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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Wechsel Honorarberechnung von HOAI 2009 auf 2013
Beitrag von Nachricht
SonneHH
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 10.06.2013
IP: Logged
icon Wechsel Honorarberechnung von HOAI 2009 auf 2013

Hallo zusammen,

wir sind aktuell in der Planung unseres Einfamilienhauses mit dem Architekten. Die Leistungsphasen 1-3 sind abgeschlossen, aktuell läuft die Vorbereitung für die Baugenehmigung. Parallel wollen wir nun den Architektenvertrag schließen.

Bzgl. dem Honorar wird immer auf die entsprechenden Abschnitte in HOAI 2009 verwiesen. Der Vertrag enthält aber auch eine Klausel, dass Leistungen, die nach dem Inkrafttreten einer neuen HOAI erbracht werden, auch nach den neuen Honorartafeln abgerechnet werden.

Ist das üblich bzw. zulässig? Die Regelung ist ja jetzt tatsächlich relevant, denn die neue HOAI kommt.

Wir freuen uns über eine Antwort. Danke

10.06.2013 at 19:41 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Wechsel Honorarberechnung von HOAI 2009 auf 2013

Hallo SonneHH,

quote:
SonneHH wrote:
...... aktuell läuft die Vorbereitung für die Baugenehmigung. Parallel wollen wir nun den Architektenvertrag schließen.

Bzgl. dem Honorar wird immer auf die entsprechenden Abschnitte in HOAI 2009 verwiesen. Der Vertrag enthält aber auch eine Klausel, dass Leistungen, die nach dem Inkrafttreten einer neuen HOAI erbracht werden, auch nach den neuen Honorartafeln abgerechnet werden.

Ist das üblich bzw. zulässig? Die Regelung ist ja jetzt tatsächlich relevant, denn die neue HOAI kommt.

Die Übergangsregelung in der HOAI 2013 lautet:
quote:
§ 57 Übergangsvorschrift
Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

Bisher scheint es ja einen mündlichen Vertrag/Auftrag zu geben. Was jetzt allerdings mdl. beauftragt wurde, werden wohl nur die beiden Parteien wissen. Der schriftliche Vertrag soll offenbar jetzt nachgeholt werden, was zumindest bedeutet, dass nur die Mindestsätze nach HOAI abgerechnet werden können.
Es stellt sich aber tatsächlich die Frage, was bis wohin wie abgerechnet wird.

Dazu möchte ich einmal die Begründung zur HOAI 2013 zitieren:
quote:
Zu § 57 (Übergangsvorschrift):

Entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 der HOAI 1996 und § 55 der HOAI 2009 ist die neue HOAI nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart werden. Grund dafür ist, dass die vertragliche Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer zum Leistungsinhalt und zur Höhe der Vergütung abgeschlossen ist und das Vertrauen der Vertragsparteien in eine Abwicklung des Vertrags insoweit nicht beeinträchtigt werden soll.

Demnach dürfte sicher sein, dass zumindest die LP 1-3 (da bereits abgeschlossen) und evtl. die LP 4 (falls bis zur Verkündung der HOAI 2013 erbracht) noch nach HOAI 2009 abgerechnet werden müssen, denn hierfür kann auf jeden Fall unterstellt werden, dass sie vertraglich vereinbart waren. Ob dies auch für die restlichen Leistungsphasen so zu sehen ist, wird wohl von der mündlichen Vereinbarung und deren Beweisbarkeit abhängen.

Die o.g. Klausel im Architektenvertrag macht die HOAI-Anwendung von dem Zeitpunkt der erbrachten Leistungen abhängig. Dies ist eigentlich nicht richtig, da es auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung für die Leistungen ankommt.
Es kommt als tatsächlich darauf an, welche Leistungen wann beauftragt/vereinbart wurden.

Das Kuriose an dem vorliegenden Fall ist, dass der Bauherr natürlich immer behaupten wird, er hätte mit dem Planer von Anbeginn an sämtliche Leistungsphasen der HOAI vereinbart, währenddessen der Planer vermutlich zu seinen Gunsten von einer vorläufigen mündlichen Teilbeauftragung ausgehen wird. Und wenn man sich jetzt vorstellen würde, es würde sich um eine Vertragskündigung des Bauherrn handeln, dann würden beide genau umgekehrt argumentieren.
Am Ende wäre eine Einigung ratsam.

Viele Grüße
bento
10.06.2013 at 20:45 Uhr
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SonneHH
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 10.06.2013
IP: Logged
icon Re: Re: Wechsel Honorarberechnung von HOAI 2009 auf 2013

Hallo bento,

vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Wir werden
selbstverständlich hier versuchen, eine gemeinsame Lösung zu finden.

Eine weitere Info zum Vertrag. Der Vertrag, den wir jetzt schließen werden, regelt die Leistungsphasen 1 bis 8 gemeinsam, d.h. auch die bereits durchgeführten Phasen. Geplant ist, den Vertrag voraussichtlich Ende der Woche zu schließen. Da die HOAI 2013 vsl. nicht in dieser Woche in Kraft tritt, vereinbaren wir ja dann alle Leistungsphasen nach HOAI 2009.

Lässt sich dann die Übergangsvorschrift vollständig auf alle Leistungsphasen bei uns anwenden?

Danke und viele Grüße
SonneHH

10.06.2013 at 21:19 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Wechsel Honorarberechnung von HOAI 2009 auf 2013

Die Übergangsvorschrift gilt nach Inkrafttreten der HOAI 2013 ohnehin für jeden; sie muss nicht vereinbart werden.

Wenn Sie vor Inkrafttreten der HOAI 2013 den Vertrag schriftlich fixieren, gilt für alle Vertragsinhalte die HOAI 2009.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

11.06.2013 at 07:57 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Wechsel Honorarberechnung von HOAI 2009 auf 2013
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