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Codeman
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.05.2013
IP: Logged
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Schadensersatz bei Rücktritt aus Krankheitsgründen (durch Architekt)
Hallo,
ich bin selbständiger Architekt und habe einen Vertrag für die Planung und den Umbau eines Gastronomiebetriebs (es existiert noch kein laufender Betrieb) geschlossen.
Nachdem der AG mehrere Monate zuvor nicht mit seiner Planung vorankam und auch schon einem Architekten zuvor gekündigt hatte, sollte nun durch mich Planung und Ausbau erfolgen.
Dafür ist ein Betrag von ca. 7000€ vereinbart.
Nachdem es von Anfang an Schwierigkeiten mit dem AG gab (Konzepte wurden abgelehnt, Gewerke wurden gegen meinen Rat beauftragt etc.), bin ich jetzt auch noch leider zum 1. Mal einer Allergie erlegen und quäle mich seit 2 Wochen mit Dauerreizhusten herum, weshalb ich einen Termin mit dem AG absagen musste. Dieser unterstellt mir, ich sei nicht krank (Arztbescheinigung etc liegt vor) und schickte ein Schreiben mit Fristensetzung, Kündigungsdrohung und Schadensersatztforderung i.H.v. 1000€ pro Verzugstag, bis er dann irgendwann mal später eröffnet.
Für mich ist das Verhältnis dadurch nachhaltig erschüttert, so dass ich selbst wenn ich fit wäre, was ich immer noch nur bedingt bin, nicht sehe, dass man dieses Vertragsverhältnis weiterführt.
Die Frage ist: was tun?
Wie komme ich aus dem Vertrag raus? bzw.
Sind derartige Verzugsschadensforderungen überhaupt rechtens und durchsetzbar, bei einem Auftragswert von 7000€?
Da wär ich ja nach 2Wochen Krankheit
schon mit 10000 beim AG in der Schuld und meine Leistung würd er auch noch bekommen.... kann's ja nicht sein, oder?
Gibt es da nicht ne Deckelung von 5% (also 350€ max in dem Fall)?
Vielen Dank
Cody
[Edited by Codeman on 06.05.2013 at 09:52 Uhr]
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06.05.2013 at 09:47 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Schadensersatz bei Rücktritt aus Krankheitsgründen (durch Architekt)
Zunächst mal gute Besserung!
Haben Sie denn einen Termin vertraglich vereinbart, bis zu dem bestimme Planungs- oder Bauschritte erledigt sein müssen?
Denn selbst wenn Sie jetzt mit einem Planungstermin in Verzug sein sollten, heißt das ja noch nicht, dass er später eröffnen muss. Andersherum: selbst wenn Sie jetzt im Zeitplan wären oder gar schneller, bedeutet das noch nicht, dass er pünktlich eröffnen kann. Um solche Risiken abzufangen, werden gerne Vertragstermine vereinbart, aber: liegen die hier vor?
Eine einseitige Fristensetzung sehe ich probematisch (das müsste aber ein Jurist besser wissen), da ja - falls das nicht auch bereits im Vertrag vorgesehen ist - Sie genauso Anspüche auf die Einhaltung von Terminen hätten. Da müsste m.E. ein gemeinsamer Terminplan mit beiderseitigen Pflichten vereinbart werden und auch beiderseitigen Folgen bei Nichteinhaltung.
Sofern hier kein Jurist antwortet, sollten Sie einen solchen vielleicht kurzfristig aufsuchen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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06.05.2013 at 10:04 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Schadensersatz bei Rücktritt aus Krankheitsgründen (durch Architekt)
Hallo Codemann,
ich weiß jetzt nicht, wo die 5% herkommen? Stehen die im Vertrag?
Ich kenne diesen Wert nur als Obergrenze für eine Vertragsstrafenregelung, welche ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein muss. Dabei darf die Strafe für den Verzug je Tag max. 0,3% des Auftragswertes betragen. Falls die v.g. Werte überschritten werden, ist selbst eine vereinbarte Vertragsstrafe nach derzeitiger Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit ungültig.
Das, was du meinst, sind vermutlich die Schadensersatzforderungen. Die können natürlich unbegrenzt sein, sofern ein Verschulden deinerseits vorliegt. Bezogen auf Termine sind dafür allerdings eindeutige Regelungen im Vertrag erforderlich. Ob der vereinbarte Termin für das Konzept jetzt als ein solcher anzusehen ist und ob es ausreichen würde, dass du ein Konzept termingerecht vorgelegt hast (auch wenn es dem AG nicht gefallen hat), vermag ich nicht zu beurteilen.
Insgesamt scheint mir das ohnehin ein Fall für einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht zu sein.
Mein Tip:
Versuche mit aller Kraft aus dem Vertragsverhältnis herauszukommen, denn die gesamten Umstände bieten keine Basis mehr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Unabhängig davon sollte man aber niemals Verträge mit Terminvorgaben unterschreiben, wenn es keinen "Plan B" gibt! Wir sind alle nicht vor Krankheit, Unfall oder anderen plötzlich auftretenden Ereignissen gefeit.
Viel Erfolg
bento
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06.05.2013 at 22:09 Uhr |
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