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Yack
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.03.2014
IP: Logged
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HOAI vs. Preisrecht, hier: Umbauzuschlag
Guten Tag,
unterliegt der Umbauzuschlag dem Preisrecht? Im vorliegenden Fall hat der Auftraggeber die Höhe des Umbauzuschlags unter Wettbewerb gestellt. Er hat zwar den Leistungsumfang der Grundleistungen beschrieben und die Teilleistungen bewertet, fragt aber u.a. die Höhe des Umbauzuschlags bei allen Mitbewerbern ab. Ist dies zulässig oder muss der Auftraggeber nach der HOAI auch diesen Preisbestandteil vorab festlegen?
Wie ist Ihre Einschätzung? Gibt es Urteile zu dieser Problematik?
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17.03.2014 at 12:19 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: HOAI vs. Preisrecht, hier: Umbauzuschlag
Hallo Yack,
das wurde früher sehr unterschiedlich interpretiert.
Heute (HOAI 2013) ist es m.E. relativ klar, allerdings abhängig vom Leistungsbild. Ich unterstelle im Folgenden mal, dass es sich um eine Objektplanung handelt:
§ 6 Abs. 2 Nr.5 HOAI besagt u.a., dass es bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung für die Honorarzonen 3-5 automatisch 20% Umbauzuschlag gibt. Das bedeutet aber auch im Gegenzug, dass es diesen Zuschlag bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung für die Honorarzonen 1+2 nicht automatisch gibt.
Hier der Originaltext:
quote: Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen schriftlich zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 geregelt. Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, wird unwider-leglich vermutet, dass ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad vereinbart ist.
Diese Regelung hilft hier aber nicht weiter, da der AG ganz offensichtlich einen Umbauzuschlag vereinbaren will.
Dafür gilt dann:
quote: §36 Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden und Innenräumen
(1) Für Umbauten und Modernisierungen von Gebäuden kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 33 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.
(2) Für Umbauten und ModernisierungenvonInnenräumeninGebäudenkannbeieinemdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent auf das ermittelte Honorar schriftlich vereinbart werden.
Hier steht ausdrücklich, dass ein Umbauzuschlag "bis ....%" vereinbart werden kann. Und diesen Satz lässt sich der AG anbieten.
Viele Grüße
bento
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17.03.2014 at 22:51 Uhr |
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Yack
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.03.2014
IP: Logged
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Re: HOAI vs. Preisrecht, hier: Umbauzuschlag
Hallo bento,
die rechtlichen Grundlagen für den Umbauzuschlag sind unstrittig. Meine Frage zielte darauf ab, ob der AG berechtigt ist, die Höhhe des Zuschalgs unter Wettbewerb zu stellen. Konkret: Ist der Umbauzuschlag vom AG vorzugeben oder kann er z.B. durch eine Preisabfrage den Mindestbietenden finden mit der Folge, dass der Zuschlag mit z.B. 0% "bepreist" wird? M.E. wurde diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden. Eine solche Preisabfrage unterläuft aus meiner Sicht jedoch die HOAI als Preisrecht und es macht dann keinen Sinn mehr, dass die übrigen Honorarbestandteile in der HOAI festgelegt werden und somit allenfalls als Richtschnur gelten können. Einem Preiskampf um die Aufträge wäre dann Tür und Tor geöffnet!
Viele Grüße
Yack
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18.03.2014 at 09:23 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Re: HOAI vs. Preisrecht, hier: Umbauzuschlag
quote: Yack wrote:
Eine solche Preisabfrage unterläuft aus meiner Sicht jedoch die HOAI als Preisrecht
Die Tatsache, dass ein Zuschlag bei mittlerem Schwierigkeitsgrad "bis zu 33%" vereinbart werden kann (also bei der Gebäudeplanung in Hz III, d.h. bei anderen Honorarzonen ist das nicht begrenzt), bedeutet im Umkehrschluss, dass auch - in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad - 0% vereinbart werden können.
Höchstrichterlich wurde das noch nicht entscheiden. Einige Vergabekammern haben jedoch bereits geurteilt, dass die Abfrage eines anzubietenden Umbauzuschlages durchaus als Kriterium für die Vergabe gewertet werden kann.
Voraussetzung hierfür soll zum einen sein, dass der AG gehalten ist, zunächst intern eine eigene Schätzung des Umbauzuschlages vorzunehmen (das galt vor allem zu Zeiten der HOAI 2009, als dieser bis zu 80% betragen konnte, da vorhandene und mitverarbeitete Bausbustanz nicht angerechnet wurde), um bei deutlichem Unterschreiten dieses Satzes ein Unterangebot auszuschließen bzw. in einem solchen Fall den Bieter aufzufordern, seine Kalkulation der Auskömmlichkeit des geringeren Umbauzuschlages nachzuweisen.
(Darüber hinaus dient die Schätzung eines Umbauzuschlages sowohl zum haushaltsrechtlichen Genehmigungsverfahren als auch dazu, festzustellen, ob der Schwellenwert für eine bestimmtes Vergabeverfahren überschritten wird oder nicht. Fälschlicherweise zu gering geschätzte Honorare, z.B. ohne UZ, in deren Folge eine europaweite Ausschreibung unterblieb, wurden z.T. wieder aufgehoben.)
Zum anderen kann aber auch der Umbauzuschlag direkt als Zuschlagskriterium geweret werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Preis als Kriterium von vornherein benannt ist.
Die genannten Urteile betreffen VOF-Verfahren, bei denen im besonderen Maße die Nachprüfbarkeit gewährleistet sein muss. Aber auch für andere Verfahren müssen die Kritereien von vornherein bekannt, eindeutig benannt und gewichtet sein.
Hierzu z.B. VK Südbayern, Beschluss vom 16.05.2011 - Z3-3-3194-1-09-03/11 "Der Auftraggeber hat die Wertung nach den bekannt gemachten Zuschlagskriterien vorzunehmen. Abweichungen sind unzulässig. Der Präzisierungsgrad der Zuschlagskriterien muss dabei so hoch sein, dass für die Bieter erkennbar ist, worauf es dem Auftraggeber ankommt, so dass sie ihre Präsentation und ihr Angebot optimal gestalten können."
Ferner VK Bund, Beschluss vom 10.11.2005 - VK 2-132/05 "1. Der Auftraggeber ist bei einer Vergabe von Planungsleistungen nach der VOF nicht verpflichtet, bei der Wertung ausschließlich das Gesamthonorar zu berücksichtigen. Es ist ihm vielmehr möglich, diesen Wertungsbereich auszudifferenzieren und variable Honorarbestandteile, die die HOAI nicht statisch vorgibt, überdurchschnittlich zu bewerten (hier: Umbauzuschlag).
2. Die Vereinbarung eines Umbauzuschlages von 10% bei mindestens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ist keine Mindestsatzunterschreitung."
In VK Brandenburg, Beschluss vom 13.02.2003 - VK 74/02 ist u.a. angeführt: "§ 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 enthält keinen 'Mindesterhöhungs-Umbauzuschlag' ".
Fazit: die Abfrage eines Umbauzuschlages und dessen Wertung als Teil des Vergabekriteriums Preis ist zulässig, sofern (bei VOF-Verfahren) die Vergabekritereien insgesamt vollständig einschließlich ihrer Gewichtung bekannt sind und ausgeschlossen wird, dass unauskömmliche Angebote beauftragt werden. Die Grenzen für den letzten Punkt sind dabei weit gesteckt.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.03.2014 at 10:24 Uhr |
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