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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Architektenhonorar/Statiker
Hallo cgh,
interessanter Sachverhalt, der höchst selten vorkommen dürfte, zumindest mit zwei Bauherren auf einem Grundstück.
quote: cgh wrote:
1. Wie errechnet sich in diesem Falle das Architektenhonoar ?
Insgesamt dürfte bei der nochmaligen Verwendung der Planung ein Grund für eine Mindestsatzunterschreitung nach § 7 Abs. 3 HOAI 2013 (früher: § 4 Abs. 2 HOAI 1996) vorliegen; siehe auch hier: [url=http://] http://www.baunetz.de/recht/Honorar-Umfang_gem._Honorarvereinbarung_1996-Ausnahmefall_gem._4_II_HOAI_40811.html[/url]
Das sollte dann aber auf jeden Fall im Vorfeld schriftlich vereinbart werden! Formal müsste also der erste Bauherr zumindest den Mindestsatz zahlen und der Zweite kann das Honorar mit dem Planer frei vereinbaren. Wie die beiden Bauherren das dann untereinander ausgleichen, ist deren Sache.
Für die Honorarvereinbarung zwischen 2.Bauherrn und Architekt kann man natürlich auch schauen, welche Grundleistungen denn doppelt erbracht werden müssen bzw. leicht abgeändert werden müssen und danach das Honorar bestimmen, aber da ist eine Bewertung von hier aus nicht möglich. Schon bei LP 1 ist z.B. maßgeblich, ob sich ein Bauherr um das Entstehen der beiden gleichen Häuser kümmert oder ob alle Absprachen mit beiden Bauherren erfolgen müssen.
Was man allerdings wohl sagen kann, ist, dass das Honorar des 2. Gebäudes in den Leistungsphasen 1-6 jedenfalls nicht mehr als 50% des Honorars des 1. Gebäudes betragen kann. (s. hierzu § 11 Abs. 3 HOAI 2013.
quote: 2. Da ich nur eine Statik - meiner Meinung nach - für diese beiden identische Häuser brauche und nur 1 Baugenehmigung beantrage, welche Statikerkosten werden entstehen ??
Der Architekt erbringt Objektplanungsleistungen für Gebäude nach Teil 3, HOAI 2013. Der Statiker erbringt Fachplanungsleistungen "Tragwerksplanung" nach Teil 4, HOAI 2013. Bei entsprechnder Ausbildung oder im Rahmen einer Untervergabe können beide Leistungen natürlich auch an eine Person vergeben werden; abrechnungstechnisch wird aber jeder Fall für sich berechnet.
Damit gilt für das Honorar der Tragwerksplanung das unter Pkt. 1 Gesagte analog.
Viele Grüße
bento
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08.12.2013 at 14:23 Uhr |
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cgh
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 08.12.2013
IP: Logged
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Re: Re: Architektenhonorar/Statiker
quote: bento wrote:
Hallo cgh,
interessanter Sachverhalt, der höchst selten vorkommen dürfte, zumindest mit zwei Bauherren auf einem Grundstück.
quote: cgh wrote:
1. Wie errechnet sich in diesem Falle das Architektenhonoar ?
Insgesamt dürfte bei der nochmaligen Verwendung der Planung ein Grund für eine Mindestsatzunterschreitung nach § 7 Abs. 3 HOAI 2013 (früher: § 4 Abs. 2 HOAI 1996) vorliegen; siehe auch hier: [url=http://] http://www.baunetz.de/recht/Honorar-Umfang_gem._Honorarvereinbarung_1996-Ausnahmefall_gem._4_II_HOAI_40811.html[/url]
Das sollte dann aber auf jeden Fall im Vorfeld schriftlich vereinbart werden! Formal müsste also der erste Bauherr zumindest den Mindestsatz zahlen und der Zweite kann das Honorar mit dem Planer frei vereinbaren. Wie die beiden Bauherren das dann untereinander ausgleichen, ist deren Sache.
Für die Honorarvereinbarung zwischen 2.Bauherrn und Architekt kann man natürlich auch schauen, welche Grundleistungen denn doppelt erbracht werden müssen bzw. leicht abgeändert werden müssen und danach das Honorar bestimmen, aber da ist eine Bewertung von hier aus nicht möglich. Schon bei LP 1 ist z.B. maßgeblich, ob sich ein Bauherr um das Entstehen der beiden gleichen Häuser kümmert oder ob alle Absprachen mit beiden Bauherren erfolgen müssen.
Was man allerdings wohl sagen kann, ist, dass das Honorar des 2. Gebäudes in den Leistungsphasen 1-6 jedenfalls nicht mehr als 50% des Honorars des 1. Gebäudes betragen kann. (s. hierzu § 11 Abs. 3 HOAI 2013.
quote: 2. Da ich nur eine Statik - meiner Meinung nach - für diese beiden identische Häuser brauche und nur 1 Baugenehmigung beantrage, welche Statikerkosten werden entstehen ??
Der Architekt erbringt Objektplanungsleistungen für Gebäude nach Teil 3, HOAI 2013. Der Statiker erbringt Fachplanungsleistungen "Tragwerksplanung" nach Teil 4, HOAI 2013. Bei entsprechnder Ausbildung oder im Rahmen einer Untervergabe können beide Leistungen natürlich auch an eine Person vergeben werden; abrechnungstechnisch wird aber jeder Fall für sich berechnet.
Damit gilt für das Honorar der Tragwerksplanung das unter Pkt. 1 Gesagte analog.
Viele Grüße
bento
Hallo bento,
danke für Nachricht , wenngleich ich noch nachbessern muss :
1. mir gehört das Grundstück allein
2. es gibt nur einen Bauantrag und damit nur einen Bauherren
3.Somit gibt es für den Architekten nur einen Auftraggeber
4.beide Häuser sind absolut identisch - keinerlei Abweichungen in jeglichem Detail
Wie sieht es dann mit dem Architekten-Statikerhonorar aus ?
Grund für unser Vorhaben ist, Einsparungen durch die identische Ausführunge der beiden Häuser zu erlangen.
Ändern die Vorgaben 1. - 4. etwas an deinen Ausführungen bezgl. des Honorars ??
Danke für Hilfe und beste Grüsse
cgh
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12.12.2013 at 08:01 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Architektenhonorar/Statiker
§ 11 Abs. 3 HOAI 2013 ist da eindeutig quote: Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, oder mehrere Objekte nach Typenplanung oder Serienbauten, so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis 6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.
Danach dürften die Häuser sogar in kleinen Details noch voneinander abweichen, ab rim Endeffekt gilt: bei 2 "im wesentlichen gleichen " Gebäuden und Tragwerken wird das Honorar der Leistungsphasen 1 bis 6 für das 2. Gebäude um 50% gemindert. Sie zahlen also insgesamt 150% dessen, was Sie für ein Haus an Honoraren zahlen würden.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.12.2013 at 12:15 Uhr |
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