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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand
Beitrag von Nachricht
ostseetom
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icon Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Planungsaufgabe lautet: Sanierung des Mischwassersammlers ". Im Zuge der Vorplanung wurde herausgearbeitet, dass der altse MWS durch den Neubau von einem RW sowie SW-Sammler ersetzt wird. Ist hierfür dann noch ein Umbauzuschlag möglich?
Des Weiteren gibt es eine Vielzahl weiterer Medien im Baubereich (Altstadt) sowie der Einbindung der bestehenden Hausanschlussleitungen. Ist die Berücksichtigung dieser Medien ein "Eingriff in den Bestand"?

Freue mich über einen Kommentar, vielen Dank...

Gruß Ostseetom

12.03.2013 at 13:31 Uhr
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fdoell
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icon Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

Selbst wenn Sie den Mischwassersammler abreißen und einen neuen bauen würden, wäre das kein Umbau, sondern ein Rückbau und ein Neubau. Ein Schmutz- und ein Regenwasserkanal haben andere Funktionen als ein Mischwasserkanal und sind deshalb andere Objekte. Kurz: da Sie den Mischwasserkanal nicht erhalten und umbauen/sanieren/modernisieren, gibt es dafür keinen Umbauzuschlag.

Die zahlreichen Hausanschlüsse (müssen die eigentlich auch alle von Mischwasser- auf Schmutz- und Hauswasseranschlüsse geändert werden?) führen ebenfalls nicht zu einem Umbauzuschlag, aber zu einer ggf. höheren Honorarzone, z.B.

Hz III Leitungen für Abwasser mit zahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten, Leitungsnetze für Abwasser mit mehreren Verknüpfungen und mehreren Zwangspunkten
oder
HZ IV Leitungsnetze für Abwasser mit zahlreichen Zwangspunkten.

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Friedhelm Doell
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12.03.2013 at 23:42 Uhr
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icon Re: Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

quote:
fdoell wrote:
Selbst wenn Sie den Mischwassersammler abreißen und einen neuen bauen würden, wäre das kein Umbau, sondern ein Rückbau und ein Neubau.

Bedeut dies, dass bei einer Erneuerung der Regen- oder Schmutzwasserkanalisation in offener Bauweise kein Umbauzuschlag für die Planung berücksicht werden soll.
23.04.2013 at 14:05 Uhr
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fdoell
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icon Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

quote:
Bedeut dies, dass bei einer Erneuerung der Regen- oder Schmutzwasserkanalisation in offener Bauweise kein Umbauzuschlag für die Planung berücksichtigt werden soll?

§ 2 HOAI:
"6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand; "

Wenn man etwas rückbaut und an die gleiche Stelle etwas neues baut, ist das keine Umgestaltung. Wenn man ein Haus rückbaut und an die Stelle ein neues baut, ist das keine Umgestaltung. Mit einem Kanal ist es genau dasselbe.

Wenn von dem Bestand nichts mehr übrig bleibt, gibt es auch keinen Zuschlag für das Bauen im Bestand.



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Friedhelm Doell
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24.04.2013 at 22:27 Uhr
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icon Re: Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

quote:
fdoell wrote:
Wenn von dem Bestand nichts mehr übrig bleibt, gibt es auch keinen Zuschlag für das Bauen im Bestand.


Eine Kanalbaumaßnahme (Erneuerung, Vergrösserung ...) in einer vorhandenen Straße stellt doch immer "Bauen im Bestand" dar, womit u.a die vorhandenen örtlichen Gegebenheiten gemeint sind, die bei der Planung und beim Bauen berücksichtigt werden müssen. Ist das nicht eine Begründung für einen vereinbarten Umbauzuschlag?
25.04.2013 at 07:32 Uhr
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fdoell
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icon Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

Nein, siehe die Definition der HOAI in § 2.

Die Berücksichtigung der Gegebenheiten haben Sie ja immer, auch bei einem Neubau...

Schauen Sie auch mal die Grundleistungen in Anlage 13 zur HOAI durch, da finden Sie jede Menge Klärungen und Erläuterungen sowie Berücksichtigungen von Randbedingungen vielfältigster Art.

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Friedhelm Doell
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25.04.2013 at 13:54 Uhr
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icon Re: Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

quote:
fdoell wrote:
Wenn man etwas rückbaut und an die gleiche Stelle etwas neues baut, ist das keine Umgestaltung. Wenn man ein Haus rückbaut und an die Stelle ein neues baut, ist das keine Umgestaltung. Mit einem Kanal ist es genau dasselbe.


Ihre Interpritation ist ganz interessant. Ich habe allerdings andere Meinungen gelesen (siehe unten).

Beispiel 1 (http://www.besecke-bauplanung.de/umbauzuschlag.html)
Bei einer Maßnahme wird über mehrere Kilometer ein Sammelkanal für Regenwasser einschl. Anlagen neu errichtet. Einige alte Regenwasserzuläufe/Leitungen werden an diesen Kanal neu angeschlossen. Bei diesem mehrere Millonen Euro umfassenden Objekt erhält der Planer einen vollständigen Umbauzuschlag auf die Gesamtleistung von 25%. Begründung des Auftraggebers ist, dass der Planer die alten Regenwasserzuläufe umbauen/mitverarbeiten muss um diese an den neuen Kanal anschließen zu können.

Beispiel 2 (http://www.bauingenieur24.de/fachbeitraege/berufswelt/-35-hoai-bei-ingenieurbauwerken-umbau-oder-instandsetzung/2486.htm)
Wann eine "Umgestaltung" und ein "Eingriff" vorliegt, zeigt folgendes Beispiel aus dem Kanalbau: Wird ein vorhandenes Kanalnetz durch Veränderung seiner Lage (zum Beispiel Höhenlage) umgebaut, ist honorartechnisch von einem Umbau auszugehen. Denn durch die Änderung der Höhenlage ergibt sich eine bauliche Umgestaltung im Sinne der HOAI. Es ändert sich unter anderem das Gefälle. Diese Veränderung ist im Regelfall so wesentlich, dass sich auch hydraulische Eigenschaften des Abwasserkanals verändern. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der Anschlüsse an die veränderte Kanaltrasse weitere Umgestaltungen und Eingriffe erfolgen.
26.04.2013 at 07:20 Uhr
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fdoell
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icon Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

In dem von Ihnen zitierten Beispiel 1 heißt es weiter

quote:

Bei einer Maßnahme wird über mehrere Kilometer ein Sammelkanal für Regenwasser einschl. Anlagen neu errichtet. Einige alte Regenwasserzuläufe/Leitungen werden an diesen Kanal neu angeschlossen. Bei diesem mehrere Millonen Euro umfassenden Objekt erhält der Planer einen vollständigen Umbauzuschlag auf die Gesamtleistung von 25%. Begründung des Auftraggebers ist, dass der Planer die alten Regenwasserzuläufe umbauen/mitverarbeiten muss um diese an den neuen Kanal anschließen zu können. Dabei betragen die Kosten des Anschlusses ca. 5% der Gesamtkosten der Maßnahme.

In der Analyse des Einzelfalles ist festzustellen, dass 95% der Bauleistung reine Neubauleistung auf der "grünen Wiese" ist. Nun gibt es den Begriff des Wesentlichen im § 35 HOAI nicht mehr. Wie ist also damit umzugehen? Bedingt wirklich die Schnittpunktbearbeitung (Anschluß alte Leitung an neuen Sammelkanal) einen Anspruch auf Umbauzuschlag für die gesamte Leistung?
Der Fall ist ähnlich, wenn eine Umgehungsstraße völlig neu gebaut wird. Eigentlich eine Neubauleistung und nur weil die neue Umgehungsstraße irgendwo auf die alte Straße stößt und dort ein Anschlußschnittpunkt besteht, soll der Verkehrsanlagenplaner auf die Gesamtleistung einen Zuschlag erhalten?
Der Verfasser lehnt dies ab. Die Schnittpunktbearbeitung an der alten Straße bedeutet nicht, dass die gesamte alte Straße mitverarbeitet wurde. Die alte Straße wurde auch nicht umgebaut.

Hier vertritt der Autor also dieselbe Meinung wie ich.

Bezüglich der mitzuberücksichtigenden Hausanschlüsse siehe meinen obigen Beitrag vom 13.3.

Nochmal § 2 HOAI:
"6. „Umbauten“ sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand; "

Die wesentliche Frage ist m.E.: was ist das vorhandene Objekt, das umgebaut werden soll?

Bei einer Linersanierung z.B. ist es eindeutig der bestehende Kanal, da die vorhandene Konstruktion verändert wird - statisch bzw. hydraulisch. Der Umbauzuschlag deckt dabei die Aufwendungen ab, sich mit dem Bestand auseinanderzusetzen und die verträgliche und dauerhafte Einbindung der neuen Konstruktion in den vorhandenen Kanal sicherzustellen. Wird dagegen nur ein Rohrstück mit gleichem Material ausgetauscht, ist es eine Instandsetzung.

Wenn ein Umbauzuschlag bereits für die Anbindung der Hausanschlüsse gelten würde, wie würden Sie denn die Aufgabe sehen, erstmalig einen Kanal zu bauen, an den Hausleitungen (statt wie bisher an Dreikammergruben bzw. Sickerschächte) angeschlossen werden? Das ist doch im Prinzip dasselbe: Sie müssen einen Kanal bauen, der von der Höhenlage so gestaltet ist, dass das Wasser dort hineinläuft und bei dem der Anschluss fachgerecht hergestellt wird. Je mehr Hausanschlüsse, desto höhere Honorarzone / Honorarsatz (siehe oben), aber ein Umbau ist das nicht. Bitte genau die Definition in § 2 beachten!


Zu dem 2. von hnen genannten Zitat:

Der Autor benennt zunächst das Kanalnetz als Objekt und sagt dann, dass der Abriß des Netzes und der Neubau in anderer Lage oder Höhe ein Umbau sei. Als Begründung gibt er an, dass aufgrund der Lagen- oder Höhenänderung konstruktive Veränderungen vorlägen.

Wenn jedoch ein "Eingriff in Konstruktion oder Bestand" vorliegen soll, muss es etwas geben, das stehen bleibt und in seinen funktionalen Eigenschaften (bei Ingenieurbauwerken wie Kanälen sind die gestalterischen nicht maßgeblich) verändert wird (z.B. statisch oder hydraulisch beim Beispiel Kanal). Es ist nicht per se von der Umbaudefinition erfasst, wenn etwas ganz rückgebaut wird und dafür etwas ganz neues hingebaut wird. Warum sollte das bei einem Kanal anders sein als bei einem Haus oder einer Straße (macht man ja auch bei Instandsetzungen durch Ersatzneubau nicht)?

Was bei der Frage nach Umbau oder nicht Umbau sicher hilft, ist immer die Fragestellung, ob der Aufwand dem bei einem erstmaligen Neubau an gleicher Stelle gleicht oder nicht.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
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26.04.2013 at 10:41 Uhr
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icon Re: Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

quote:
fdoell wrote:
Was bei der Frage nach Umbau oder nicht Umbau sicher hilft, ist immer die Fragestellung, ob der Aufwand dem bei einem erstmaligen Neubau an gleicher Stelle gleicht oder nicht.


Und das ist es nämlich. Ein erstmaliger Kanalneubau hat z.T. ganz andere Randbedingungen und Zwangspunkte als eine abschnittsweise Kanalerneuerung in einer vorhandenen Straße, bei der das Kanalnetz (oberhalb, unterhalb und die HA) als Ganze betrachtet und berücksichtigt werden muss. Also ist in diesem Fall das umgebaute Objekt das gesamte Kanalnetz, von dem auch während der Baumaßnahme "was übrig bleibt". Und nicht der rausgerissene Kanalabschnitt bzw. die rückgebauten Kanalhaltungen.
26.04.2013 at 11:41 Uhr
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fdoell
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icon Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

Dieses Thema berührt eine Abgrenzungsfrage, zu der es praktisch noch keine Rechtsprechung gibt.

In einem Ausatz aus dem Jahr 2010 (leider nur beim kostenpflichtigen IBR Online einsehbar) versucht dieser, aus Sicht der kommunalen Netzbetreiber eine differenziertere Abgrenzung zwischen Instandsetzungen und Umbauten zu ziehen.

Ich zitiere ihn hier einmal auszugsweise:

quote:
Auszug aus Aufsatz - IBR 2010, 1188 (nur online)
Problem: Abgrenzung zwischen Umbauten/Modernisierungen und Instandsetzungen am Beispiel "Kanalsanierung"
von Roland Seufert, Gemeindeprüfungsanstalt BW (Autor der Kommunalen Architekten- / Ingenieurvertragsmuster in BW)

...
Richtig ist, dass künftig auch bei "unwesentlichen Eingriffen" der Umbaubegriff erfüllt sein kann. Tatsache ist aber auch, dass beim "Bauen im Bestand" und dort bei jeder Maßnahme stets Eingriffe erforderlich sind (es gibt kein "Bauen im Bestand" ohne Eingriffe). Würde man der Argumentation in der aktuellen Literatur folgen, würde künftig insbesondere der Begriff "Instandsetzungen" praktisch ins Leere laufen. Dies wiederum sieht die HOAI 2009 eindeutig nicht vor.
...

Umbauten sind nach § 2 Nr. 6 HOAI 2009 "Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand".
In verschiedenen Literaturaufsätzen werden Umbauten ausschließlich nur über den Verbindungssatz "mit Eingriffen in Konstruktion oder Bestand" begründet. Jeder auch noch so geringfügige Eingriff soll bereits den Umbaubegriff erfüllen.
Der Umbaubegriff setzt zunächst aber die "Umgestaltung eines vorhandenen Objekts" voraus (siehe Einleitungssatz). Die bauliche Umgestaltung (als Ergebnis baulicher Eingriffe) ist - wie früher - die Grundvoraussetzung für die Einordnung eines Objekts als Umbau. Der Begriff "Umgestaltung" enthält - schon im Sprachgebrauch - wesentlich mehr, als nur in ein Objekt einzugreifen bzw. Bauteile zu erneuern, auszutauschen oder zu sanieren. "Umgestaltung" bedeutet, dass ein vorhandenes Objekt insgesamt (im Ergebnis) in Bezug auf Konstruktion oder Bestand eine andere Gestalt erhält bzw. verändert wird.
...
Auch im Ingenieurbau gibt es Umbauten (zum Beispiel Umbau RÜB, Kläranlage usw.). Bei Kanalbaumaßnahmen sind vereinzelt auch Umbauten denkbar (zum Beispiel bei Aufdimensionierung bzw. Aufweitung offener Vorfluter oder Schachtbauwerke).
Bei Kanalsanierungsmaßnahmen (egal welche Sanierungsmethode gewählt wird) fällt es aber schwer, von Umbauten zu sprechen. Begrifflich erfolgt hier - schon nach dem Auftragszweck - keine Umgestaltung oder Veränderung bestehender Kanäle, sondern schlichtweg nur eine Schadensbehebung. Dass bei Kanalsanierungsmaßnahmen, in welcher Form auch immer, in den Bestand eingegriffen wird, versteht sich von selbst. Dies allein macht die Maßnahme aber noch nicht zu einem Umbau.
Der Umbaubegriff setzt selbstverständlich voraus, dass ein "vorhandenes Objekt" tatsächlich auch vorhanden bleibt, und nicht etwa beseitigt und anschließend neu aufgebaut wird (ggf. Abgrenzung zu Neubauten oder Wiederaufbauten). "Kanalerneuerungen" sind deshalb keine Umbauten, sondern Neubauten.
...
Kanalsanierungen sind grundsätzlich Instandsetzungen. Auch hier geht es ausschließlich nur darum, Kanäle, die - aus welchen Gründen auch immer - Schäden aufweisen, je nach Schadensklasse mit geeigneten Methoden wieder voll "funktionstüchtig" zu machen. Allein durch das Einziehen "innerer Hüllen", "innerer "Beschichtungen" oder durch Reparaturen werden bestehende Kanäle begrifflich weder umgestaltet noch modernisiert.
...
So mancher Architekt oder Ingenieur wird es sich eventuell gut überlegen, ob er den einen oder anderen Instandsetzungsauftrag überhaupt noch annimmt. Auch die Behörden, die sich mit der HOAI zu befassen haben, zum Beispiel öffentliche Auftraggeber bei Abschluss von Architekten-/Ingenieurverträgen beraten, haben ihre Probleme. Sie sehen, um zu einer (einigermaßen) angemessenen Honorierung zu gelangen, besteht bei Instandsetzungen und insbesondere bei Kanalsanierungen nur die Möglichkeit, den Vertragsparteien und insbesondere den Auftraggebern im Rahmen des geltenden Rechts zu empfehlen,
• den bei Ermittlung der Honorarzone gegebenen Spielraum zu nutzen,
• gegebenenfalls auch die Bis-Sätze der maßgebenden Honorartafeln zu vereinbaren (insbesondere bei geringen anrechenbaren Kosten),
• bei Vereinbarung des Honorars für die Örtliche Bauüberwachung angemessene Instandsetzungszuschläge festzulegen (gegebenenfalls auch als Ausgleich für den Wegfall des Instandsetzungszuschlags auf die Leistungsphase 8 ),
• die in v.H. bewerteten Leistungsbilder nicht oder zumindest nicht drastisch zu kürzen und
• ggf. auch von einer Honorartrennung nach § 11 Abs. 1 HOAI 2009 Gebrauch zu machen.


Seufert geht also mit seiner Ansicht sogar so weit, bei der statischen bzw hydraulischen Sanierung mit Linern nur von Instandsetzung zu sprechen.

Ergänzend ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die HOAI für Kanalsanierungen auch Besondere Leistungen kennt, für deren Vergütung evl. in manchen Köpfen der Umbauzuschlag gedacht ist:
quote:
Anlage 2.8.9 Besondere Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen von Ingenieurbauwerken und bei Verkehrsanlagen mit geringen Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten sowie mit gebundener Gradiente oder bei schwieriger Anpassung an vorhandene Randbebauung

– Ermitteln substanzbezogener Daten und Vorschriften,

– Untersuchen und Abwickeln der notwendigen Sicherungsmaßnahmen von Bau- und Betriebszuständen,

– Örtliches Überprüfen von Planungsdetails an der vorgefundenen Substanz und Überarbeiten der Planung bei Abweichen von den ursprünglichen Feststellungen,

– Erarbeiten eines Vorschlags zur Behebung von Schäden oder Mängeln.

Da die Vergütung Besonderer Leistungen frei vereinbar ist, KANN man hierfür einen Zuschlag auf das Honorar vereinbaren, das macht die Maßnahme aber noch nicht zu einem Umbau im Sinne der HOAI.

Sie schrieben
quote:
Ein erstmaliger Kanalneubau hat z.T. ganz andere Randbedingungen und Zwangspunkte als eine abschnittsweise Kanalerneuerung in einer vorhandenen Straße, bei der das Kanalnetz (oberhalb, unterhalb und die HA) als Ganze betrachtet und berücksichtigt werden muss.
Diese ganz anderen Randbedingungen und Zwangspunkte als bei einem erstmaligen Bau sollten Sie vielleicht einmal erläutern. Ich kann sie mir nicht recht vorstellen. In beiden Fällen ist ggf. eine Wasserhaltung zu betreiben, da ja das Netz während der Baumaßnahme betrieben wird, aber was soll man denn sonst noch "oberhalb" und "unterhalb" der neu gebauten Haltungen weiter berücksichtigen?

[Edited by fdoell on 26.04.2013 at 18:16 Uhr]

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Friedhelm Doell
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26.04.2013 at 17:37 Uhr
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icon Re: Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

quote:
fdoell wrote:
Dieses Thema berührt eine Abgrenzungsfrage, zu der es praktisch noch keine Rechtsprechung gibt.


Wahrscheinlich gibt es noch keine Rechtsprechung, weil bei allen Projekten, ich meine "alten Kanal raus, neuen Kanal rein" für den "Bau im Bestand" einvernehmlich ein Zuschlag (Umbauzuschlag) vereinbart wurde. Evtl. sind alle der Ansicht, dass bei einer Kanalbaumaßnahme in einer vorhandenen Straße das gasamte Kanalnetz als EIN Objekt zu betrachten ist und nicht explizit die "aus dem gesamten Netz ausgerissenen" und zu erneuernden Haltungen.

Mich würde ja interessieren, wie die anderen Ing.-Büros und /oder die AGs den Fall "Umbauzuschlag" für den "Kanalbau im Bestand" gelöst haben?
29.04.2013 at 07:45 Uhr
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fdoell
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icon Re: Re: Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

quote:
Wahrscheinlich gibt es noch keine Rechtsprechung, weil bei allen Projekten, ich meine "alten Kanal raus, neuen Kanal rein" für den "Bau im Bestand" einvernehmlich ein Zuschlag (Umbauzuschlag) vereinbart wurde.
Das wage ich zu bezeifeln, wenn z.B. in Baden-Württemberg die staatlichen Ingenieurvertröge so abgefasst sind wie es Herr Seufert beschrieben hat.

Aber warum tragen Sie nicht einfach Ihren Teil dazu bei, der Sache auf den Grund zu gehen, und benennen einfach einmal die fachlichen Gründe, mit denen ein Umbauzuschlag bei Ihren Projekten bwgründet wurde oder (falls keine Begründung vorlag) zumindest begründet werden könnte?

Gab es denn da z.B.

- Änderungen der hydraulischen Belastung
- Änderungen der Nennweiten
- Änderungen der Trasse
- Änderungen der Sohlhöhenlage
- Änderungen der Materialien oder Bauweisen

und welche besonderen Randbedingungen der ober- oder unterhalb liegenden Haltungen mussten beachtet werden?

So wie Ihre Frage an andere Projetkbeteiligte solcher Maßnahmen für mich klingt, möchten Sie evtl. statt einer differenzierten (und damit sachgerechten und nachvollziehbaren) Lösung doch lieber einfach eine Bestätigung, dass Sie im Recht sind.

Wäre schade. Dafür wäre ja gerade dieses Forum gut.

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Friedhelm Doell
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29.04.2013 at 09:22 Uhr
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bento
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icon Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

Nachfolgend mal ein Aufsatz von Simmendinger zu dem Thema: [url=http://] http://www.hoai-gutachter.de/pdf/dib_11-12_42.pdf[/url]

Viele Grüße
bento

29.04.2013 at 18:09 Uhr
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icon Re: Definition Umbauzuschlag bei Eingriffs in den Bestand

Vielen Dank bento, vielen Dank Herr Doell,
jetzt bin ich schlauer geworden...

30.04.2013 at 07:34 Uhr
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