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ette010
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 07.02.2014
IP: Logged
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Frage zur Honorierung Besondere Leistungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meinen Architektenvertrag mit dem Bauherrn, möchte der Bauherr ff. Klausel aufnehmen: "Besondere Leistungen werden nicht vergütet."
Bedeutet dies, daß ich - soweit Besonderen Leistungen gem. Anlage 10 zu § 34 HOAI erforderlich werden - diese ggfs. erbringen muß und hierfür keine Vergütung bekomme?
Im Vertrag sind lediglich die Grundleistungen beauftragt.
Andererseits steht im Vertrag auch, daß "für zusätzliche Leistungen, die nicht im Vertragsumfang sind ff. Stundensätze gelten..."
Ich freue mich, wenn mir hierzu jemand weiterhelfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
ette010
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10.02.2014 at 13:11 Uhr |
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Rhisfor
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 21.05.2014
IP: Logged
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Re: Frage zur Honorierung Besondere Leistungen
Das heißt im Folgenden, dass dann wirklich nur der reine Stundensatz des Arbeitslohnes bezahlt werden muss, jedoch nicht die zu erbringenden Leistungen ( wie Materialkosten und Ähnliches ). Ich hoffe für sie, dass man sich hier noch einigen kann, denn das kann sehr schnell nach hinten los gehen für sie.
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22.05.2014 at 12:29 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Re: Frage zur Honorierung Besondere Leistungen
quote: Rhisfor wrote:
Das heißt im Folgenden, dass dann wirklich nur der reine Stundensatz des Arbeitslohnes bezahlt werden muss, jedoch nicht die zu erbringenden Leistungen ( wie Materialkosten und Ähnliches ).
Es liegt in der Natur der Sache, dass mit einem Stundensatz tatsächlich auch nur der Lohnanteil vergütet wird.
Das "Material" wird normalerweise über die Nebenkosten abgedeckt.
Viele Grüße
bento
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22.05.2014 at 21:31 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Frage zur Honorierung Besondere Leistungen
Besser wäre es, es stünde im Vertrag "Besondere Leistungen sind (bislang) nicht beauftragt". Daraus ergibt sich automatisch, dass dafür auch kein Honorar zu zahlen ist. Werden sie zusätzlich beauftragt, muss dafür auch eine Honorierung vereinbart werden, aber nicht einseitig, sondern zwischen AG und AN.
Was Ihr AG mit dem Satz meint, sollten Sie ihn selbst fragen. Unterschreiben würde ich ihn nicht.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.06.2014 at 22:27 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Frage zur Honorierung Besondere Leistungen
Ich würde mir die Besonderen Leistungen aus der Anlage 10 genau ansehen und nicht ausführen, weil eben nicht beauftragt.
Wenn Besondere Leistungen erforderlich oder abverlangt werden, dann gibt es dafür ganz einfach ein Nachtrags-Angebot von Ihnen als Planer und eine schriftliche Entscheidungsvorlage für den AG dazu.
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14.06.2014 at 12:11 Uhr |
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