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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Zusätzliche Leistungen durch Insolvenz ausführende Firma
Beitrag von Nachricht
bigmuc
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 21.06.2013
IP: Logged
icon Zusätzliche Leistungen durch Insolvenz ausführende Firma

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit langem schon lese ich mit großer Aufmerksamkeit die Fallkonstellationen in diesem Forum und die hierzu gebrachten kompetenten Antworten der Forumsteilnehmer.

Nun würde ich mich gerne selbst mit einer Fallkonstellation an Sie wenden die uns aktuell beschäftigt. Wir (Fachplanung Technische Gebäudeausrüstung, Starkstrom, Fernmelde- und Fördertechnik) betreuuen eine Generalsanierung eines Schulgebäudes in Bayern. Wir sind nach HOAI 2009 für die Leistungsphasen 3,5-9 mit komplettem Leistungsbild und Teilleistungspunkten beauftragt. Die Beauftragungsgrundlage ist die HOAI 2009 sowie ein Standard Certiform Vertrag.

Derzeit befinden wir uns in Leistungsphase 8 des Bauvorhabens, 1.BA von 4 BA. Unsere Ausschreibung erfolgte für 3 Gewerke, die ausführende Firma für das Gewerk Starkstrom hat nun einen Insolvenzantrag gestellt.

Wie sich das gehört haben wir gegenüber dem Auftraggeber für die Bearbeitung dargelegt welche Schritte von uns unternomen werden um das laufende Bauvorhaben zu unterstützen und den eintretenden Terminverzug durch die Insolvenz zu minimieren. Hierzu haben wir dem Bauherren mitgeteilt welche Schritte von unserer Seite notwendig sind (u.a. Feststellen Leistungsstand, Feststellen Mängel, Zusammenstellung fehlende Restleistungen, "Krisenmanagement", etc.). Zusätzlich haben wir dargelegt welche Schritte, neben dem Einschalten eines Fachanwalts für Baurecht notwendig sind um die Baustelle aufrecht zu erhalten (Vergabe für Restleistungen 1.BA, neue Ausschreibung für 2.BA-4.BA). Heute nun gab es einen Termin mit dem Landratsamt und dem beauftragten Fachanwalt für Baurecht um die weiteren Schritte der Insolvenzbearbeitung abzustimmen. In diesem Zusammenhang haben wir auch auf unsere geleisteten zusätzlichen Arbeiten verwiesen und gefragt wie diese vergütet werden. Hier wurden wir darauf verwiesen dass es nach Meinung des Bauherren (es gäbe hier eine aktuelle Entscheidung) so ist, dass dies Grundleistungen seien.

Nach unserer Meinung und einer kurzen Recherche handelt es sich hier teilweise um besondere Leistungen (z.B. Leistungsfeststellung und Krisenmanagement) sowie eine Wiederholung von Grundleistungen (neue Ausschreibung LP 6+7). Hierzu haben wir z.B. die folgende Literatur gefunden: http://www.ingside.de/downloads/vn-2010-03-neue-hoai-teil-4.pdf (Seite 17); http://www.iww.de/pbp/archiv/honorarmanagement-verguetung-ihres-mehraufwands-bei-insolvenz-des-auftragnehmers-f37658;

Es wäre für uns sehr hilfreich auch von Ihnen noch eine weitere Meinung zu dem Sachverhalt zu bekommen. Unser nächster Schritt ist die Rechnungslegung unserer Leistungen an den Auftraggeber verbunden mit einem Schreiben unserer Rechtsauffassung.

Über Ihre Meinungen und Anregungen freue ich mich und bedanke mich im Voraus.

Grüße
bigmuc

21.06.2013 at 09:36 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Zusätzliche Leistungen durch Insolvenz ausführende Firma

Guten Tag,

der Aufsatz von Herrn Siemon zeigt doch schon ziemlich gut den Weg.

Darüber hinaus sollten Sie beachten:

§ 3 (2) Satz 2 "Andere Leistungen, die durch eine Änderung des Leistungsziels, des Leis-tungsumfangs, einer Änderung des Leistungsablaufs oder anderer Anordnungen des Auftraggebers erforderlich werden, sind von den Leistungsbildern nicht erfasst und gesondert frei zu vereinbaren und zu vergüten." Was hievon zutrifft, müssen Sie definieren.

Jedenfalls sind diese Leistungen nicht unbedingt solche, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Die sind nämlich nach § 3 (2) Satz 1 in Leistungsbildern erfasst, d.h. mit dem Grundhonorar abgegolten.

Ansonsten unterscheidet die Rechtsprechung, ob es sich um wiederholte Grundleistungen oder Besondere Leistungen handelt, vgl. http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=1400&page=0#5159. Bei wiederholten Grundleistungen ergibt sich also unmittelbar aus der HOAI ein Vergütungsanspruch; bei Besonderen Leistungen braucht es nach der HOAI 2009 keine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers mehr, um diese vergütet zu bekommen. Hier gilt § 3 (2) Satz 2 (s.o.).

Vereinbaren müssen Sie also trotzdem noch. Macht der AG da nicht mit, müssen Sie seine Zustimmung evtl. durch einen Gerichtsbeschluss ersetzen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

21.06.2013 at 23:57 Uhr
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bigmuc
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 21.06.2013
IP: Logged
icon Re: Zusätzliche Leistungen durch Insolvenz ausführende Firma

Sehr geehrter Herr Doell,

besten Dank für Ihre Ausführungen die uns nochmals in unserer Vorgehensweise bestärkt haben. Wir haben nun formal Nachträge fertiggestellt die wir dem Bauherren mit der Bitte um Beauftragung vorgelegt haben. Hierzu haben wir zwischen wiederholten Grundleistungen (LP6+7) sowie besonderen Leistungen (Leistungen die unserer Meinung nach nicht durch den Leistungsbeschrieb im Vertrag abgedeckt sind) unterschieden. Parallel hierzu haben wir die Leistungen in Rechnung gestellt. Gerne teile ich Ihnen mit wie das Ergebnis lautet.

Grüße
bigmuc

24.06.2013 at 08:01 Uhr
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bigmuc
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 21.06.2013
IP: Logged
icon Re: Zusätzliche Leistungen durch Insolvenz ausführende Firma

Sehr geehrte Damen und Herren,

jeder will doch gerne wissen wie die Angelegenheiten so ausgehen, darum der aktuelle Sachstand. Die Leistungen wurden, nach einigen Abklärungen und Aussprachen, größtenteils dem Grunde nach beauftragt durch den AG.

Grüße
big-muc

18.07.2013 at 08:08 Uhr
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