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BLS
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
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Abrechnung nach Anlagengruppen
Hallo,
ich habe folgende Frage zur Einteilung und Abrechnung nach Anlagengruppen (AG) nach HOAI 2009:
Gem. Vertrag gibt der Kunde an, dass die Anlagengruppe "1.1.9 Kraftwerkstechnik" zu bearbeiten ist.
Tatsächlich teilt sich diese gem. Kostenschätzung der LPH 2 in die Anlagengruppen 1, 2, 3, 4 und 8 auf.
Kann die Abrechnung nun nach den einzelnen AG und damit den jeweiligen Teilsummen erfolgen, oder ist, wie im Vertrag beschrieben nur eine AG und damit eine Summe als anrechenbare Kosten anzusetzen.
Vielen Dank im Voraus
Jörn Eberhard
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20.12.2013 at 09:48 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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Re: Abrechnung nach Anlagengruppen
Das kommt darauf an. Um welche Art Gebäude oder Ingenieurbauwerk handelt es sich denn?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.12.2013 at 13:38 Uhr |
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BLS
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 20.12.2013
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Re: Abrechnung nach Anlagengruppen
Wir sprechen von einer Gasturbinen-Anlage mit Peripherie.
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20.12.2013 at 21:33 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
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Re: Abrechnung nach Anlagengruppen
Die amtliche Begründung zu § 41 HOAI 2013 weist aus: "Soweit Bereiche nicht erwähnt worden sind, wie zum Beispiel Elektrizitätswerke oder Versorgungsleitungen für Elektrizität, rechnen die Leistungen hierfür nicht zu den von der Verordnung erfassten Leistungen."
Mit anderen Worten: ein Elektrizitätswerk mit Gasturbine ist kein Ingenieurbauwerk im Sinne der HOAI. Die Honorierung seiner Planung ist frei vereinbar.
Das bedeutet aber auch, dass die Maschinentechnik und die technische Ausrüstung dieses Elektrizitätswerkes kein Teil des Ingenieurbauwerks (vgl. § 42 Abs 1) und keine Technische Ausrüstung eines Objektes der HOAI ist und damit auch nicht unter die Regelung des § 53 Abs. 1 als "Fachplanung der Objekte" fällt (vgl. § 2 Abs. 1). Damit ist die Vergütung für die Planung der Maschinentechnik, Verfahrens- und Prozesstechnik und technischen Ausrüstung (um einmal im HOAI-Jargon zu reden) frei vereinbar.
Wenn im Rahmen der Freivereinbarkeit von Honoraren (hilfsweise) auf Rechenregeln und Tabellen der HOAI zurückgegriffen wird, heißt das noch nicht, dass die übrigen Regeln der HOAI ebenfalls automatisch gälten, wenn die Planung der betreffenden Bauwerke und Anlagen nicht zwingend nach HOAI zu vergüten sind.
Die Vereinbarung der Planungsvergütung der technischen Ausrüstung eines Elektrizitätswerkes nach Tafeln und Teilleistungs-Prozentsätzen der HOAI (unter Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten zu einem Objekt) düfte daher vertraglich bindend sein, da die Planung dieser Anlagen nicht der HOAI unterliegt und eine freie Vereinbarung - sofern sie nicht sittenwidrig ist - gültig ist.
Was nun aber genau in Ihrem Vertrag steht und was gilt, wenn irrtümlicherweise angenommen wurde, ein Elektrizitätswerk unterliege bzgl. der Honorierung der HOAI, müsste im Einzelfall eruiert werden - das übersteigt die Möglichkeiten dieses Forums wohl und verlangt auch juristische Kenntnisse, deren Anwendung das Maß des Zulässigen für die meisten Forumsteilnehmer überschreiten dürfte. Da wäre dann wohl eine (vergütungspflichtige) anwaltliche Beratung angesagt.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.12.2013 at 23:27 Uhr |
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