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Alice
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 11.12.2013
IP: Logged
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Kürzung Honoraranspruch in Leistungsphase 8 bei nur teilweise erfolgter Bauleitung
Für unseren Neubau Einfamilienhaus haben wir die Schlussrechnung unseres Architekten bekommen und haben eine Frage bezüglich der Leistungsabrechnung.
Die einzelnen Gewerke (nicht abschließend) gliedern sich in etwa wie folgt auf:
1. Rohbau 150.000
2. Innenputz 15.000
3. Aussenputz 15.000
5. Estrich 10.000
6. Zimmerer 10.000
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Zwischensumme I 200.000
7. Heizung 20.000
8. Fenster 15.000
9. Fliesen 15.000
10. Schreiner 10.000
11. Schlosser 10.000
12. Elektriker 15.000
13. Malerarbeiten 15.000
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Zwischensumme II 100.000
Gesamtbaukosten: 300.000
Während in den Gewerken 1-6 durchgängig alle Leistungsphasen durch den Architekten abgedeckt worden sind, erfolgte bei den Gewerken 7-13 keine explizite Bauüberwachung/Betreuung gemäß Leistungsphase 8.
Aufgrund personeller Engpässe im Architekturbüro (hohe Fluktuation; ein Bauleiter erkrankte in der Bauphase; jüngerer Bauleiter war in der kurzen Einführungsphase überfordert) beschränkte sich die Präsenz auf der Baustelle auf 2-3 allgemeine Kurzbesuche.
Es erfolgte somit keine Koordination / Kontakt mit den betreffenden Handwerkern. Auch ein detaillierter Zeitplan, sowie ein Bautagebuch wurde uns nicht gezeigt. Schließlich erfolgte keine Rechnungsprüfung, Kostenkontrolle und Abnahme der betreffenden Gewerke. Alle diese Aufgaben übernahm ein Familienmitglied.
Wir fragen uns, wie die vom Familienmitglied Bauüberwachungstätigkeiten in der Leistungsphase 8 kostenmindernd berücksichtigt werden könnten.
Besteht die Möglichkeit gemäß HOAI 2009 (wir haben keinen expliziten Vertrag mit dem Architekten abgeschlossen) die Leistungsphase 8 aus den verminderten Baukosten (hier 200.000 Euro ) zu rechnen bzw. kann der Prozentsatz der
Leistungsphase 8 um 1/3 auf 20,46 % gekürzt werden.
Oder gibt es einen anderen Ansatz hierfür ?
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11.12.2013 at 21:50 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Kürzung Honoraranspruch in Leistungsphase 8 bei nur teilweise erfolgter Bauleitung
Jede Forderung hat zwei Aspekte:
1. dem Grunde nach und
2. der Höhe nach.
Ihre Frage richtet sich nur nach der Höhe. Vorher ist aber der Grund für eine evntuell zulässige Kürzung erst einmal festzustellen. Siehe dazu http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2114&page=0#8138.
Sollten alle (!) Voraussetzungen für eine Honorarkürzung erfüllt sein, ist im Prinzip Ihr 2. Ansatz zur Kürzung der richtigere.
Darüber hinasu sollten Sie aber auch klären, ob denn die Ersatzleistung durch Ihr Famileinmitglied fachgerecht durchgeführt wurde und ob es dafür eine Haftpflichversicherung hat. Nicht dass bei später zutage tretenden Schäden an den von diesem betreuten Gewerken Sie wegen dieser Ersatzleistung dann als Familie selbst haften dürfen, weil Sie - von der praktischen Projektabwicklung her verständlich, aber juristisch mit fatalen Folgen - eine falsche Vorgehensweise gewählt haben.
Deshalb ein Rat an alle Leser, die sich evtl. in ähnlicher Situation befinden: wenn Ihr Planer nicht das macht, was er auftragsgemäß tun soll, holen Sie sich am besten fachlichen Rat bei einem Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und ersuchen den Planer (nach von der Rechtsprechung vorgegebenenen Regeln, z.B. mit konkreter Terminsetzung und evtl. Schadensersatzandrohung) um die Erfüllung seiner vertragtlichen Pflichten (ggf. mit einem aus seiner Tasche zu zahlenden Unterauftragnehmer, der erkrankte Mitarbeiter ersetzt). Erst wenn das scheitert, kommt eine sog. Ersatzvornahme durch einen anderen Fachmann (!) in Betracht. Wenn Sie das selbst könnten, hätten Sie es ja i.d.R. von vornherein selbst gemacht ...
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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12.12.2013 at 12:28 Uhr |
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