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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach HOAI 2013
Beitrag von Nachricht
LeoBaulöwe
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Beiträge: 8
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icon Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach HOAI 2013

Sehr geehrte Kollegen,
nach der neuen HOAI kann die mitzuverarbeitende Bausubstanz wieder zu einem bestimmten Prozentsatz als Anrechenbare Baukosten in Ansatz gebracht werden. Dafür wurde der Umbauzuschlag wieder heab gesetzt. Nur , wie genau berechnet sich die "Mitzuverarbeitende Bausubstanz" denn jetzt?
Fallbeispiel:
In einem Werkstatt- und Produktionsgebäude werden die sanitären Anlagen komplett erneuert und umgebaut. (Wände versetzen, Neue Bodenbeläge, neue Wandbeläge, neue Einbauten, neue abgehängte Decken, neue Sanitärgegenstände, neue TGA - Anlagen). Das Gebäude ist eingeschossig und Bodenplatte, Estrich und Dach und einige Innenwände bleiben bestehen.
Der Abbruch wird gesondert in der Kostenberechnung in Ansatz gebracht.
Was genau ist dann die "mitzuverarbeitende Bausubstanz" und wie wird diese berechnet (Zeitwert?)? Gibt es dazu eindeutige Regelungen?
Vielen Dank im Voraus.

VG LeoBaulöwe

21.10.2013 at 13:20 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
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icon Re: Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach HOAI 2013

Vorab: Sie brauchen einen Beitrag nur ein mal zu posten, damit er hier erscheint.

Die erste Frage ist, was - neben dem offensichtlichen Umbau, der einen entsprechenden Umbau- bzw. Modernisierungszuschlag bedingt - denn die mitverarbeitete Bausubstanz überhaupt ist. In einem zweiten Schritt muss man dann ein Bewertungsverfahren anwenden, um auf einen Geldbetrag zu kommen, der in die anrechenbaren Kosten einfließt.

Zur Frage, welche Bausubstanz mitverarbeitet wird, sagt § 2 Nr. 7 HOAI 2013 "Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird."

Es geht also darum, dass anstelle des Neubaus z.B. einer Wand im Rahmen einer Objektherstellung eine vorhandene Wand genommen wird und der Planer wegen der dadurch verminderten anrechenbaren Kosten keine Honorarminderung erfahren soll.

Mitverarbeitete Bausubstanz ist nicht die unangetastete Umgebung des zu planenden Objekts - die ist immer ohne gesonderte Honorarierung zu beachten und zu berücksichtigen.

Zusammenfassung: Mitverarbeitete Substanz muss Teil des zu planenden Objekts sein, deren bauliche Umsetung nicht erforderlich ist,weil das Teil zufällig schon da steht; die bloße Berücksichtigung der Umgebung des zu planenden Objekts ist keine Mitverarbeitung.

Siehe auch http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2061 dazu (vor allem der letzte Beitrag).

In Ihrem Fall kann es sein, dass das zu planende Objekt der Umbau von Innenräumen und technischen Ausrüstungen ist, bei der zwar stehen bleibende Bodenplatten und Wände zu berücksichtigen sind, jedoch keine vorhandene Bausubstanz technisch oder gestalterisch "mitverarbeitet" wird.

Argumentativ macht es da evtl. mehr Sinn, einen angemessenen Umbau- bzw. Modernisierungszuschlag auf die Gebäudeplanung und die Planung der technischen Ausrüstung zu vereinbaren.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

22.10.2013 at 11:37 Uhr
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LeoBaulöwe
Level: Jr. Member
Beiträge: 8
Registriert seit: 07.10.2013
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icon Re: Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach HOAI 2013

Hallo Herr Döll,
das mit dem doppelt posten war natürlich ein Versehen.

Zur "Mitzuverarbeitenden Bausubstanz":
Wir sehen das so:
Da Dach und Bodenplatte nicht angetastet werden, zählen sie auch nicht zur M.V.B.
Der Estrich jedoch, soll ebenfalls bestehen bleiben, muss aber auf Schäden geprüft werden, an einigen Stellen ergänzt (abgebrochenen Wände) oder aufgebrochen werden. Das wäre dann für uns eine klassische "planerische und bauleiterischen Mitverarbeitung" des Estrichs. Ähnlich verhält es sich bei den Wänden, die komplett neu mit Fliesen belegt werden, weil an und in ihnen neue technische Anlagen eingebaut werden.
Ganz blöd wird es z.B. beim Energetischen Sanierung und z.B. WDVS-Systemen. Um ein sinnvolles System zu erhalten, muss ja die Bausubstanz und die technischen Werte (U-Wert) der Bestandsaussenwand geprüft und berechnet werden. Das ist ein planerischer Mehraufwand, den man bei Neubau nicht hätte. Sonst wird die Aussenwand aber nicht baulich verändert. Ist das jetzt MVB, oder nicht?
Da die Abgrenzung und der Berechnungsaufwand ziemlich schwierig ist, halten wir es grundsätzlich für sinnvoller, einen erhöhten Umbauzuschlag von z.B. 30 % zu vereinbaren. Dann gibt es wenigstens keine Diskussionen, was jetzt zur MVB gehört oder nicht.
Von daher war die Regelung in der HOAI 2009 so schlecht gar nicht.
MfG
Leo Baulöwe

23.10.2013 at 13:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
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icon Re: Re: Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach HOAI 2013

quote:
LeoBaulöwe wrote:
Der Estrich ... soll ... bestehen bleiben, muss aber auf Schäden geprüft werden, an einigen Stellen ergänzt (abgebrochenen Wände) oder aufgebrochen werden. Das wäre dann für uns eine klassische "planerische und bauleiterischen Mitverarbeitung" des Estrichs.

Das Prüfen auf Schäden ist eine technische Bestandsaufnahme, also Besondere Leistung in Lph. 1. Wenn darüber hinaus die Alternative lautet: entweder den Estrich komplett rausreissen oder da ergänzen / sanieren wo es nötig ist und den Rest so lassen wie er ist, dann könnte das, falls der 2. Fall wirtschaftlicher ist als der erste, ein klassischer Fall für eine technisch mitverarbeitete Bausubstanz sein. Für diesen Fall könnte man vereinbaren, fiktive Rückbau- und Neubaukosten des Estrichs anzusetzen und dafür die tatsächlichen Umbau-/(Sanierungskosten entfallen zu lassen. Denn bereichern soll man sich gegenüber der Lösung, alles neu zu machen, durch die MVB ja nicht.

quote:
Ähnlich verhält es sich bei den Wänden, die komplett neu mit Fliesen belegt werden, weil an und in ihnen neue technische Anlagen eingebaut werden.

Da hier wohl nicht die Wahl zwischen "Abreissen und neu bauen" und "sanieren" besteht, ist die vorhandene Wand keine mitverarbeitete Bausubstanz. Lautet denn sie Aufgabe lautet nnicht von vornherein, einen Wandbelag anzubringen und die Wand im übrigen nicht anzutasten (die Schlitze und Druchbrüche werden über den UZ erfasst)? Denn damit ist die Wand nicht Teil des zu planenden Objekts, sondern zu berücksichtigende (aber eben nicht mitzuverarbeitende) Bausubstanz in der Umgebung des zu planenden Objekts (siehe Kritereienangabe für MVB oben). Nur wenn die optimale Lösung darin besteht, die Wand mit neuen Medienverlegesystemen neu aufzubauen und nun alternativ der Bestand umzubauen ist, könnte eine MVB wie oben angesetzt werden.

quote:
Ganz blöd wird es z.B. beim Energetischen Sanierung und z.B. WDVS-Systemen. Um ein sinnvolles System zu erhalten, muss ja die Bausubstanz und die technischen Werte (U-Wert) der Bestandsaussenwand geprüft und berechnet werden. Das ist ein planerischer Mehraufwand, den man bei Neubau nicht hätte. Sonst wird die Aussenwand aber nicht baulich verändert. Ist das jetzt MVB, oder nicht?

Auch hier gilt: die Bestandsaufnahme und Bewertung derselben ist Besondere Leistung, ansonsten lautet die Aufgabe, ein WDVS außen anzubringen und die Wand in Ruhe zu lassen. Auch hier ist die Wand nicht Teil einer zum zu planenden Objekt gehörenden Bausubstanz. Das zu planende Objekt ist vermutlich auch hier nur das WDVS. Die rechnerische Berücksichtigung der vorhandenen Wandsubstanz wird über den Umbauzuschlag vergütet.

quote:
Da die Abgrenzung und der Berechnungsaufwand ziemlich schwierig ist, halten wir es grundsätzlich für sinnvoller, einen erhöhten Umbauzuschlag von z.B. 30 % zu vereinbaren. Dann gibt es wenigstens keine Diskussionen, was jetzt zur MVB gehört oder nicht.

Siehe mein Vorschlag oben.

quote:
Von daher war die Regelung in der HOAI 2009 so schlecht gar nicht.
Bei 30% noch nicht, aber kennen Sie einen Vertrag, wo der Auftraggaber mehr als 50% vergütete? Ich nicht.

Generell scheint aber die Vorstellung mancher Planer über eine technisch oder gestalterisch mitverarbeitete Bausubstanz viel mehr Bauteile zu umfassen als es nach dem Wortlaut und damit Sinn der HOAI vorgesehen ist. Das gilt heute wie zu Zeiten der HOAI 1996/2002 oder 2009 gleichermaßen. Wobei die meisten Argumente sich mit technischer Mitverarbeitung befassen, doch gerade da ist die HOAI mit ihrem Text und ihrer amtlichen Begründung recht eindeutig. Sie trennt ganz klar die Berücksichtigung von der Mitverarbeitung vorhandener Bausubstanz.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
23.10.2013 at 15:19 Uhr
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wolfschott
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Beiträge: 2
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icon Re: Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach HOAI 2013

Hallo Herr Doell
die Diskussion hilft mir, mich zurecht zu finden und mir einen Standpunkt zu erarbeiten.
Dennoch ist mir so einiges nicht klar, was die mitzuverarbeitende Bausubstanz betrifft.

Wenn ich eine vorhandene Wohnung komplett umplane, dann muß ich mich in der Entwurfsphase mit der vorhandenen Bausubstanz beschäftigen, ich muß sie entwerferisch mitverarbeiten - im Kopf - um erstmal ein Konzept zu entwickeln über das, was ich stehen lasse und was weg soll - meistens in verschiedenen Varianten. Ich verarbeite ALLES mit.

In der Konsequenz wird mein Honorar aber zu hoch und ist nicht mehr marktfähig. > Das funktioniert also nicht, auch wenn nicht nur die technische sondern auch die gestalterische Mitverarbeitung zählt.

Hier könnte ich aber doch z.B bei einer Fassadenneugestaltung mit neuer Öffnungsanordnung auch die nicht angetasteten Öffnungen mitrechnen, da sie allemal entwerferisch mit berücksichtigt werden müssen, da neue Öffnungen das Bild, die Proportionen zusammen mit den alten bestimmen.

Zuück nach Innen:
Wenn ich z.B. alte Deckenbalken freilege, verwerte ich sie gestalterisch mit, als anrechenbar.
Oder wird das nicht schon über die Baukosten berücksichtig, die entstehen, weil ich die alten Bekleidungen abnehme, evtl eine GK-Decke zwischen die Balken setze und viele Meter Anschlüsse habe, und die alten Balken aufarbeiten muß, säubern, ausbessern, malern .... ?

... oder wenn ich eine Fachwerkwand teilweise abreise, d.h. nur die Gefache herausnehmen und einzelne Hölzer, wären dann die bestehenbleibenden Hölzer anrechenbar oder die ganze ursprüngliche Wand (zusätzlich zu den Abrisskosten)?

... oder wenn ich eine Mauerwerkswand nur teilweise abreiße und eine Brüstung stehen lasse. Da habe ich die Kosten für den Abriss, die Wiederherstellung der Kanten der Brüstung, Abdeckung, Putzprofile ...und den Umbauzuschlag ... und dann zusätzlich den Wert des stehengeblieben Mauerstückes als mitverwertete Substanz?

... oder ich lege alte Deckenbalken völlig frei und bekleide Sie nur unten und oben, lege evtl. aus statischen Gründen ein paar zusätzliche Balken dazwischen, dann würden die alten Balken anrechenbar sein.
Stimmt das?

Wenn ich mir das so durch den Kopf gehen lasse, wird daraus ein ziemlicher Arbeitsaufwand, der mit der Kostenberechnung frühestens zu machen ist. Das heißt auch man tritt mitten in der Arbeit nochmal in Vertragsverhandlungen ein.
Kann man da nicht pauschale Vereinbarungen treffen?







08.01.2014 at 17:14 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
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icon Re: Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach HOAI 2013

quote:
wolfschott wrote:
Wenn ich eine vorhandene Wohnung komplett umplane, dann muß ich mich in der Entwurfsphase mit der vorhandenen Bausubstanz beschäftigen, ich muß sie entwerferisch mitverarbeiten - im Kopf - um erstmal ein Konzept zu entwickeln über das, was ich stehen lasse und was weg soll - meistens in verschiedenen Varianten. Ich verarbeite ALLES mit.

Wenn Sie ein Haus planen, berücksichtigen Sie die Nachbargebäude, die Umgebung, die Höhenverhältnisse, den Bewuchs, eventuelle Gewässer in der Nähe, Infrastrukturen usw., ohne dass diese Teil des zu planenden Objekts werden.

Bei einer Wohnung kommt es auf die Aufgabenstellung an: sind die Außenwände gegeben und nicht veränderbar, gehören sie nicht zum zu planenden Objekt und sind damit keine mitverarbeitbare Bausubstanz = mBS), sondern zur zu berücksichtigenden Umgebung. Bei einem Stahlbetonskelettbau, bei dem nur die Stützen stehen bleiben müssen und die Aufgabe lautet „plane eine komplett neue Wohnung, bei der die Außenwände die Eigenschaften X und Y haben“, können die vorhandenen Außenwände ausgetauscht werden oder alternativ stehen bleiben und ertüchtigt werden. Nur in diesem Fall sind die Außenwände Teil des zu planenden Objekts und können mBS werden.

quote:
In der Konsequenz wird mein Honorar aber zu hoch und ist nicht mehr marktfähig. Das funktioniert also nicht, auch wenn nicht nur die technische sondern auch die gestalterische Mitverarbeitung zählt.

Das Honorar richtet sich nach der Kostenberechnung am Ende der Entwurfsplanung. Erst zu diesem Zeitpunkt ist nach HOAI 2013 eine mBS zu definieren und zu vereinbaren. Das gilt für jeden Planer gleich und ist deshalb grundsätzlich kein Wettbewerbsnachteil. Ob ein anderer Planer eine andere Summe als mBS vereinbaren könnte, weiß man bei Vertragsabschluss nicht; es kommt ja auch auf die erarbeiteten Entwurfslösungen an, die durchaus verschieden sein können.

quote:
Hier könnte ich aber doch z.B bei einer Fassadenneugestaltung mit neuer Öffnungsanordnung auch die nicht angetasteten Öffnungen mitrechnen, da sie allemal entwerferisch mit berücksichtigt werden müssen, da neue Öffnungen das Bild, die Proportionen zusammen mit den alten bestimmen.

Auch hier ist die Frage entscheidend, ob die vorhandenen Außenwände mit den bleibenden Öffnungen Teil des zu planenden Objekts oder lediglich zu berücksichtigen sind, das hängt also immer von der Aufgabenstellung ab! Sind sie Teil des zu planenden Objekts, kommt eine technische und/oder gestalterische Mitverarbeitung wohl in Betracht.

quote:
Wenn ich z.B. alte Deckenbalken freilege, verwerte ich sie gestalterisch mit, als anrechenbar. Oder wird das nicht schon über die Baukosten berücksichtigt, die entstehen, weil ich die alten Bekleidungen abnehme, evtl. eine GK-Decke zwischen die Balken setze und viele Meter Anschlüsse habe, und die alten Balken aufarbeiten muß, säubern, ausbessern, malern .... ?

Wenn die Aufgabe von vornherein lautet, die vorhandenen Deckenbalken und damit die konstruktiv tragende Decke über dem betrachteten Raum nicht zu verändern, sind die Balken nicht Teil des zu planenden Objekts und ihre Kosten können keine mBS werden. Die Aufwendungen zum Herrichten der Balken und für neue Deckenbekleidungen gehören aber zu den anrechenbaren Kosten. Ggf. ist ein Umbauzuschlag an der Decke angemessen.

quote:
... oder wenn ich eine Fachwerkwand teilweise abreise, d.h. nur die Gefache herausnehme und einzelne Hölzer, wären dann die bestehenbleibenden Hölzer anrechenbar oder die ganze ursprüngliche Wand (zusätzlich zu den Abrisskosten)?

Auch hier kommt es auf die Aufgabenstellung an. Lautet sie von vornherein, die Wand möglichst zu erhalten, aber zu modernisieren, ist das ein typischer Fall für Umbau und Modernisierung mit entsprechenden Zuschlägen. Soll an dieser Stelle einfach nur eine Fachwerkwand entstehen, könnte man die alte abreißen und eine neue errichten (das dürfte in den meisten Fällen wirtschaftlicher sein als die Modernisierung, wäre aber von der architektonischen Relevanz natürlich ganz anders einzustufen).

Die Gleichzeitigkeit von Umbau- und Modernisierungszuschlägen und Anrechnung der Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz kann man in ersterem Fall – falls die technische Möglichkeit der Herrichtung wie von Ihnen beschrieben bereits bei Vertragsabschluss bekannt war - grundsätzlich sehen.

In vielen Fällen zeigt sich die tatsächliche Möglichkeit der Mitverarbeitung jedoch erst bei der Bauausführung: was gedacht war, stehen zu lassen, ist vielleicht doch nicht erhaltensfähig und was gedacht war zu ersetzen, kann eventuell doch gut verwendet werden. Diese Fälle sind in der HOAI nicht geregelt (die ist ja auch grundsätzlich für Neubauten und nicht für das Bauen im Bestand gemacht, siehe die Grundleistungsbeschreibungen). Um sie in der HOAI-Systematik zu verstehen, muss man wohl gedanklich ansetzen, dass die Bestandsaufnahme (Besondere Leistung in Lph. 1) hier erst während der Bauausführung vonstatten geht, was in Folge zur Überarbeitung der Leistungsphasen 2 bis 3, evtl. 4 und 5 bis 7 führen kann. Ob man dann die Kostenberechnung und die Vereinbarung über die Anrechnung der mBS neu fasst, kommt wohl sehr auf den Einzelfall an.

quote:
... oder wenn ich eine Mauerwerkswand nur teilweise abreiße und eine Brüstung stehen lasse. Da habe ich die Kosten für den Abriss, die Wiederherstellung der Kanten der Brüstung, Abdeckung, Putzprofile ...und den Umbauzuschlag ... und dann zusätzlich den Wert des stehengeblieben Mauerstückes als mitverwertete Substanz?

Ist die Herstellung einer Brüstung aus einem Wandstück mit den beschriebenen Maßnahmen wirtschaftlicher als der Komplettabriss der Wand und Neubau einer Brüstung, ist dies der klassische Fall der technisch mBS. Bei der Wirtschaftlichkeit sind natürlich auch die Baunebenkosten in die Berechnung mit einzubeziehen, d.h. die Höhe der anteiligen Honorare im Vergleich der beiden Bauvarianten.

quote:
... oder ich lege alte Deckenbalken völlig frei und bekleide sie nur unten und oben, lege evtl. aus statischen Gründen ein paar zusätzliche Balken dazwischen, dann würden die alten Balken anrechenbar sein. Stimmt das?

Wenn die Decke nur aus neuen und alten Balken sowie einer oberen und unteren Bekleidung besteht (wir reden hier mal nicht von der bauphysikalischen Sinnhaftigkeit einer solchen Konstruktion), sind die vorhandenen Balken sicherlich mBS: die Decke ist Teil der Planung (Anspruchsvoraussetzung!) und die Balken werden technisch mitverarbeitet (d.h. sie ersetzen den Austausch durch komplett neue Balken).

quote:
Wenn ich mir das so durch den Kopf gehen lasse, wird daraus ein ziemlicher Arbeitsaufwand, der mit der Kostenberechnung frühestens zu machen ist. Das heißt auch man tritt mitten in der Arbeit nochmal in Vertragsverhandlungen ein. Kann man da nicht pauschale Vereinbarungen treffen?

Was meinen Sie mit pauschal? Bei Vertragsabschluss ist eine solche Vereinbarung nach HOAI 2013 nicht mehr vorgesehen. Am Ende der Entwurfsplanung wird man die Entscheidung treffen müssen, was ersetzt werden könnte, aber mit vorhandener Bausubstanz und entsprechenden Anpassungsmaßnahmen realisiert, d.h. technisch oder ggf. gestalterisch mitverarbeitet wird. Bei der Vereinbarung wird man die Summe der anrechenbaren Kosten für die mBS evtl. runden.

Eine honorartechnisch andere Lösung (z.B. einen prozentualen Zuschlag auf anrechenbare Kosten oder Honorare) oder einen anderen Zeitpunkt (z.B. bei Vertragsabschluss, bei dem man ja noch viel weniger weiß, was mitverarbeitbar sein wird und was nicht) sieht die HOAI systematisch nicht (mehr) vor.


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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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26.01.2014 at 12:42 Uhr
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wolfschott
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icon Re: Re: Mitzuverarbeitende Bausubstanz nach HOAI 2013

quote:
fdoell wrote:
Wenn die Aufgabe von vornherein lautet, die vorhandenen Deckenbalken und damit die konstruktiv tragende Decke über dem betrachteten Raum nicht zu verändern, sind die Balken nicht Teil des zu planenden Objekts und ihre Kosten können keine mBS werden. Die Aufwendungen zum Herrichten der Balken und für neue Deckenbekleidungen gehören aber zu den anrechenbaren Kosten. Ggf. ist ein Umbauzuschlag an der Decke angemessen.
quote:


Da bin ich etwas andere Auffassung.
Wenn die Aufgabe, wie im konkreten Fall, lautet die Deckenbalken, die 400 Jahre alt sind, aus Eichen wieder freizulegen, sind sie schon mBS. Ich verwerte sie technisch und gestalterisch mit. Ich habe keine Wahl zw. Abriss oder Erhaltung. Erhaltung ist die Aufgabe.

Sie schreiben schließlich im Falle der Wand:

quote:

Auch hier kommt es auf die Aufgabenstellung an. Lautet sie von vornherein, die Wand möglichst zu erhalten, aber zu modernisieren, ist das ein typischer Fall für Umbau und Modernisierung mit entsprechenden Zuschlägen. Soll an dieser Stelle einfach nur eine Fachwerkwand entstehen, könnte man die alte abreißen und eine neue errichten (das dürfte in den meisten Fällen wirtschaftlicher sein als die Modernisierung, wäre aber von der architektonischen Relevanz natürlich ganz anders einzustufen).

Die Gleichzeitigkeit von Umbau- und Modernisierungszuschlägen und Anrechnung der Kosten mitverarbeiteter Bausubstanz kann man in ersterem Fall – falls die technische Möglichkeit der Herrichtung wie von Ihnen beschrieben bereits bei Vertragsabschluss bekannt war - grundsätzlich sehen.
quote:



12.03.2014 at 19:48 Uhr
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