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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Honorar für die Planung einer Oberleitungsanlage
Beitrag von Nachricht
RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
icon Honorar für die Planung einer Oberleitungsanlage

Guten Tag, ich habe folgende Frage:

Im Zuge der Querung einer Schienenanlage der DB durch ein neu zu errichtendes Brückenbauwerk ist die vorhandene Oberleitungsanlage der DB in dem Bereich dieses neuen Brückenbauwerks entsprechend anzupassen. Es wird derzeit diskutiert, ob ein Honorar nach HOAI zu vereinbaren ist oder ob die HOAI keine Anwendung findet.

Viele Grüße

18.03.2014 at 15:45 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar für die Planung einer Oberleitungsanlage

1. Anlagen des Schienenverkehrs gehören nach § 45 zu den Verkehrsanlagen.
2. Verkehrsanlagen gehören nach § 2 (1) zu den Objekten.
3. Technische Ausrüstungen umfassen nach § 53 (1) die Fachplanungen für Objekte.
4. Zur Technischen Ausrüstung gehört nach § 53 (2) die Anlagengruppe 4. Starkstromanlagen.

Fazit: damit gehört der Umbau der Oberleitungsanlage zur Technischen Ausrüstung der Verkehrsanlage "Gleisanlage".

Wie kommt nun jemand möglicherweise zu anderen Auffassungen? Nun, im amtlichen Kommentar zu § 46 (1) der hOAI 2013 wird versucht, verschiedene Fachplanungen als Ausstattung der Verkehrsanlagen zu definieren.

§ 46 (1) definiert "Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des ... Schienen- ... verkehrs ... plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar."

Wörtlich heißt es im amtlichen Kommentar dazu zunächst: "Die Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flug- und Schienenverkehrs einschließlich Entwässerungsanlagen ist nicht in der Objektliste der Technischen Ausrüstung enthalten." Dem kann weitgehend gefolgt werden. Was Ausstattung ist, ist keine Technische Ausrüstung und umgekehrt.

Dann folgt jedoch im amtlichen Kommentar "Unter Ausstattung von Anlagen des Schienenverkehrs fallen Oberleitungsanlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen, die den Zugbetrieb beeinflussen, und Weichenhei-zungsanlagen." Diesem Satz kann man m.E. nicht zustimmen. Diese technischen Anlagen sind eindeutig Technische Ausrüstung der Gleisanlage und damit - in logischer Folgerung des obigen Satzes - keine Ausstattung.

Zutreffend ist, dass es für die vorgenannten technischen Anlagen keine Regelzuordnung zu einer Honorarzone in der Objektliste der Anlage 15.2 gibt. Daraus zu schließen, dass sie deshalb keine technische Ausrüstung einer Verkehrsanlage seien, halte ich für abwegig. Nirgends in der HOAI steht, dass nur die Objekte von ihr erfasst seien, die in der Objektliste auftauchen.

Eine solche Definition dem geneigten Leser "so nebenbei" über den amtlichen Kommentar aufzudrängen, widerspricht m.E. dem Verodnungscharakter der HOAI, da es sie - unter Mißachtung der gebräuchlichen Fachtermini - nicht nur erläutert, sondern unzulässig auslegt. Da könnte man vermuten, dass ein Bundesministerium versucht hat, die Verordnung im Sinne der eigenen Bauherrenschaft des Bundes bzw. der bundeseigenen DB schon mal etwas "vorzuinterpretieren", bevor entsprechende Verträge nach der HOAI 2013 abzuschließen sind, oder dass jemand den Unterschied zwischen Ausstattung und technischer Ausrüstung nicht klar erkannte. Hni soit, qui mal y pense. Man kann es schließlich ja mal versuchen...

Der VBI hat diesen "schwerwiegenden Fehler" übrigens längst erkannt, konnte aber am Text der amtlichen Bergründung nichts mehr ändern lassen, siehe http://www.vbi.de/aktuelles/newsletter/news/hoai-2013-vbi-weist-auf-folgenschweren-fehler-hin/

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

19.03.2014 at 00:30 Uhr
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RRP
Level: Member
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
icon Re: Honorar für die Planung einer Oberleitungsanlage

Hallo Herr Doell,

vielen Dank für die umfassende und sehr einleuchtende Beantwortung!

Viele Grüße

19.03.2014 at 09:22 Uhr
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AndreL
Level: Gast
Beiträge: 23
Registriert seit: 25.08.2011
IP: Logged
icon Re: Honorar für die Planung einer Oberleitungsanlage

Hallo Herr Doell,

ich stehe vor einem ähnlichem Problem. Gibt es in der Zwischenzeit schon Urteile zu diesem Thema, welche man zitieren kann?

Danke!

André

15.03.2018 at 15:11 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Honorar für die Planung einer Oberleitungsanlage

Urteile dazu sind mir noch nicht bekannt. Aufsätze und weitere Informationen können über eine Internetsuche zum Stichwort "technische Ausrüstung Verkehrsanlagen" gefunden werden.

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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.03.2018 at 06:15 Uhr
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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Honorar für die Planung einer Oberleitungsanlage
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