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haeuslebauer
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 10.09.2013
IP: Logged
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Anrechenbare Kosten nach Schätzung
Guten Abend zusammen,
wir haben ein Einfamilienhaus planen lassen. Leider hat der Architekt erst mit Vergabe Rohbauauftrag eine Kostenberechnung vorgelegt (seiner Meinung nach, was wir unwissend geglaubt haben, reicht das). Seine gestellten Rechnungen basieren nun auf der im Gegensatz zur Kostenschätzung wesentlich höher ausgefallenen Kostenberechnung.
Ist es in so einem Fall nicht so, dass der Architekt dann nur mit der Kostenschätzung seine Rechnung erstellen darf?
Gruss
Häuslbebauer(in)
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10.09.2013 at 16:31 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten nach Schätzung
Ich meine, er hat einen Kostenanschlag geliefert und die Kostenberechnung ausgelassen.
§6 Grundlagen des Honorars:
(1) Das Honorar für Grundleistungen nach dieser Verordnung richtet sich
1. für die Leistungsbilder des Teils 2 nach der Größe der Fläche und für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
2. nach dem Leistungsbild,
3. nach der Honorarzone,
4. nach der dazugehörigen Honorartafel.
Sieht für mich so aus, als sei die Kostenschätzung heranzuziehen.
Gruß H.
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10.09.2013 at 20:16 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten nach Schätzung
Genauso sehe ich das auch!
Viele Grüße
bento
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10.09.2013 at 21:35 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten nach Schätzung
KG, Urteil vom 16.03.2010 - 7 U 53/08 (nicht rechtskräftig); BauR 2010, 955, nachfolgend: BGH, 06.12.2012 - VII ZR 65/10 und BGH, 28.07.2011 - VII ZR 65/10, hat entschieden:
Der Honorarberechnung für Leistungsphasen 1 - 4 § 15 HOAI a.F. (gemeint ist die Gebäudeplanung der HOAI 1996/2002) sind die Kostenangaben zu Grunde zu legen, die in dem Zeitpunkt vorlagen, als die Kostenberechnung hätte erstellt werden müssen.
Am BGH kommt keiner vorbei, die Vorschreiber haben recht. Der zitierte Zeitpunkt ist das Ende der Entwurfsplanung, und zu diesem Zeitpunkt lag nur die Kostenschätzung vor.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.09.2013 at 01:39 Uhr |
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haeuslebauer
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 10.09.2013
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten nach Schätzung
Hallo zusammen,
vielen Dank!
Eine Nachfrage noch:
Werden die Leistungsphasen 5 und 6 dann auch nach der Schätzung abgerechnet, weil keine Kostenberechnung vorlag (die ja erst während Phase 7 kam) und welche Schätzung gilt, wenn 3 verschiedene Schätzungen während Phasen 1-3 abgegeben wurden...?
Lieben Gruss
Haeuslebauer
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14.09.2013 at 23:39 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Anrechenbare Kosten nach Schätzung
Wie oben zitiert (§ 6 Abs. 1), richtet sich das Honorar für alle Leistungsphasen nach der Kostenschätzung, sofern keine Kostenberechnung vorliegt. Zusätzlich sagt der BGH, dass diejenige Kostenermittlung gilt, die zum Zeitpunkt , als die Kostenberechnung hätte erstellt werden müssen, vorlag. Wenn also zum Ende der Lph. 3 nur eine Kostenschätzung vorlag, gilt diese anstelle der Kostenberechnung.
Dass das Urteil sich explizit auf Lph. 1-4 bezieht, liegt daran, dass die HOAI 1996/2002, um die es in dem Urteil ging, für eine Gebäudeplanung ab Lph. 5 eine andere Kostenermittlung als Honorarbasis vorsah (nämlich den Kostenanschlag). Nach HOAI 2009 und nach HOAI 2013 ist jedoch die Kostenberechnung für alle Leistungsphasen die maßgebliche Honorarermittlungsgrundlage und wenn diese nicht vorliegt die Kostenschätzung.
Die Abkoppelung des Honorars von den tatsächlichen Baukosten soll ja gerade bewirken, dass sich Planer im Entwurf mit allen kostenrelevanten Aspekten des Bauvorhabens befassen, um dem Auftraggeber bereits zu diesem Zeitpunkt verlässliche Gesamtkostenangaben zu liefern. Ansatzpunkt hierfür ist das Honorar des Planers, das angesichts tatsächlicher Baukosten eben niedriger ausfällt, wenn die Kostenberechnung einen geringeren Betrag auswies.
Würde in Ihrem Fall die nachträglich erstellte Kostenberechnung maßgeblich für die Honorarermittlung werden, wäre das Anliegen des Verordungsgebers ja konterkariert: Überspitzt ausgedrückt, müsste sonst ein Planer nur den Kostenanschlag oder gar die Kostenfeststellung abwarten und dann hiernach eine "Kostenberechnung" erstellen, aus der er dann alle Leistungsphasen honoriert haben möchte - das wäre das Gegenteil einer baukostenunabhängigen Honorarermittlung. Dem hat der BGH mit seinem Urteil also einen Riegel vorgeschoben.
Zu Ihrer 2. Frage:
Wenn mehrere Kostenschätzungen vorgelegt wurden, stellt sich die Frage, wofür die jeweils waren. Wenn das Konzept mehrfach geändert wurde, dürfte diejeneige Kostenschätzung die richtige sein, die letztendlich realisiert wurde.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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15.09.2013 at 08:32 Uhr |
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