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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
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Umfang der Alternativplanungen in der Leistungsphase 2 bei Verkehrsanlagen
Guten Tag,
ich habe folgende Frage:
Es wurde ein Planungsauftrag für die Neugestaltung einer innerörtlichen Verkehrsanlage erteilt, zu der auch die Neuordnung eines KVP -z.B. in Form eines Kreisels- gehören sollte.
Vorgelegt wurde jetzt als Abschluss der Vorentwurfsplanung lediglich eine Planungsvariante mit Kreisverkehr, die in 2 Untervarianten gegliedert wurde.
Liegt damit eine ausreichende Alternativplanung im Sinne des Leistungskataloges der HOAI vor?
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße
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25.03.2013 at 13:55 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Umfang der Alternativplanungen in der Leistungsphase 2 bei Verkehrsanlagen
Ob die Betrachtung der Alternativen ausreicht oder nicht, ist keine Frage, die sich direkt aus der HOAI ableiten liesse. Maßgeblich ist hier der erteilte Planungsauftrag.
Wenn ein AG weitere alternative Lösungsmöglichkeiten untersucht haben möchte (z.B. weil die Kreisellösung ihm zwar naheliegend erschein und deshalb beispielhaft im Vertrag stand, jedoch nicht als einzige zu untersuchende Alternative angesehen wird), muss er dies verlangen. Sind dabei die Anforderunen gleich, gehört dies zum Leistungsbild der Lph. 2. Sind sie nicht gleich, sondern grundsätzlich verschieden, greift § 10 HOAI.
Bei einer alternativ zu betrachtenden Kreuzungslösung würde ich persönlich bereits von grundsätzlich verschiedenen Anforderungen ausgehen, auch wenn beide Arten der Verkehrsknotenausbildung dazu dienen, Verkehrsströme plangleich von allen in alle anderen Richtungen zu lenken. Geometrien (Platzbedarf) der Anlagen, technische Ausrüstung (Lichtsignalanlagen) und betriebliche Konsequenzen (Rückstau) sind derart unterschiedlich, dass - auch wenn nach einschlägigen Richtlinien beide Anlagentypen zulässig wären - nicht mehr von gleichen Voraussetzungen die Rede sein kann (wie auch Gebäude mit völlig unterschiedlichen Grundrissen als nach verschiedenen Anforderungen geplant anzusehen sind; die Rechtsprechung sah dies bereits bei Änderungen der tragenden Wände als gegeben an, welche eine Änderung der statischen Berechnungen zur Folge hatten).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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26.03.2013 at 00:31 Uhr |
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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
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Re: Umfang der Alternativplanungen in der Leistungsphase 2 bei Verkehrsanlagen
Hallo Herr Doell,
vielen Dank für Ihre sehr umfangreiche Antwort. Sie hat mir für die weitere Bearbeitung sehr geholfen!
Viele Grüße
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26.03.2013 at 11:39 Uhr |
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