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Schwartz
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 20.08.2013
IP: Logged
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Aufmaß- und Rechnungsprüfung durch IB
In unserem Unternehmen (öffentliche Ver- und Entsorgung) werden alle Schlussrechnungen von Bauvorhaben nochmals einer Tiefenprüfung
unterzogen. In letzter Zeit wird vermehrt fetsgestellt, dass die IB ihre Aufgabe bei der Aufmaß- und Rechnungsprüfung sehr lax nehmen. Es werden Positionen durchgewunken, die entweder nicht erbracht oder nicht ausreichend im Aufmaß dokumentiert sind (Skizze fehlt, Stundnenachweis fehlt usw.) Mich würde als erstes interessieren, ob wir als Unternhemn berechtigt, diese Forderungen aus der SR zu streichen bzw. wie es mit Haftungsansprüchen gegenüber dem IB ausssieht.
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20.08.2013 at 07:44 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Aufmaß- und Rechnungsprüfung durch IB
Guten Tag,
wenn ein Planungsbüro seine Aufgaben nicht richtg wahrnimmt, müssen SIe es auffordern, das zu tun. Im konkreten Fall könnten Sie die Rechnung mit Ihren Prüfbemerkungen an das Büro zur Überarbeitung zurücksenden.
Weiterhin können Sie natürlich diesem Büro (und, falls Sie den Verdacht haben, dass dies kein Einzelfall ist, auch anderen Büros und bei allen zukünftigen Verträgen) einen schriftlichen Hinweis geben (bzw. dies zum Vertragsinhalt machen), was genau erforderlich ist, wenn man für Ihr Haus arbeitet. Sie können auch eine Qualitätssicherung (die Sie gerade selbst wahrnehmen) bei den Büros selbst verlangen, d.h. dass jemand Zweites solche Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen hat und dies entsprechend zu dokumentieren ist.
Das beauftragte Büro haftet für seine Leistung, z.B. bzgl. der Richtigkeit der von ihm vorgenommenen Rechnungsprüfung. Deshalb können Sie kostenfreie Nachbesserung verlangen, wenn dem nicht so ist. Ob weitergehende Ansprüche bestehen, müsste Ihnen ein Jurist (z.B. Ihr Hausjurist) beantworten können, z.B. ob Ihre Prüfaufwendungen vom Büro zu zahlen sind (ich denke eher nicht; Bauherrenaufwendungen für andere als die beauftragten Leistungen - und eine zusätzliche Qualitätssicherung dürfte darunter zählen - sind i.d.R.vom Bauherren selbst zu zahlen).
Wenn Sie allerdings nachweislich wegen solcher Rechnungsprüfungsmängel in früheren Fällen zu viel gezahlt haben und das zuviel Gezahlte vom Unternehmer nicht zurück bekommen können, dann könnte die Haftung des Ingenieurbüros eintreten. Dafür hat dies hoffentlich eine Planungshaftpflichtverischerung, die solche Fehler abdeckt (und die Sie sich bei neuen Verträgen in Kopie geben lassen).
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.08.2013 at 08:26 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Aufmaß- und Rechnungsprüfung durch IB
quote: Schwartz wrote:
Mich würde als erstes interessieren, ob wir als Unternhemn berechtigt, diese Forderungen aus der SR zu streichen....
Ich wüsste niemanden, der berechtigter ist!
Allerdings würde ich das IB vorher um Stellungnahme bitten, damit nicht doch unberechtigte Streichungen erfolgen. Vielleicht ist nur der Beleg bei der Prüfung versehentlich im IB verblieben
oder es handelt sich um eine Nachtragsposition, die zwar nicht beauftragt war, die aber eine Vertragsposition mit einem teureren EP ersetzt
oder um eine Leistung, die während der Bauphase mit dem Bauherrenvertreter abgesprochen war
oder um eine freiwilliges Skonto
oder ........
oder um einen Fehler des IB!
Früher waren u.a. die Firmenrechnungen auch Grundlage für die Hornorarermittlung der Planer, sodass es wichtig war, dass diese über den vom AG anerkannten Rechnungsstand informiert sind. Das hat sich allerdings seit der HOAI 2009 erledigt.
Trotzdem funktioniert eine Kostenkontrolle nur, wenn der Planer über eine vom seinem Prüfergebnis abweichende Zahlung informiert ist und das geht am einfachsten, wenn er die Korrektur selbst vornimmt.
Bei aufsteigenden Rechnungen ist es für eine ordnungsgemäße Rechnungsprüfung ohnehin erforderlich, dass man als Planer über den jeweiligen Zahlungsstand informiert ist. Da würde ich den Bauherrn schon in einer Bringschuld sehen, wenn er Firmenrechnungen abweichend von der Planerempfehlung bezahlt.
Viele Grüße
bento
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20.08.2013 at 19:56 Uhr |
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