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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Architektenhonorar nach HOAI 2009 bei Teilbeauftragung und fehlenden Leistungen
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msch
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 12.04.2014
IP: Logged
icon Architektenhonorar nach HOAI 2009 bei Teilbeauftragung und fehlenden Leistungen

Hallo zusammen,

Unser Architekt wurde nach HOAI 2009 mit Mindestsätzen von uns beauftragt, und zwar für die LP 1-5 vollständig; für die LP 6 - 8 erhielt er eine Beauftragung für die Gewerke Rohbau (inkl. Erdarbeiten), Dachstuhl, Dach und Klempner, Innenputz, WDVS und Estrich. Die Fenster und Haustüren haben wir selbst betreut bis zum Einbau. Die Planung und den Einbau der TGA habe ich selbst übernommen (Elektro, Wasser & Abwasser, Lüftung, Heizung, Maler & Fliesen & Bodenbeläge; Innentüren), hier hatte der Architekt keine Verpflichtungen und hat auch keine Aufgaben de facto ausgeführt.

In der LP 1 und 2 gab es nichts zu bemängeln an der Leistung des Architekten. In LP 3 wurde (bis heute) die Kostenberechnung und Kostenkontrolle nicht durchgeführt, sowie die Planungsergebnisse der TGA Planung komplett nicht eingearbeitet ins Planungskonzept. In LP 4 wurden entsprechend die Planungsunterlagen nicht angepasst oder gar vervollständigt, und ergo fehlen auch in LP5 entsprechende zeichnerische Darstellungen, die Grundlagen für die LP6 wurden unvollständig ermittelt, die Ausführungsplanung wurde nicht aktualisiert.

Problematisch wurde es in der LP 6, weil das LV für den Rohbauer recht oberflächlich ausgeführt wurde; es hat den Eindruck, es wäre ein Copy-Paste-LV geworden, das dann oberflächlich an unser BVH angepaßt wurde. Anhand der Unterlagen wurde die LP 7 insgesamt offenbar ordentlich ausgeführt mit Ausnahme des Kostenanschlags und der Kostenkontrolle. In LP 8 gibt es Stand heute viele nicht bearbeitete Punkte, wie z. B.:
- Ausführung wurde nicht überwacht (allerdings gab es während der Robauphase häufige Besuche - die offenbar nicht zur wirklichen Prüfung der Bauausführung dienten)
- die fachlich Beteiligten wurden so gut wie gar nicht koordiniert (-> Bauherrenaufgabe)
- Fertigteile wurden ab der Planung bis zum Einbau nicht kontrolliert (und waren dann fehlerhaft)
- es gab keinen Zeitplan
- das Bautagebuch endet nach etwa 2/3 des Baufortschritts und ist oberflächlich gehalten
- die weiteren Aufgaben in LP 8 wurden nicht erfüllt; dies ist insbesondere bei der Mängelbeseitigung sehr nervenaufreibend, weil sich der Architekt eher auf die Seite des Rohbauers stellt als auf unsere; es gab beispielsweise eine "Rechnungsprüfung" des Rohbauer-Rechnungsentwurfs, die uns als "Schlußrechnung nach VOB/B" präsentiert wurde, äußerst fehlerbehaftet ist, die vertraglichen Grundsätze der VOB/B missachtet und beinahe zu einer erheblichen Überzahlung des Rohbauers um ca. 35% geführt hätte. Diese Schlußrechnung liegt bis dato noch immer nicht vor. Die Mängelrügen wurde konsequent nicht bearbeitet bzw. abgewimmelt, allerdings beharren wir auf den Mängelrügen auch gegen den Willen des Architekten.

Nun geht es auf die Schlußrechnung des Architekten zu und es gibt Fragen zur Höhe des Honorars. Dass es sich um Honorarzone III handelt, ist derzeit unstrittig. Es sind etliche Fragen offen, aber wirklich drängend sind die folgenden Themen:

0. Schlußrechnung, obwohl noch gar nicht fertig?
Es stehen noch etliche Leistungen aus, wie z. B. die Mängelbeseitigung. Ist es zulässig, dass er eine Schlußrechnung stellt, obwohl er nachweislich von den Mängeln weiß? Und hier ist auch noch nicht geklärt, ob das nicht Planungsfehler sind, die er selbst verschuldet hat...

1. Welche Bezugspunkte darf er ansetzen?
- Für das Honorar für LP 1-5 will er die Kostenschätzung aus LP 2 verwenden und ignoriert, dass er nicht alle Leistungen erbracht hat, die in der LP 1-5 erforderlich gewesen wären.
- Für das Honorar LP 6-8 will er anteilig nach seiner Schätzung das Honorar ermitteln, und igoriert ebenfalls, dass Leistungen immer noch ausstehen.

Wir halten dagegen, dass er zunächst eine Kostenberechnung wie in LP3 gefordert vorlegen muss mit der bekannte Aufteilung in Baukonstruktion, TGA mit der 25% Regel, und Ausstattung. Ist diese Denkweise korrekt?

2. Was ist TGA, was ist Ausstattung?
TGA ist an sich klar definiert in DIN 276, aber wie sind Maler & Fliesenarbeiten zu bewerten? Bodenbeläge? Sanitärobjekte? Wer kann uns hierzu eine Aussage machen?

3. Nicht erbrachte Leistungen:
Dann muss berücksichtigt werden, welche Leistungen er nicht erbracht hat, gemäß http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=2114&page=0#8138 weisen wir das nach.

Und dann ist n. m. E zu differenzieren nach Leistungen in LP 1-5 und *beauftragte* Leistungen in LP 6-8 (HOAI §8 (2)), wobei für LP 6-8 nur die Kosten der beauftragten Leistungen (zzgl. TGA?) in Frage kommen; hierauf wäre dann die HOAI §34 unter Berücksichtigung HOAI Anlage 2 (2.6. ff) anzuwenden. Ist diese Denkweise korrekt?

5. Auskunft ggü. dem Architekten:
Er will von uns Auskunft über alle aufgelaufenen Kosten haben, siehe Nr. (2) und Teilbeauftragung in LP 6-8. Wir sind der Ansicht, das ist nicht an ihn zu übermitteln, da die Ausstattung nicht in die anrechenbaren Kosten gehört und die nicht durch ihn geplanten, ausgeführten und überwachten Leistungen auch nicht als Honorargrundlage dienen. Ist diese Herangehenweise korrekt?

Ich freue mich auf sachkundige Antworten!

VG msch

12.04.2014 at 15:54 Uhr
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