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fn1962
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 06.09.2011
IP: Logged
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Ermittlung anrechenbare Kosten - Freianlagen Entwicklungspflege
Hallo Forum, folgendes Problem:
nach HOAI ist die Betreuung der Entwicklungspflege durch den beauftragten Landschaftsarchitekten keine Grundleistung der Lph. 8. Mit der Fertigstellungspflege ist da Schluss.
Nun wird aber das Gesamthonorar nach der Kostenberechnung erstellt. Diese enthält natürlich auch die Kosten für die Entwicklungspflege. Die Leistungen wurden auch ausgeschrieben und sind an die Baufirma vergeben worden. Kann ich trotzdem die Kosten für die E-Pflege auch für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten für die Lph. 8 anrechnen, obwohl diese Leistungen nicht baubetreut werden?
Danke für Ihre/eure Hinweise.
Frank Neumann
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19.03.2014 at 20:10 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Ermittlung anrechenbare Kosten - Freianlagen Entwicklungspflege
Hallo,
eine interessante Frage, deren Antwort mich auch interessieren würde.
Es ist ja sogar so, dass die Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege eine Besondere Leistung in LP 9 ist.
Viele Grüße
bento
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19.03.2014 at 22:50 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Ermittlung anrechenbare Kosten - Freianlagen Entwicklungspflege
Guten Tag,
da bieten sich m.E. 2 grundsätzliche Möglichkeiten an:
1. Alle Leistungen betr. Entwicklungs- und Unterhaltspflege sind Besondere Leistungen. D.h. ohne gesonderte Beauftragung werden diese auch nicht geplant und ausgeschrieben. (Dies steht in Analogie zu Maßnahmen, die - an anderer Stelle in der HOAI - auch nur in einer Leistungsphase eines Leistungsbildes als typische Besondere
Leistungen angeführt sind, für die aber auch in anderen Leistungsphasen Leistungen zu erbringen sein können.)
2. Bis zur Lph. 7 gehört die Entwicklungs- und Unterhaltspflege zum Gegenstand der Planung und die Kosten dafür zu den anrechenbaren Kosten; ab Lph. 8 gehören sie nicht mehr zum Gegenstand der Planung und zu den anrechenbaren Kosten. in Konsequenz kann Lph. 8 beim Planer abgeschlossen werden, bevor diese Leistungen ausgeführt werden.
Honorartechnisch ist Fall 2 eine spezielle Ausformung des Falls 1: sind auch die Planungsleistungen Besondere Leistungen, kann das Honorar dafür ja frei bestimmt werden. In der Konstellation des Falls 2 wird es dadurch ermittelt, dass die Kosten der Pflegemaßnahmen in Lph. 1-7 zu den anrechenbaren Kosten gezählt werden. Alternativ könnte die PLanung der Lph. 1-7 auch pauschal, nach Zeitaufwand usw. vergütet werden.
Ergebnis: LPh. 1-9 der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sind Besondere Leistungen.
Wesentlich ist also die vertragliche Ausgestaltung des Themas, um von vonherein Sicherheit bzgl. der zu erbringenden Leistungen und deren Vergütung zu schaffen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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20.03.2014 at 09:45 Uhr |
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fn1962
Level: Jr. Member
Beiträge: 5
Registriert seit: 06.09.2011
IP: Logged
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Re: Ermittlung anrechenbare Kosten - Freianlagen Entwicklungspflege
Danke erst mal für die Rückmeldung. Der Vertrag sagt dazu nichts aus.Es ist aus Sicht des Planers sicher erst mal günstiger die Kosten für E-Pflegeaus den anrechenbaren kosten rauszulassen, dafür aber dann nicht 3 bzw. bis zu 5 Jahre warten zu müssen, bis man Lph. 8 schlussrechnen kann.
Gruß
Frank Neuman
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24.03.2014 at 18:29 Uhr |
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