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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : 2 Prüfungsfragen
Beitrag von Nachricht
HOAI-Rechner
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 30.06.2013
IP: Logged
icon 2 Prüfungsfragen

Hallo Leute,

ich lerne gerade für meine Prüfung "Kosten & Recht", da stoße ich auf 2 Fragen die mir nicht ganz klar sind:

Welche Faktoren sind für die Abrechnung des Honorars nach HOAI relevant?

1. Die Honorarzone
2. Die Gesamtkosten nach DIN 276
3. Die anrechenbaren Baukosten
4. Nur die anrechenbaren Baukosten der Kostengruppe 400
5. Die Kostenermittlung nach DIN 276
6. Nur die Kostenfeststellung
7. Der Honorarsatz
8. Die beauftragten Leistungen
9. Der Kostenvoranschlag

Bei dieser ersten Frage denke ich das die Punkte 1, 3, 7 und 8 richtig sind !?

Die zweite Frage:

Welche Aussagen im Hinblick auf die Vollmacht des Architekten sind richtig?

1. Der Architekt besitzt mit dem Vertragsabschluss automatisch eine umfassende Vollmacht- eine echte Vollmacht kann nur notariell erteilt werden.

2. Mit dem Vertragsschluss besitzt der Architekt eine originäre Vollmacht.

3. eine erteilte Vollmacht kann nicht Widerrufen werden.

4. Gegenstand einer Vollmacht können alle Bauherrenaufgaben sein.

5. Eine mündlich erteilte Vollmacht ist keine echte Vollmacht.

6. Handelt der Architekt ohne Vollmacht haftet er für sein Handeln.

Bei der zweiten Frage denke ich das die Punkte 2 und 6 zutreffend sind.


Ich hoffe einer von euch kann mir bei den Fragen behilflich sein!


Beste Grüße!!

30.06.2013 at 22:20 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: 2 Prüfungsfragen

Guten Tag,

zu Frage 1 haben sie recht, wobei unter 8. sowohl die beauftragten Leistungsbilder als auch die beauftragten Leistungsphasen und Teilleistungen zu verstehen wären.

Bei der 2. Frage würde ich Ihnen mit Antwort 2 widersprechen. Eine Vollmacht ergibt sich nicht zwingend aus einem Planungsvertrag; häufig wird dies sogar zur Klarstellung explizit ausgeschlossen. Richtig ist m.E. die Antwort 4, während Antwort 6 nur eingeschränkt zu bejahen ist (vgl. § 831 BGB). Das wissen Juristen aber noch besser.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.07.2013 at 11:50 Uhr
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