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Fuchs
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 02.04.2012
IP: Logged
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Freiraumplanung als Architekt
Hallo und guten Tag,
kann mir jemand bei folgender Fragestellung "auf die Sprünge" helfen:
Wir sind - als Architekten - von einem öffentlichen Bauherren aufgefordert worden, die Rückbau- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Aussenbereich, die sich durch einen von uns geplanten Anbau ergeben (Rhodung von Grünanlagen, Rasen-und Mutterbodenabfurh, Abriß und Wiederherstellung von Geländemäuerchen, Baumschutz, Wiederherstellung von gepflasterten Freiflächen nach Baustellennutzung etc) mit zu bearbeiten.
Nun meine Fragen:
1. werden TGA- Kosten, die parallel in den Aussenalnagen laufen, in die anrechenbaren Kosten der Freianlagen ( ev. anteilig) mit aufgenommen?
2. Muss ich, da die anrechenbaren Kosten über 7.500,-€ liegen(§37(3)), die Honorare auf jeden Fall separat berechnen oder kann ich diese - aber dann wo und mit welchem Ansatz in die Hochbauhonorare einrechnen?
3. Muss für derartige Maßnahmen überhaupt ein Bauantrag gestellt werden? Und wenn nein, welche Lesitungsphasen kann man denn in so einm Fall überhaupt abrechnen??
Wie man sieht, bin derzeit leicht überforder, würde die Leistungen auch gern -NICHT - erbringen, aber das würde mir mein "öffentlicher" sicher übel nehmen...
DANKE für eine hoffentlch mögliche seelisch- moralisch- honorartechnische Unterstützung
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19.03.2013 at 17:33 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Freiraumplanung als Architekt
Hallo Fuchs,
honorartechnisch lasse ich mich bei Freianlagen nicht aus, aber sonst...
vielleicht lohnt es sich hier, eine Kooperation mit einem Landschaftsplaner zu starten?
Der AG verläßt sich ja letztendlich, abgesehen von allen rechtlichen Fragen, darauf, dass der AN die Aufgaben fachkundig ausführt.
Einen Fachmann dazu ins Boot zu holen, kann ja dann nicht der falsche Weg sein.
Abzuklären dabei: Haftpflichtversicherung abchecken, ob da alles passt, dann geht vllt. auch eine freie Mitarbeit des Landschaftsplaners.
Bauantrag: in die geltende LBO sehen. Welches Bundesland?
Gruß Höpfner
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19.03.2013 at 21:02 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Freiraumplanung als Architekt
quote: 1. werden TGA- Kosten, die parallel in den Aussenanlagen laufen, in die anrechenbaren Kosten der Freianlagen ( ev. anteilig) mit aufgenommen?
Nur wenn es sich um TGA der Freianlage handelt, also z.B. bei Rasenbewässerungssystemen o.ä. Ansonsten sind das einfach zu berücksichtigende Leitungen, deren Sicherungskosten zu den anrechenbaren Kosten der Freianlage gehören.
quote: 2. Muss ich, da die anrechenbaren Kosten über 7.500,-€ liegen(§37(3)), die Honorare auf jeden Fall separat berechnen oder kann ich diese - aber dann wo und mit welchem Ansatz in die Hochbauhonorare einrechnen?
Sie haben es gelesen und möchten es nicht glauben. Es ist aber so. Für die Freianlagen wird ein eigenes Honorar berechnet.
quote: 3. Muss für derartige Maßnahmen überhaupt ein Bauantrag gestellt werden? Und wenn nein, welche Leistungsphasen kann man denn in so einem Fall überhaupt abrechnen??
Für die Rodung von Grünanlagen, Rasen-und Mutterbodenabfuhr, Abriß und Wiederherstellung von Geländemäuerchen, Baumschutz, Wiederherstellung von gepflasterten Freiflächen nach Baustellennutzung etc? Da empfehle ich wie Herr Höpfner mal eine kleine Weiterbildung zum Thema Landesbauordnung. Ich kanns mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, es handelt sich schließlich nicht um Gebäude.
Abzurechnen ist, was erbracht wird. Schauen Sie mal in Anlage 11 bzgl. der Freianlagen. Wenn keine öffentlich-rechtliche Genehmigung erforderlich wird, dürfte es sich um Lph. 1-3 und 5-8 handeln, was hier erforderlich wird.
quote: Kooperation mit einem Landschaftsplaner
Nochmal: für die Rodung von Grünanlagen, Rasen-und Mutterbodenabfuhr, Abriß und Wiederherstellung von Geländemäuerchen, Baumschutz, Wiederherstellung von gepflasterten Freiflächen nach Baustellennutzung etc? Wenn Sie das nicht können, sollten Sie wohl tatsächlich einen Freinanlagenplaner holen. Was ich mich aber frage: worauf sich wohl heute so die Architektenausbildung an den Hochschulen bezieht? Wenn man dafür schon einen Fachplaner braucht? Sorry...
quote: Haftpflichtversicherung abchecken, ob da alles passt
Die meisten Haftpflichtversicherungen erfassen die Jahreshonorarumsätze und ihre prozentuale Verteilung nach Ablauf des Kalenderjahres und berechnen daraus rückwirkend die Jahresprämie. Was genau sollte man da denn vorher abchecken?
[Edited by fdoell on 20.03.2013 at 01:08 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.03.2013 at 00:48 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Freiraumplanung als Architekt
Die VHV fragt z.B., ob auch HOAI-Leistungen außerhalb des angegebenen Hauptfachbereiches übernommen werden.
Zugegebenermaßen kann sich das sicher nicht auf die Zuwegung zum Haus und ein Mäuerchen beziehen, da haben Sie sicher Recht, Herr Doell
Gruß Höpfner
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20.03.2013 at 11:19 Uhr |
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