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Mitglied
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Beiträge: 231
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Bauabschnitte nach HOAI 2009/2013
Hallo,
wir sind öffentlicher Auftraggeber eines Technikplaners und haben ein Bauvorhaben in Bauabschnitten:
1. Sofort Beauftragung LPH 1-3 für Gesamtplanung 2013/14 (EG und OG einer Sporthalle)
2. Sofort Beauftragung LPH 5-9 1. Bauabschnitt 2013 (EG der Sporthalle)
3. Nur Option für Beauftragung LPH 5-9 2. Bauabschnitt 2014 (OG der Sporthalle), da die Finanzierung (wie oft bei öffentlichen Haushalten) in 2014 noch nicht gesichert ist.
Kann man das nach HOAI 2009 und evtl. HOAI 2013 so machen? Mir ist klar, dass durch die Degression der Honorarkurve das Honorar höher ausfällt. Oder gibt die HOAI 2009 und evtl. 2013 einen Weg vor, dieses höhere Honorar zu vermeiden, ohne dass der 2. Bauabschnitt verbindlich beauftragt wird, da noch völlig unklar ist, ob wir dann Geld dafür haben?
Ihr Mitglied
[Edited by Mitglied on 10.07.2013 at 08:04 Uhr]
[Edited by Mitglied on 10.07.2013 at 08:04 Uhr]
[Edited by Mitglied on 10.07.2013 at 08:05 Uhr]
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10.07.2013 at 08:03 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Bauabschnitte nach HOAI 2009/2013
Guten Tag,
nach der BGH-Rechtsprechung bestimmt der Vertragsgegenstand das honorartechnische Objekt.
Sie können also das Gesamtbauvorhaben in Lph. 1-3 (oder auch 4) als ein Objekt planen lassen, mit der Vorgabe, dass bereits bei der Entwurfsplanung in allen Leistungsbereichen der abschnittsweise Bau technisch-konstruktiv und funktional berücksichtigt wird (das Ensemble muss ja auch auf Dauer funktionieren und gut aussehen, wenn der 2. Bauabschnitt nicht realisiert wird). Sie können dazu auch gleich die Kostenberechnungen für die beiden Bauabschnitte getrennt aufstellen lassen, die dann alle Provisorien, nachträglichen Anschlusslösungen usw. beinhalten.
Dann können Sie - gemeinsam in einem Vertrag als 2. Objekt oder auch in einem getrennten Vertrag - Lph. 5-9 für den 1. Bauabschnitt beauftragen. Die anrechenbaren Kosten erhalten Sie endgültig aus der Kostenberechnung des 1. Auftrages.
Mit der Option zu Lph. 5-9 des 2. Bauabschnitts binden Sie zwar die Planer, in gewissen Zeiträumen den 2. Bauabschnitt zwingend zu übernehmen, erteilen aber keinen rechtswirksamen Auftrag, den Sie nur abrufen. Das bedeutet, dass der Auftrag dann vermutlich nicht mehr zu den Konditionen der HOAI 2009 abgewickelt wird, weil er nach dessen Gültigkeitszeitraum beauftragt wird. Bezüglich der Kostensteigerung zwischen der Kostenberechnung in 2013 und dem Zeitpunkt der Realisierung des 2. Bauabschnittes wäre es fair, die Regeln, die Sie für die erwartete Baukostensteigerung beachten, auch auf die anrechenbaren Kosten anzuwenden.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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10.07.2013 at 14:35 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
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Re: Bauabschnitte nach HOAI 2009/2013
Vielen Dank für die Antwort. Verstehe ich Ihre Antwort richtig, dass man meine oben beschriebene Lösung so nach HOAI 2009 oder 2013 machen kann?
Gibt evtl. die HOAI 2009 und evtl. 2013 einen Weg vor, das durch die Trennung in Bauabschnitte, höhere Honorar zu vermeiden?
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10.07.2013 at 14:52 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Bauabschnitte nach HOAI 2009/2013
Es gibt keinen Zusammenhang zwischen der HOAI-Version und der og. Vorgehensweise bis auf jenen, dass mit Inkrafttreten der HOAI 2013 alle Veträge nach HOAI 2013 abzuschließen sind.
Wenn Ihre Frage darauf abzielt, ob man das Mehrhonorar durch die beiden einzeln beauftragten Bauabschnitte in Lph. 5-9 gegenüber einer gemeinsamen Beauftragung mit dann durch die Tabellendegression etwas geringerem Honorar vermeiden kann: ja, aber nur, wenn man jetzt beide beauftragt und gemeinsam bearbeiten lässt. Nur sind es dann wohl keine Bauabschnitte mehr.
Dieser Effekt ist so gewollt: wenn beide Abschnitte gleichzeitig bearbeitet werden, ergeben sich Synergie- und Einsparungseffekte beim Planer, die sich im Honorar bemerkbar machen. Wird die Bearbeitung zeitlich getrennt (die Rechtsprechung zum ehemaligen § 21 HOAI 1996/2002 ging davon aus, wenn zwischen den Beauftragungen mehr als 6 bis 12 Monate vergangen waren). gibt es eben 2 Planungen ohne diese Ersparnisse.
[Edited by fdoell on 11.07.2013 at 12:24 Uhr]
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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10.07.2013 at 23:13 Uhr |
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fhempel
Level: Sr. Member
Beiträge: 126
Registriert seit: 08.05.2011
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Re: Bauabschnitte nach HOAI 2009/2013
Guten Abend,
mir ist beim Lesen Ihrer Frage aufgefallen, dass Sie von einem Auftrag an einen "Technikplaner" schreiben. Meinen Sie damit einen Planer für die technische Gebäudeausrüstung?
Dann müssten Sie nämlich zusätzlich bedenken, dass jede Anlagengruppe getrennt abzurechnen ist (siehe § 52 Abs. 1 HOAI 2009 und § 54 Abs. 1 HOAI 2013). Die Regelung des § 11 Abs. 1 HOAI (2009 und 2013) ist auf technische Anlagen nicht anwendbar.
Grundsätzlich können Sie aber schon heute einen Auftrag erteilen, der erst 2014 ausgeführt werden soll. Sie müssen diesen späten Planungs- und Ausführungsbeginn nur auch im Vertrag vereinbaren. Wenn Sie diesen Vertrag rechtzeitig vor Inkrafttreten der HOAI 2013 geschlossen haben (also spätestens heute! siehe unten), wäre dieser Auftrag auch 2014 noch nach der HOAI 2009 abzurechnen.
Je nachdem, welche technischen Anlagen in Ihrem Bauvorhaben vorkommen und wie hoch deren anrechenbare Kosten sind und welcher Honorarzone die Anlagen jeweils zuzuordnen sind (Achtung: wenn Sie innerhalb einer Anlagengruppe Anlagen unterschiedlicher Honorarzone haben, müssen dafür auch noch Teilhonorare nach § 54 Abs. 3 HOAI 2009 oder § 56 Abs. 4 HOAI 2013 berechnet werden), muss sich nach HOAI 2013 nicht einmal ein nennenswert höheres Honorar als nach HOAI 2009 ergeben. In der HOAI 2013 ist nämlich die Objektliste deutlich überarbeitet worden. Viele Anlagen, z. B. Wärmepumpen, Solartechnik, sind von der Honorarzone III in die Honorarzone II gerutscht. Außerdem sind die Honorare nicht einheitlich angehoben worden. Bei der technischen Ausrüstung liegen die Honoraränderungen zwischen + 48,1% und -2,44%.. Es gibt also sogar teilweise eine Honorarreduzierung (allerdings nur bei Honorarzone I, im Bereich des Mindestsatzes, anrechenbare Kosten ab ca. 2.5 Mio)
Und dann noch: wenn Sie den Vertrag bisher noch nicht geschlossen haben, ist es sowieso zu spät. Die HOAI 2013 ist heute, am 16.07.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit für alle ab morgen zu schließenden Verträge anzuwenden!
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Viele Grüße
Architekt Dipl.-Ing. Frank Hempel
Sachverständiger für
Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure
Ausschreibung und Abrechnung nach VOB
http://www.hoai-aktuell.de
http://www.architekt-hempel.de
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16.07.2013 at 19:44 Uhr |
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