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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Technische Ausrüstung
Beitrag von Nachricht
Lüne
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 10.04.2013
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icon Technische Ausrüstung

Bei maschinentechnischen Anlagen in Bauwerken sind auch Leistungen für die Mess-, Regel- und Steuerungstechnik zu erbringen. Ist die Erstellung von Ablaufplänen/Funktionsplänen zur Darstellung der Maschinensteuerung (vom "Start" bis zum "Ende" ) zu erbringende Planungsleistung gem. HOAI? Stellt es eine Grundleistung dar? Ist es als Planungsinhalt erforderlich, um Abhängigkeiten, Verknüfungen und Abläufe einfacher darstellen zu können?

Wer kennt sich aus?

10.04.2013 at 12:46 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Technische Ausrüstung

Für welche Bauleistung sollen diese Pläne denn erforderlich sein? Oder nadelt es sich um Lastenhefte für Steuerungssoftware oder Bedienungsanleitungen allgemeiner Art?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.04.2013 at 20:49 Uhr
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Lüne
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 10.04.2013
IP: Logged
icon Re: Technische Ausrüstung

Guten Morgen Herr Doell,

das Bauwerk ist eine bewegliche Straßenbrücke. Hier soll im Rahmen der Planung ein Ablaufplan / Ablaufschema erstellt werden, der die erforderlichen Abläufe darstellt: z.B Vorgang Öffnen der Brücke
Ampel "Rot", wenn "Ja": Schranke schließen etc. bis erkennbar alles erfüllt ist um die Brücke zu öffnen, um die Boote passieren zu lassen, anschließend kommt der Ablauf zum Brücke schließen. Auch Störfälle sind sowie Umgehungsketten darzustellen, falls eine Voraussetzung ausfällt etc.

Schönen Gruß

11.04.2013 at 06:08 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Technische Ausrüstung

Guten Tag,

bei einem solchen Antrieb sehe ich die Maschinentechnik selbst als Fall des § 41 Abs. 5, d.h. dass die Kosten dieser Maschinentechnik ungeminderte anrechenbare Kosten des Ingenieurbauwerks sind.

Nun ist es eine Abgrenzungsfrage, ob die von Ihnen angesprochenen Leistungen nur die sprachlich allgemein verfasste Logik der Maschinensteuerung beschreibt (falls es die denn "am Stück" gibt) oder ob auch Prozesse und Maßnahmen darin auftauchen, die nicht von der Software verarbeitet werden, sondern auf organisatorischer Ebene angesiedelt sind. Letzteres wären nach Anlage 2.8.5 Besondere Leistungen (Ablauf- und Netzpläne).

Wenn z.B. im Rahmen der Leistungen b) und c) der Entwurfsplanung des Ingenieurbauwerks (Erläuterungsbericht und fachspezifische Berechnungen) nach Anlage 12 generelle Funktionsweisen beschrieben sind, Zeiten dargestellt werden und für die Betriebsgenehmigung erforderliche Systemzustände zu definieren sind, ist das m.E. Grundleistung beim Ingenieurbauwerk.

In Lph. 6 gehört die verbale Beschreibung dessen, was die Software können muss, ggf. unter Einarbeitung der bereits erarbeiteten Entwurfsunterlagen und Genehmigungsauflagen, dann ebenfalls zu den Grundleistungen.

Allerdings sehe ich das Ganze in dem Rahmen, der für die Einbindung des Honorars für die Planung der Maschinentechnik beim Ingenieurbauwerk gilt, dass nämlich die Technik selbst am Stück geliefert wird und lediglich die Anforderungen an die Steuerung verbal zu beschreiben sind (oder auch mit einem kleinen Ablaufdiagramm, wenn das besser zu verstehen ist). Aber eben so, wie es in der Begründung zur HOAI 1996 bereits bzgl. der Berücksichtigung der Maschinentechnik beschrieben wurde, d.h. dass das Maschinenteil eben konstruktiv zu berücksichtigen ist und die allgemeinen Anforderungen daran definiert sind.

Das setzt m.E. voraus, dass entsprechende Grundsoftware für solche Steuerungen am Markt vorhanden ist und dass mit den gemachten Angaben die Programmierung beim Hersteller oder gar eine Parametrisierung durch den Planer oder den Nutzer gemacht werden kann und Sie in der Bauüberwachung dann nur noch prüfen müssen, ob alle Funktionen so ablaufen wie beschrieben. Die detaillierte technische Planung obliegt dann dem Lieferanten und ist Teil seiner Lieferleistungen. In diesem Fall ist m.E. auch die Steuerung zur Maschinentechnik zu rechnen und bedarf keiner gesonderten Planung.

Gibt es eine solche Software jedoch nicht fix und fertig, muss eine entsprechende Steuerungssoftware individuell erstellt werden.

Die Planung und Ausschreibung von reiner Software ist jedoch nicht Gegenstand der HOAI. Die Erstellung der dazu notwendigen Lastenhefte (Anforderungsdefinition für die Soft- und ggf. Hardware) und Prüfung der Pflichtenhefte (Beschreibung des Lieferanten, wie er die Aufgabe im Detail zu lösen gedenkt; die Pflichtenhefte werden dann i.d.R. Vertragsbestandteil) für die Steuerungssoftware sind daher frei honorierbar (dann sind die Kosten für die Steuerung aber auch nicht bei der Bauplanung anrechenbar). Sie können also, müssen aber nicht, die Honorierung dieser Leistungen ebenfalls nach HOAI-Tabellen und zu definierenden Teilleistungen vornehmen, müssen jedoch nicht - üblicher sind da auch Pauschalen oder Zeithonorare.

Für die erforderliche Datenübertragung z.B. für Melde- und Anzeigegeräte usw. sehe ich allerdings eine zwingende Einordnung in Anlagengruppe 5 der technischen Ausrüstung "Fernmelde- und informationstechnische Anlagen" und für die Geräte selbst und ihre Stromversorgung die Einordnung in Anlagengruppe 4 „Starkstromanlagen“. Dazu gibt es ein Honorar nach den Anlagengruppen 5 und 4 der Technischen Ausrüstung und die Anrechenbarkeit dieser Kosten beim Ingenieurbauwerk nach § 41 Abs. 2.


[Edited by fdoell on 12.04.2013 at 22:16 Uhr]

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

12.04.2013 at 22:12 Uhr
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