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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Projektfindungsvertrag - Honorar
Beitrag von Nachricht
cbm
Level: Jr. Member
Beiträge: 11
Registriert seit: 19.08.2010
IP: Logged
icon Projektfindungsvertrag - Honorar

Guten Tag,
Mein Thema: Honorierung der Leistungen in der Projektfindungsphase:
AG möchte Praxisräume mieten und vor Unterzeichnung des Mietvertrages klären, ob die Räume für seine Zwecke optimal nutzbar sind.
Mein Auftrag: Machbarkeitsstudie, planerisch Umsetzung,...
Bisher geleistet: intensive Grundlage Ermittlung , Praxisabläufe, Bestandsaufnahme der Einrichtung der Bestandspraxis,
2 malige Ortsbegehung der noch vermieteten Räume, grobe Maßkontrolle bezogen auf skizzenhaften Grundriss vom Vermieter (ausführlichere Unterlagen stellt erst nicht zur Verfügung),
Entwicklung eines Konzeptes mit mehreren Vorentwürfen,
Rücksprache mit Praxisplanern und Ortsbegehung zwecks Klärung der technischen Machbarkeit.
Eine Kostenschätzung für eine Honorargrundlage kann nicht erstellt werden, weil sich Vermieter und mein AG nicht einig sind, wer welche Gewerke ausführt und bezahlt und wer im Ausführungsfall welchen Planungsanteil übernimmt.
Sollte der Vertrag zustande kommen, werde ich wohl in Zusammenarbeit mit einem Fachplaner die innenarchitektonische Seite übernehmen.
Wie rechne ich nun die erbrachten Leistungen, die in Teilen in die LPH 1 -3 fallen und auch besondere Leistungen enthalten ab? Meinen Zeitaufwand habe ich festgehalten. Wie sieht es mit dem Recht am eigenen Werk aus, wenn mein Vorentwurf, der Zustimmung fand, beispielsweise von einem anderen Planer übernommen wird...
Mir fehlt wie gesagt eine Kostenbasis in diesem frühen Planungsstadium.



07.11.2013 at 09:26 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Projektfindungsvertrag - Honorar

Auch wenn Ihre Planungsideen Zustimmung fanden, ist die Frage, ob Sie damit eine Vorplanung vollständig abgeschlossen haben. Lesen Sie mal Anlage 10.1 zur HOAI, was da alles noch dazugehören würde. So weit sind Sie aber nach Ihrer Beschreibung noch gar nicht (einige Zeichnungen allein sind noch lange keine vollständige Vorplanung). Ob da schon Leistungen der Lph. 3 erbracht wurden? Auch dass "eine Kostenbasis fehlt", lässt darauf schließen, dass eine Kostenschätzung noch nicht erbracht wurde, d.h. dass Lph. 2 noch nicht abgeschlossen ist.

Wenn noch nicht klar ist, ob das Objekt überhaupt gemietet und umgebaut werden soll, würde ich - da Grund- und Besondere Leistungen evtl. schwer voneinander abgrenzbar sind - pragmatisch wie folgt vorgehen:

- Vergütung des bisherigen Aufwands nach Stunden
- Weitere Leistungen nur bei schriftlicher Beauftragung eines Planungsvertrages mit Abgrenzung der Leistungen zum Fachplaner, Ausweisung eines angemessenen Umbauzuschlags usw., ggf. mit Vermieter und Mieter als gemeinsamem Auftraggeber (und Gesamtschuldner) oder 2 getrennte Planungsaufträge für jeweils definierte und voneinander abgegrenzte Leistungen
- Im Fall der Weiterbeauftragung Anrechnung eines Anteils der bislang schon erbrachten Stundenleistungen (z.B. x% oder Betrag Y) auf das weitere Honorar.

quote:
Eine Kostenschätzung für eine Honorargrundlage kann nicht erstellt werden, weil sich Vermieter und mein AG nicht einig sind, wer welche Gewerke ausführt und bezahlt und wer im Ausführungsfall welchen Planungsanteil übernimmt.
Wenn klar ist, was baulich zu tun ist, können Sie doch eine Kostenschätzung oder -berechnung dafür erstellen, oder? Auch Ihr Honorar kann danach bemessen werden.

Wie die beiden sich die Baukosten und das Honorar teilen, ist eine andere Frage. Sollen Sie und die Unternehmer an jeden eine Rechnung stellen (z.B. bei prozentualer Teilung der Kosten), tritt einer in Vorlage (nur 1 AG, der sich einen Anteil vom anderen wieder holt) oder ist jeder für gewisse Leistungen AG und nicht für die anderen (2 Planungsaufträge, unterschiedliche Bauaufträge)? Das müssen die Parteien aber zunächst einmal untereinander regeln. Vielleicht machen Sie Vorschläge dazu?

Urheberrechte an Planungslestungen werden nach der Rechsprechung nur anerkannt, wenn dabei eine gewisse erhebliche Gestaltungshöhe ("geniale Gestaltungsidee" ) erreicht wird, die das Werk aus dem allgemein Üblichen heraushebt. Ob so etwas bei Ihrer Vorplanung besteht, müsste ggf. geklärt werden, wenn Sie daraus Ansprüche ableiten möchten.



____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
10.11.2013 at 10:58 Uhr
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cbm
Level: Jr. Member
Beiträge: 11
Registriert seit: 19.08.2010
IP: Logged
icon Re: Projektfindungsvertrag - Honorar

Sehr geehrter Herr Doell,
ich danke sehr herzlich für die wirklich informative Antwort. Die Möglichkeit, pragmatisch auf diese Weise zumindest die bis dato erbrachten Leistungen abrechnen zu können, erleichert mich sehr. Alles Weitere wird sich zeigen, Ihre Hinweise und Denkanstöße werde ich dann berücksichtigen.
Vielen Dank

10.11.2013 at 20:16 Uhr
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