fdoell
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Re: Honorar für die Planung einer Oberleitungsanlage
1. Anlagen des Schienenverkehrs gehören nach § 45 zu den Verkehrsanlagen.
2. Verkehrsanlagen gehören nach § 2 (1) zu den Objekten.
3. Technische Ausrüstungen umfassen nach § 53 (1) die Fachplanungen für Objekte.
4. Zur Technischen Ausrüstung gehört nach § 53 (2) die Anlagengruppe 4. Starkstromanlagen.
Fazit: damit gehört der Umbau der Oberleitungsanlage zur Technischen Ausrüstung der Verkehrsanlage "Gleisanlage".
Wie kommt nun jemand möglicherweise zu anderen Auffassungen? Nun, im amtlichen Kommentar zu § 46 (1) der hOAI 2013 wird versucht, verschiedene Fachplanungen als Ausstattung der Verkehrsanlagen zu definieren.
§ 46 (1) definiert "Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des ... Schienen- ... verkehrs ... plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar."
Wörtlich heißt es im amtlichen Kommentar dazu zunächst: "Die Ausstattung von Anlagen des Straßen- und Flug- und Schienenverkehrs einschließlich Entwässerungsanlagen ist nicht in der Objektliste der Technischen Ausrüstung enthalten." Dem kann weitgehend gefolgt werden. Was Ausstattung ist, ist keine Technische Ausrüstung und umgekehrt.
Dann folgt jedoch im amtlichen Kommentar "Unter Ausstattung von Anlagen des Schienenverkehrs fallen Oberleitungsanlagen, Signalanlagen, Telekommunikationsanlagen, die den Zugbetrieb beeinflussen, und Weichenhei-zungsanlagen." Diesem Satz kann man m.E. nicht zustimmen. Diese technischen Anlagen sind eindeutig Technische Ausrüstung der Gleisanlage und damit - in logischer Folgerung des obigen Satzes - keine Ausstattung.
Zutreffend ist, dass es für die vorgenannten technischen Anlagen keine Regelzuordnung zu einer Honorarzone in der Objektliste der Anlage 15.2 gibt. Daraus zu schließen, dass sie deshalb keine technische Ausrüstung einer Verkehrsanlage seien, halte ich für abwegig. Nirgends in der HOAI steht, dass nur die Objekte von ihr erfasst seien, die in der Objektliste auftauchen.
Eine solche Definition dem geneigten Leser "so nebenbei" über den amtlichen Kommentar aufzudrängen, widerspricht m.E. dem Verodnungscharakter der HOAI, da es sie - unter Mißachtung der gebräuchlichen Fachtermini - nicht nur erläutert, sondern unzulässig auslegt. Da könnte man vermuten, dass ein Bundesministerium versucht hat, die Verordnung im Sinne der eigenen Bauherrenschaft des Bundes bzw. der bundeseigenen DB schon mal etwas "vorzuinterpretieren", bevor entsprechende Verträge nach der HOAI 2013 abzuschließen sind, oder dass jemand den Unterschied zwischen Ausstattung und technischer Ausrüstung nicht klar erkannte. Hni soit, qui mal y pense. Man kann es schließlich ja mal versuchen...
Der VBI hat diesen "schwerwiegenden Fehler" übrigens längst erkannt, konnte aber am Text der amtlichen Bergründung nichts mehr ändern lassen, siehe http://www.vbi.de/aktuelles/newsletter/news/hoai-2013-vbi-weist-auf-folgenschweren-fehler-hin/
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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