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lis
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.05.2013
IP: Logged
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Mitzuverarb. Bausubstanz als Teil der sonstige anr. Kosten
Hallo,
ich bin neu hier..
Ich habe eine Frage zu den anrechenbaren Kosten nach HOAI 2002. Der Bauherr bestreitet, dass die mitzuverarbeitende Bausubstanz Teil der "Sonstigen anrechenbaren Kosten" ist. Dies hat ja Auswirkungen auf den Anteil der anrechenbaren Kosten für die Kgr 400 nach §10 Abs.4. Was ist korrekt? Vielen Dank!
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22.05.2013 at 13:01 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Mitzuverarb. Bausubstanz als Teil der sonstige anr. Kosten
Guten Tag,
nach § 10 Abs. 3a HOAI 1006/2002 ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz angemessen zu berücksichtigen. DASS sie zu berücksichtigen ist, muss nach der Rechtsprechung nicht vereinbart werden, das ergibt sich unmitelbar aus der HOAI. IN WELCHER HÖHE sie zu berücksichtigen ist, das ist jedoch zu vereinbaren, d.h. beide Seiten müssen zustimmen (oder die Zustimmung einer Seite muss durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden).
Mitverarbeitete Bausubstanz ist dabei immer etwas, das nicht bautechnisch angerührt wird und deshalb auch nicht zu Baukosten führt.
Die mitverarbeitete Bausubstanz kann in verschiedenen Leistungsphasen unterschiedlich zu berücksichtigen sein.
Siehe auch die früheren Beiträge
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1878
http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1257
sowie
http://www.baunetz.de/recht/Mitverarbeitete_Bausubstanz_In_einzelnen_Leistungsphasen_unterschiedlich_zu_beruecksichtigen__44188.html
http://www.iww.de/pbp/archiv/anrechenbare-kosten-bgh-spricht-klartext--mitverarbeitete-bausubstanz-grundsaetzlich-anrechenbar-f37717
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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23.05.2013 at 10:17 Uhr |
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lis
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.05.2013
IP: Logged
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Re: Mitzuverarb. Bausubstanz als Teil der sonstige anr. Kosten
Hallo,
das ist soweit klar und auch geklärt. Es gibt eine festgelegte Summe für die mitzuverarbeitende Bausubstanz für alle Leistungsphasen.
ABER, die anrechenbaren Kosten der Kgr 400 ergeben sich "1. vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten, 2. zur Hälfte mit dem 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag".
Die Frage ist ob zu den "sonstigen anrechenbaren Kosten" genau wie die Kgr 200, 300 oder 600 auch die mitzuverarbeitende Bausubstanz gehört oder nicht. Der Bauherr streitet dies ab, da die Bausubstanz sich ja nur auf die Kgr 300 bezieht und nicht auf Technische Anlagen.
Vielen Dank!
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23.05.2013 at 10:54 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Mitzuverarb. Bausubstanz als Teil der sonstige anr. Kosten
Ah, jetzt wird die Frage klarer.
Die "sonstigen anrechenbaren Kosten" nach § 10 Abs. 4 HOAI 1996/2002 sind alle diejenigen, die nicht Kosten für Installationen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten sind.
Grundsätzlich gehören dazu auch die anrechenbaren Kosten der vorhandenen Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitzuverarbeiten sind. § 10 Abs. 3a HOAI 1996/2002 spricht davon, dass sie "angemessen" zu berücksichtigen sind; zudem verlangt die 2. Satzhälfte "der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung". Letztlich muss man sich also mit dem AG einigen, wie die vorhandene Bausubstanz angerechnet wird.
Übrigens, da Sie von KG der DIN 276 in der Fassung 1993 ff. reden: nach § 10 Abs. 2 HOAI 10996/2002 sind die anrechenbaren Kosten einer Baumaßnahme - ausschließlich für die Honorarberechnung - in die Kostengruppen der Fassung von 1981 umzuwandeln, wobei die Rechtsprechung daran keine benonderen Ansprüche stellt, aber es sind eben nicht einfach die Kostengruppen der aktuellen Norm ansetzbar. Rechnungen, welche die Kosten nicht nach DIN 276:1981 aufweisen, sind als nicht prüfbar zurückweisungsfähig.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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23.05.2013 at 18:16 Uhr |
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