2013 at 09:59 Uhr]

[Edited by Mitglied on 08.02.2013 at 10:00 Uhr]

08.02.2013 at 09:58 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Bedarfsprogramm

OK, das dürfte sich mit der Bedarfsplanung nach DIN 18205 decken. Dann gilt das oben Gesagte bzgl. des Honorars.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

08.02.2013 at 12:19 Uhr
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Mitglied
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Beiträge: 231
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icon Re: Bedarfsprogramm

Vielen Dank Herr Doell,

bieten Sie eigentlich auch Fortbildungen an?

MfG Mitglied

08.02.2013 at 12:23 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Bedarfsprogramm

Grundsätzlich ja, wobei ich keine fix und fertigen Standard-Angebote habe, sondern individuell auf die Bedürfnisse der jeweiligen Personen eingehe, deren Vorkenntnisse und konkreten Themen ja sehr unterschiedlich sind.

Einen konkreten Bedarf müsste man im einzelnen besprechen, am besten telefonisch (Kontaktdaten stehen in der hiesigen Expertenliste und auf meiner Webpräsenz).

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

09.02.2013 at 15:17 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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icon Re: Bedarfsprogramm

Während der Vertragsvorbereitung ist doch noch eine Frage aufgetaucht: Bei Ingenieurbauwerken sind ja Innenwandbekleidungen (KGR 345) problemlos lt. § 41 (1) HOAI anrechenbar. Für die Werbeflächen (KGR 619) finde ich aber keine Möglichkeit, diese mit in die anrechenbaren Kosten aufzunehmen. Wie könnte man die Aufnahme begründen oder ist das Honorar für die Werbeflächen doch frei vereinbar?

[Edited by Mitglied on 11.02.2013 at 11:04 Uhr]

[Edited by Mitglied on 11.02.2013 at 11:05 Uhr]

11.02.2013 at 11:04 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Bedarfsprogramm

Das ist wohl eine Zusatzfrage zum Thread http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1934.

Wenn Sie dort den 4. und 6. Beitrag lesen, finden Sie die Antwort auf Ihre Frage.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.02.2013 at 20:35 Uhr
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