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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarkürzung möglich?
Beitrag von Nachricht
horschd
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 19.11.2013
IP: Logged
icon Honorarkürzung möglich?

Wir haben für den Umbau eines Einfamilienhauses (Bausumme ca. 120 000 Euro) einen Architekt mit allen Leistungsphasen beauftragt.
Mittlerweile sind wir bei der Objektüberwachung angelangt und blicken leider auf einen Haufen Ärger und Unstimmigkeiten mit unserem Architekten zurück!
Unsere Auffassungen von seinen zu erbringenden Leistungen gehen leider sehr weit auseinander.
Bereits in vorhergegangenen Leistungsphasen wurden Ausbaudetails vergessen (die nun Mehrkosten in der Höhe von mehreren 10 000 Euro mit sich bringen), Ausschreibungen waren unvollständig und Anforderungen aus dem Brandschutzgutachten wurden bei der Umsetzung und Planung vergessen.
Zugesagte Alternativangebote haben wir nie erhalten und über Absprachen mit Firmen auf der Baustelle wurden wir als Bauherren nicht informiert.
Dies sind leider nur einige wenige Punkte, über die wir bereits des öfteren mit unserem Architekten diskutiert haben.
Bei der Objektüberwachung jetzt haben wir um einen Terminplan gebeten, da wir uns in Absprache mit dem Architekt um ein paar Innenausbaugewerke selbst kümmern und diesen Firmen gerne rechtzeitig die Termine mitteilen würden. Leider bekommen wir trotz mehrfacher Nachfrage diesen Terminplan nicht.
Ein Baustellentagebuch wird außerdem nicht geführt, sodaß es bereits mehrfach vorgekommen ist, dass die Bauherren nicht informiert wurden, was auf der Baustelle abgesprochen wurde.

Wir haben uns jetzt schon viel gefallen lassen und hatten bereits ein klärendes Gespräch, das leider nicht die gewünschte Wirkung hatte!
Das Vertrauensverhältnis ist zwischenzeitlich leider massiv gestört.
Können wir aufgrund der vielen nicht durchgeführten Leistungen des Architekten sein Honorar kürzen?
Und wenn ja, wieviel % sind hierbei angemessen?
Herzlichen Dank im Voraus für konstruktive Hilfe!

19.11.2013 at 15:27 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorarkürzung möglich?

Eine Kürzung kommt nach der BGH-Rechtsprechung nur unter folgenden Randbedingungen in Betracht:

- Die HOAI-Leistungsphasen sind nachweislich als werkvertraglicher Erfolg vereinbart, d.h. der Auftrag umfasst den Inhalt aller Grundleistungen und
- die rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme einer Minderung müssen erfüllt sein, d.h. die Voraussetzungen des Leistungsstörungsrechts nach BGB oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts.

--- dem Architekten muss Gelegenheit zur Nacherfüllung gesetzt sein oder
--- das Leistungsinteresse des Auftraggebers muss wegen der Verzögerung der Leistung weggefallen sein oder alternativ
--- der Architekt die Erbringung der vertraglich geschuldeten Teilleistung endgültig und dauerhaft verweigert haben.

Das besprechen Sie am besten mit einem Baufachanwalt, der Sie dann zur optimalen Vorgehensweise beraten kann.

Welche Kürzungen im einzelnen sachgerecht sind, ergibt sich dann ggf. aus einer Bewertung der wie vor genannten nicht erbrachten Leistungen. Das würde aber den Rahmen hier sprengen; dazu bedarf es einer Ausarbeitung für Ihren konkreten Einzelfall.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.11.2013 at 17:50 Uhr
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neubaumaus
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.04.2014
IP: Logged
icon Re: Honorarkürzung möglich?

Wir haben ein ähnliches Problem. Vertrags- und Honorarberechnungsgrundlage ist die HOAI 2009. Nachdem es 2 Terminpläne gab, die nicht im Ansatz gestimmt haben, gab es gar keinen mehr. Bautagebuch gar nicht. LVs für die Rohbaugewerke hat er auch nicht erstellt. Den Rohbauer und Zimmerer haben wir selbst angefragt und auch beauftragt inkl. Preisverhandlung beim Zimmerer. Unser Architekt war hauptsächlich für fachliche Fragen beratend tätig. Bei der zeichnerischen Planung und beim Bauantrag hat alles noch super gekklappt, dann verging auf einmal viel ( ca. 1,5 Jahre) Zeit bis wir dann tatsächlich angefangen haben.

Aufgrund eines durch ihn verursachten Verzugs konnte nach dem Aushub der Keller nicht zeitnah erstellt werden. Es entstanden Mehrkosten durch erneute Aushubarbeiten.

Seitdem läuft die Baustelle, da wir als Bauherren uns drum kümmern, dass die Gewerke nacheinander und miteinander arbeiten.

Jetzt hat unser Architekt eine 3. AZ gestellt, worin auch die Leistungsphasen enthalten sind, die die LV-Erstellung und Vergabe beinhalten. Diese wurden meines Erachtens nach nicht erbracht - die bisherigen Gewerke haben ausschließlich Pläne erhalten und haben ihre LVs selbst erstellt!!!

Anmerkung unseres Architekten ist nun, dass er uns ja nur das Werk schuldet... Wie er dahin kommt, bleibt ihm überlassen.

In wie weit kann er sich mit der Aussage aus der Affäre ziehen und wir müssen die nicht erbrachten Leistungsphasen trotzdem bezahlen

22.04.2014 at 19:53 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Honorarkürzung möglich?

Hallo neubaumaus,

was besagt der Vertrag?
Gibt es überhaupt einen schriftlichen Vertrag?

1,5 jährige Stillstände muss man als Bauherr nicht dulden; ein Planer ist eigentlich zu zeitnaher Umsetzung des Auftrags verpflichtet. Allerdings muss ihm im Falle eines Falles auch klar mitgeteilt worden sein (Fristsetzung), dass man Abhilfe erwartet.

quote:
Den Rohbauer und Zimmerer haben wir selbst angefragt und auch beauftragt inkl. Preisverhandlung beim Zimmerer.

Das war schon mal ein (formaler) Fehler (obwohl ich es nachvollziehen kann)! Oder wurde der Planer vorher aufgefordert, aktiv zu werden und hat nicht reagiert?

quote:
Aufgrund eines durch ihn verursachten Verzugs konnte nach dem Aushub der Keller nicht zeitnah erstellt werden. Es entstanden Mehrkosten durch erneute Aushubarbeiten.

Das könnte ein Schadenersatzproblem sein! Dafür hat er eine Haftpflichtversicherung.

Ansonsten gelten uneingeschränkt die Aussagen des Kollegen Doell. Es hängt vom Vertrag ab, was geschuldet ist.

Viele Grüße
Bento
22.04.2014 at 21:39 Uhr
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neubaumaus
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 22.04.2014
IP: Logged
icon Re: Honorarkürzung möglich?

Hallo,

es gibt einen Vertrag der die LP 1-9 beinhaltet gemäß HOAI 2009.

Architekt wurde mehrfach aufgefordert tätig zu werden - immer per Mail (also schriftlich und nachweisbar). Mehrfache Aufforderung LVs für die einzelnen Gewerke zu erstellen, mehrfache Aufforderung uns verbindliche Termine zu nennen... Leider sind immer nur Versprechungen gekommen.


Nachträglichen Aushub kann Architekt über seine Haftpflicht abrechnen, verstehe ich das richtig?
Auf den Schriftverkehr, wie mit den enstandenen Mehrkosten umzugehen ist, gab es leider auch keine Stellungnahmen.

In wie weit hat er Recht, dass es ihm überlassen ist, wie der Weg zum Werk erfolgt, wenn doch LP 1-9 beauftragt wurden?

Ich würde für die 3. AZ nur den Betrag zahlen, der in meinen Augen berechtigt ist, d.h. ohne LP 6 und 7. Da es eine SR gibt, kann über diesen Betrag ja noch immer diskutiert werden.
Kann ich die LP 6 + 7 komplett streichen oder hat er trotz nicht erbringen der Leistungen einen Anspruch darauf

Danke

[Edited by neubaumaus on 23.04.2014 at 09:20 Uhr]

23.04.2014 at 09:09 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
icon Re: Re: Honorarkürzung möglich?

quote:
neubaumaus wrote:
es gibt einen Vertrag der die LP 1-9 beinhaltet gemäß HOAI 2009.

Wichtig ist, dass danach auf der Leistungsseite die Leistungsphasen 1-9 zu erbringen sind und nicht nur vergütungstechnisch darauf verwiesen wird.

quote:
Architekt wurde mehrfach aufgefordert tätig zu werden - immer per Mail (also schriftlich und nachweisbar). Mehrfache Aufforderung LVs für die einzelnen Gewerke zu erstellen, mehrfache Aufforderung uns verbindliche Termine zu nennen... Leider sind immer nur Versprechungen gekommen.

Das hört sich schon gut an. Wenn er nicht tätig geworden ist und ihr stattdessen die Leistung erbracht habt, sehe ich gute Chancen für berechtigte Abzüge.

quote:
Nachträglichen Aushub kann Architekt über seine Haftpflicht abrechnen, verstehe ich das richtig?

Ich vermute mal, dass nach dem Erstaushub das Erdreich aufgrund der langen Wartezeit oder einer nicht fachgerechten Böschungsabsicherung oder Ähnlichem eingefallen ist. Wenn es sich um einen Fehler des Planers handelte und dadurch ein Schaden entstanden ist, hast du einen Schadensersatzanspruch. Ob das dann über die Haftpflichtversicherung gedeckt ist, hängt vom Einzelfall ab, sollte aber der übliche Fall sein. Wie hoch ist denn der Schaden? Bei den Versicherern gibt es zuweilen hohe Selbstbeteiligungen und ansonsten führen Schadensmeldungen fast zwangsläufig zu Prämienerhöhungen. Kein Planer wird begeistert sein, wenn er seine Versicherung einschalten muss.

quote:
In wie weit hat er Recht, dass es ihm überlassen ist, wie der Weg zum Werk erfolgt, wenn doch LP 1-9 beauftragt wurden?

Dann wäre zumindest der Erfolg der Leistungsphasen geschuldet und z.B. mit "Vorbereitung der Vergabe" ist m.E. schon die Erstellung von Leistungsverzeichnissen gemeint.

Außerdem gibt es noch sog. zentrale Leistungen, die er immer erbringen muss (ich hoffe, die gibt es noch!).

Bezüglich der Honorarkürzungen ist es schwer, hier eine Rat zu geben, da man den Sachverhalt nicht im Detail kennt.
Da wäre ein Beratungsgespräch mit einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht angebracht.

Viele Grüße
bento
23.04.2014 at 19:53 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Honorarkürzung möglich?
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