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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Umbauzuschlag nur auf Anteil Eingriff in Bausubstanz ?
Beitrag von Nachricht
klara_030
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 24.04.2014
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icon Umbauzuschlag nur auf Anteil Eingriff in Bausubstanz ?

Wir wurden bei Angebotskalkulation mit folgender Verfahrensweise der Berechnung des Umbauzuschlags konfrontiert:

"Nach Ihrer Lesart der neuen HOAI, soll der Umbauzuschlag auf das gesamte Honorar basieren, wie es in den vorherigen HOAI-Versionen Praxis war.

Nach dieser Verfahrensweise stimmt Ihre Rechnung durchaus, ist allerdings der falsche Ansatz, weil in der neuen HOAI, entgegen der bisherigen Praxis, eben nicht der Umbauzuschlag auf die gesamte Honorarsumme anzuwenden ist, sondern lediglich auf den auf den vom Architekten zu ermittelnden prozentualen Anteil der Bausubstanz, in die nunmehr eingegriffen wird.

Wenn vom Architekten ein 3-prozentiger Anteil ermittelt wird, den Sie auf Verlagen des Bauherrn nach der neuen HOAI auch belegen können sollen, dann wird der sich hieraus ergebene Wert selbstverständlich auf die anrechenbaren Kosten, gem. §4 (3) hinzugefügt. Dieser nunmehr höhere Kostenansatz ist Grundlage für die ja dann auch höhere Honorarsumme. Dies zum ersten.

Zum zweiten: die dann ermittelte Honorarsumme ist, wie Ihnen schon verdeutlicht, Grundlage auf deren Basis der Umfang ermittelt wird. Also die Honorarsumme multipliziert mit dem von Architekten ermittelten prozentualen Umbauzuschlag. Das Produkt aus Multiplikand (Honorarsumme) multipliziert mit dem Multiplikator (Anteil der Bausubstanz in Prozent) ist nunmehr die Grundlage zur Berechnung der Summe, die zur Honorarsumme addiert wird. Also das vorgenannte Produkt multipliziert mit dem Umbauzuschlag in Prozent. Dieses nunmehr ermittelte Produkt wird zur Honorarsumme addiert. Insofern erfolgt die Erhöhung, wie Sie richtiger Weise darlegen, auf die Honorarsumme.

Durchaus kompliziert, aber eben auch anders in der HOAI 2013 zu ermitteln, als in der Vorgängerversion. Hier hat die neue HOAI mal eine völlig andere Herangehensweise. Meines Erachtens auch eine bessere, weil klar differenziert und nachvollziehbar."

Beispiel (Währung EUR)
100.000,00 Grundhonorar 100%
3% Anteil Eingriff in Bausubstanz
20% Umbauzuschlag


100.000,00 x 0,03 x 0,2 = 600,00 +100.000,00 = 100.600,00
Ist diese Berechnung richtig?

oder nicht vielmehr
100.000,00 x 0,2 = 20.000 +100.000,00 = 120.000,00
(und Berücksichtigung des Eingriffs in die Konstruktion in den anrechenbaren Kosten)


24.04.2014 at 08:23 Uhr
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fdoell
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Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: Umbauzuschlag nur auf Anteil Eingriff in Bausubstanz ?

Oh, da hat aber wohl jemand die HOAI mißverstanden!

In den Begründungen werden die Begriffe "mitverarbeitete Bausubstanz" und "Umbauzuschlag" miteinander vermischt.

Die mitverarbeitete Bausubstanz ist in § 1 Abs. 7 definiert. Nach § 4 Abs. 3 ist ihr Wert bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen, und zwar erst zum Zeitpunkt der Kostenberechnung (erst nach dem Entwurf weiß man näher, was wahrscheinlich vom Planungsgegenstand stehen bleibt und mitverarbeitet wird und was besser abgerissen und neu gebaut wird). Dieser Wert gehört - wie auch der Umbauzuschlag - auch nicht zu den Angaben, die lediglich vom Architekten zu ermitteln sind, sondern er ist zwischen den Vertragsparteien schriftlich zu vereinbaren (§ 4 Abs. 3). Nur beim UZ greift eine Fiktion, wonach bei mittlerem Schwierigkleitsgrad ein UZ von 20% "unwiederleglich vermutet" wird, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde (§ 6 Abs. 2).

(Die Kosten der mitverarbeiteten Bausubtanz gehören beispielsweise bei der Gebäudeplanung zu den sonstigen anrechenbaren Kosten nach § 33 Abs. 2, d.h. die Höhe der ungemindert anrechenbaren Kosten der technischen Ausrüstung wird nach einer Summe berechnet, die sich aus Herstellkosten der Baukonstruktion zuzügl. mitverarbeitete Bausubstanz der Baukonstruktion ergibt.)

Die mitverarbeitete Bausubstanz bestimmt damit die Höhe der anrechenbaren Kosten.

Der Umbauzuschlag dagegen wird auf das Honorar berechnet (§ 6 Abs. 2). Nirgendwo steht jedoch geschrieben, dass sich der Umbauzuschlag nur auf den Honoraranteil bezieht, der aus der mitverarbeiteten Bausubstanz entspringt (darauf läuft nämlich die von Ihnen zitierte Argumentation hinaus). Das steht zum einen nirgends (wer das behauptet, sollte sonst einmal sagen, wo) und zum anderen würde das ja auch bedeuten, dass bei Objekten, bei denen keine mitverarbeitete Bausubstanz anzusetzen ist, überhaupt kein Umbau- und Modernisierungszuschlag anfiele.

In Ihrem Rechenbeispiel werden möglicherweise ebenfalls anrechenbare Kosten und Honorarumbauzuschlag unzulässig vermischt. Das ganze wird dadurch begünstigt, dass die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz in Prozenten angegeben wird; richtig ist jedoch, da es sich um Kosten handelt, eine Angabe in Euro.

Wenn 100.000 Euro die Honorarsumme aus den gesamten anrechenbaren Kosten beträgt (nach allen Regeln der Ermittlung solcher Kosten, einschließlich der mitverarbeiteten Bausubstanz), dann wird der Umbauzuschlag auf das gesamte Honorar ermittelt, d.h. das Honorar einschl. Umbauzuschlag beträgt bei 20% UZ insgesamt 120.000 Euro.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

24.04.2014 at 09:41 Uhr
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klara_030
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 24.04.2014
IP: Logged
icon Re: Umbauzuschlag nur auf Anteil Eingriff in Bausubstanz ?

Leider ist unser Auftraggeber – zumindest in wesentlichen Punkten – anderer Ansicht und kommentiert nun seinerseits Ihre Darlegungen folgendermaßen:

„Wir planen nach §41ff (Ingenieurbauwerke) und nicht nach §33ff (Gebäude und Innenräume). Selbstverständlich gibt es auch hier im §42 (2) den oben zitierten Passus. Der wird bei uns auch angewendet – ist somit völlig unstrittig, weil zur eigentlichen Problematik nicht zugehörig…“

Die mitverarbeitete Bausubstanz bestimmt damit die Höhe der anrechenbaren Kosten. „Das wird von allen auch so gesehen.“

Der Umbauzuschlag dagegen wird auf das Honorar berechnet (§ 6 Abs. 2). Nirgendwo steht jedoch geschrieben, dass sich der Umbauzuschlag nur auf den Honoraranteil bezieht, der aus der mitverarbeiteten Bausubstanz entspringt (darauf läuft nämlich die von Ihnen zitierte Argumentation hinaus).

„Die Schlussfolgerung ist richtig und m.E. auch in der neuen HOAI so beabsichtigt.“

Das steht zum einen nirgends (wer das behauptet, sollte sonst einmal sagen, wo)

„Gerne:
§6(2) listet die Komponenten zur Ermittlung des Honorars auf. U.a.
- Die anrechenbaren Kosten (aK): Hier wird die unstrittige Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz mit herangezogen. Die aK bestehen somit u.a. aus der eigentlichen Kostenberechnung, wenn diese noch nicht vorliegt aus der Kostenschätzung (welche Leistungsbereich hier anzusetzen sind, lass ich jetzt mal außen vor) und dem ermittelten Umfang als errechneter Eurowert. Wohlgemerkt: der Umfang!
- Es wird allerding auch vom »Wert« gesprochen. Soll heißen: Der Wert richtet sich nach dem Umfang. Der Umfang wird in §2 (7) definiert. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz sind eben nicht 100%, sondern nur der Teil, der „technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird“ Und zwar die Bausubstanz! Insofern bezieht sich nunmehr der Wert auf die mitzuverarbeitende Bausubstanz - §4 (3), zweiter Satz – wenn also die mitzuverarbeitende Bausubstand nur 3% betrögt, dann kann sich die Erhöhung des Honorars auch nur auf, z.B. die 3% beziehen.“

und zum anderen würde das ja auch bedeuten, dass bei Objekten, bei denen keine mitverarbeitete Bausubstanz anzusetzen ist, überhaupt kein Umbau- und Modernisierungszuschlag anfiele.

„Völlig richtig. Man soll mir doch mal erklären, wie hoch die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist bei einem Neubau mitten auf der grünen Wiese. Außerdem hätte ich dann auch gerne erklärt bekommen, wie hoch der Umbau- und Modernisierungszuschlag bei diesem Neubau sein soll?“ (Anmerkung klara_030: es geht nicht um Neubau, sondern um Sanierung!)

In Ihrem Rechenbeispiel werden möglicherweise ebenfalls anrechenbare Kosten und Honorarumbauzuschlag unzulässig vermischt.

„Die Berechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz erhöht die aK. Diese aK sind nunmehr Grundlage zu Berechnung des Grundhonorars. Zu diesem Grundhonorar werden die ermittelten Kosten für den Umbauzuschlag (in Euro) addiert und erhöhen somit das Honorar. Eine Vermischung kann ich hier nicht erkennen.“

Das ganze wird dadurch begünstigt, dass die Höhe der mitverarbeiteten Bausubstanz in Prozenten angegeben wird; richtig ist jedoch, da es sich um Kosten handelt, eine Angabe in Euro.

„Die Prozentangabe dient lediglich zur Ermittlung der Euroberechnung. Dies gilt sowohl für die Euroberechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz als dann auch für die Euroberechnung des Umbauzuschlages.“

Wenn 100.000 Euro die Honorarsumme aus den gesamten anrechenbaren Kosten beträgt (nach allen Regeln der Ermittlung solcher Kosten, einschließlich der mitverarbeiteten Bausubstanz), dann wird der Umbauzuschlag auf das gesamte Honorar ermittelt, d.h. das Honorar einschl. Umbauzuschlag beträgt bei 20% UZ insgesamt 120.000 Euro.

„Nein. Begründung:
Das o.g. Beispiel 100.000 EUR – ermittelt sich aus den aK (als Beispiel - Kostenschätzung plus Euroberechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz) nach allen Regeln der Ermittlung (schöner Satz!). In §44 (6) steht: […] kann […] ein Zuschlag gemäß §6 Absatz 2 Satz 3 […] vereinbart werden. Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach §2 (7) liegt, sagen wir mal bei 10.000 EUR. Diese 10.000 EUR sind ja schon Bestandteil der aK. Diese durch eine Prozentangabe ermittelte Euroberechnung ist Grundlage zur Berechnung des Wertes des Umbauzuschlages nach §4 (3). Umbauzuschlag bei unserem Beispiel: 20% von 10.000 EUR- also 2.000 EUR. Insgesamt 102.000 EUR.

M.E. sind die Formulieren der o.g. Paragraphen endlich einmal eindeutig und lassen keine größeren Interpretation zu, wie es in den vorherigen HOAI-Versionen durchaus möglich war und es ja auch immer wieder zu widersprüchlichen Sichtweisen kam. Ich kann nachvollziehen, dass hier aus Sicht der Architekten und Ingenieure es in der HOAI 2013 auf einmal eine andere Herangehensweise gibt. Insofern besteht ja die Möglichkeit nach §44(6) bis zu 33%.

Zuletzt folgende Anmerkung:

In der Drucksache 334/13 als Vorlage zur Abstimmung im Deutschen Bundestag steht unter »Begründung« ab Seite 137 u.a. zu §2 Absatz 5:
Zitat:
Zu Absatz 5
§2 Absatz 5 HOAI gibt weitestgehend die Definition der „Umbauten“ des §2 Nummer 6 der HOAI 2009 wieder. Nach Einführung des Begriffs der mitzuverarbeitenden Bausubstanz in §2 Absatz 7 ist der Begriff der „Umbauten“ entsprechend einzugrenzen. Umbauten setzen wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand voraus und nur für solche Eingriffe kann der Umbauzuschlag gemäß §6 Absatz 2 Satz1 N. 5, Satz 2 bis 4 HOAI in Anspruch genommen werden. Im Ergebnis kann für Umbauten der Umbauzuschlag beansprucht werden und ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz zu berücksichtigen. […]

Zu §4
Zu Absatz 3
[…] Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist gemäß §4 Absatz 3 Satz 1 „angemessen“ entsprechend ihrem Umfang zum Beispiel über die Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder Kostenanteile zu berücksichtigen. […]

Zu §6
Zu Absatz 2
[…] Insgesamt ist zu beachten, dass der Auftragnehmer im Einzelfall für Umbauten oder Modernisierungen sowohl eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten über die mitzuverarbeitende Bausubstanz gemäß §4 Absatz 3 als auch den Zuschlag nach §6 Absatz 2 Nummer 5 beanspruchen kann […]. Während die Berücksichtigung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz dazu dient, den Auftragnehmer beim Bauen im Bestand nicht schlechter zu stellen als beim Neubau, soll der Umbau- und Modernisierungszuschlag den besonderen Schwierigkeitsgrad der Anforderungen […] beim Umbau und der Modernisierung von Bestandsobjekten Rechnung tragen.“

28.04.2014 at 16:12 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
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icon Re: Umbauzuschlag nur auf Anteil Eingriff in Bausubstanz ?

Leider ist Ihr letzter Thread nicht ganz gut lesbar, weil optisch schlecht zu unterscheiden ist zwischen

- Zitat meine og. Postings (das kann ich aber noch herauslesen)
- von Ihnen zitierte Aussage Ihres Auftraggebers
- Ihre eigenen Ansichten
- von Ihnen oder Ihrem Auftraggeber zitierte Kommentare oder Vorschriften

Ich will mal versuchen, die jeweiligen Texte zuzuordnen so wie ich sie verstehe und darauf einzugehen (wo wir uns einig sind, lasse ich die Texte weg):

quote:
AG-Zitat: „Wir planen nach §41ff (Ingenieurbauwerke) und nicht nach §33ff (Gebäude und Innenräume). Selbstverständlich gibt es auch hier im §42 (2) den oben zitierten Passus. Der wird bei uns auch angewendet – ist somit völlig unstrittig, weil zur eigentlichen Problematik nicht zugehörig…“

OK, das war aus Ihrer Fragestellung nicht ersichtlich. Die HOAI gilt aber für Ingenieurbauwerke in dieser Hinsicht genauso wie bei Gebäuden.

quote:
Zitat meines Postings: Nirgendwo steht jedoch geschrieben, dass sich der Umbauzuschlag nur auf den Honoraranteil bezieht, der aus der mitverarbeiteten Bausubstanz entspringt (darauf läuft nämlich die von Ihnen zitierte Argumentation hinaus).

AG-Zitat: „Die Schlussfolgerung ist richtig und m.E. auch in der neuen HOAI so beabsichtigt.“

Na, dann wäre ja alles klar. Weiter unten wird jedoch wieder für die AG-Idee argumentiert, dass der UZ nur auf den Anteil der mitverarbeiteten Bausubstanz zu entrichten sei. Insofern widersprechen sich diese und die unten genannte Aussage.

quote:
AG-Zitat: „§6(2) listet die Komponenten zur Ermittlung des Honorars auf. U.a.
- Die anrechenbaren Kosten (aK): Hier wird die unstrittige Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz mit herangezogen. Die aK bestehen somit u.a. aus der eigentlichen Kostenberechnung, wenn diese noch nicht vorliegt aus der Kostenschätzung (welche Leistungsbereich hier anzusetzen sind, lass ich jetzt mal außen vor) und dem ermittelten Umfang als errechneter Eurowert. Wohlgemerkt: der Umfang!
- Es wird allerding auch vom »Wert« gesprochen. Soll heißen: Der Wert richtet sich nach dem Umfang. Der Umfang wird in §2 (7) definiert. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz sind eben nicht 100%, sondern nur der Teil, der „technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird“ Und zwar die Bausubstanz!“

Hier wird den Begriffen „Umfang“ und „Wert“ wohl eine Bedeutung zugemessen, die etwas verwirrend erscheint. Deshalb noch mal von vorn:

1. AK beruhen grundsätzlich auf der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt auf der Kostenschätzung. Das gilt für alle Leistungsbilder der Teile 3 und 4 der HOAI, also für die Objekt- und die Fachplanungen (§ 6 Abs. 1).

2. Die Kosten der Kostenberechnung bzw. Kostenschätzung sind nicht immer unmittelbar anrechenbar.
2a. Zum einen sind sie nach § 4 Abs. 2 auf ortsübliche Preise zu korrigieren, wenn in der Kostenberechnung nur die tatsächlich für den AG anfallenden Kosten enthalten sind, diese jedoch nicht ortsüblich sind.
2b. Zum zweiten ist der Wert der technisch oder gestalterisch mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz zu den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen (§ 4 Abs. 3), auch wenn sie im betriebswirtschaftlichen Sinn keine tatsächlichen Kosten (d.h. Aufwendungen = Geldausgaben) sind.
2c. Zum dritten sind nicht alle Kosten voll anrechenbar; für Ingenieurbauwerke gelten hierbei die Anrechnungsregeln des § 42 HOAI.

3. Mitverarbeitete Bausubstanz ist Substanz = Material, also kein Geldbetrag, das ist richtig. Sie ist nach § 2 Nr. 7 Teil des zu planenden Objekts, das bereits hergestellt ist. Bei einem Umbau könnte also ein Bauteil, das Gegenstand der Planung ist, neugebaut werden müssen und dafür ein vorhandenes Bauteil an gleicher räumlicher Stelle zuvor abgerissen werden. Ist es nun für den AG wirtschaftlicher, das vorhandene Bauteil stehen zu lassen und es dazu ggf. technisch für die weitere Verwendung herzurichten, so soll der Planer für diesen Wirtschaftlichkeitsvorschlag nicht dadurch honorartechnisch „bestraft“ werden, dass die Herstellkosten bei der Mitverwendung und ggf. vorherigen Herrichtung in der Summe günstiger werden als ein Abriss und Neubau. Das ist Sinn und Zweck der Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz. Wohlgemerkt, mitverarbeitete Bausubstanz bezieht sich nicht auf jene von vornherein nicht zu verändernden Bauteile des Bauwerks, die zwar zu berücksichtigen sind, jedoch nicht Teil des zu planenden Objekts sind. Diese gehören nie zu den anrechenbaren Kosten.

4. § 4 Abs. 3 gibt vor, dass Umfang und Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz zum Zeitpunkt der Kostenberechnung objektbezogen zu ermitteln und zu vereinbaren sind. Mit Umfang ist die räumliche Abgrenzung jener Bauteile zu verstehen, die als mitverarbeitete Bausubstanz berücksichtigt werden sollen. Wert ist der Kostenbetrag, der für diesen berücksichtigten Bauteileumfang in die anrechenbaren Kosten einfließt.
quote:
AG-Zitat: „Insofern bezieht sich nunmehr der Wert auf die mitzuverarbeitende Bausubstanz - §4 (3), zweiter Satz – wenn also die mitzuverarbeitende Bausubstand nur 3% betrögt, dann kann sich die Erhöhung des Honorars auch nur auf, z.B. die 3% beziehen.“

Und hier haben wir nun eine nicht nachvollziehbare und nach der HOAI nicht vorgesehene Schlussfolgerung! Der erste Satzteil stimmt (wie oben ausgeführt): der in § 4 Abs. 3 genannte Wert meint den Kostenbetrag der berücksichtigten Bausubstanz, der bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen ist. Beim 2. Satzteil wird es dann aber unlogisch, denn vom Honorar ist in § 4 ja noch gar nicht die Rede.

Wenn die Höhe der Neubaukosten 100 Geldeinheiten beträgt und der Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz 3 Geldeinheiten, also 3% der tatsächlichen Herstellkosten, werden (meinen og. Punkt 2c einmal außer acht gelassen) 103 Geldeinheiten als anrechenbare Kosten für die Honorarberechnung herangezogen. Ist mit den 3% der anteilige Wert der berücksichtigen Bausubstanz am vorhandenen Bauwerk gemeint, wäre der Satz natürlich richtig. Wenn also der Wert der gesamten vorhandenen Bausubstanz im Beispiel 1000 Geldeinheiten beträgt und hiervon 3% berücksichtigt werden, werden zu den 100 Geldeinheiten der Herstellkosten noch 30 Geldeinheiten für die mit zu berücksichtigende vorhandene Bausubstanz hinzuaddiert. Das ist sprachlich deshalb verwirrend, weil – wie oben schon geschrieben – der Wert der mitverarbeiteten Bausubstanz statt in Geldeinheiten in Prozent ausgedrückt wurde, aber nicht gesagt wurde, auf was sich die Prozentangaben beziehen.

quote:
Mein Zitat: „und zum anderen würde das ja auch bedeuten, dass bei Objekten, bei denen keine mitverarbeitete Bausubstanz anzusetzen ist, überhaupt kein Umbau- und Modernisierungszuschlag anfiele.“

AG-Zitat: „Man soll mir doch mal erklären, wie hoch die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist bei einem Neubau mitten auf der grünen Wiese. Außerdem hätte ich dann auch gerne erklärt bekommen, wie hoch der Umbau- und Modernisierungszuschlag bei diesem Neubau sein soll?“

(Anmerkung klara_030: es geht nicht um Neubau, sondern um Sanierung!)

Natürlich gibt es bei einem Neubau weder einen Umbauzuschlag noch ein vorhandene, mitzuverarbeitende und zu berücksichtigende Bausubstanz. Es kann jedoch durchaus Umbauvorhaben im Bestand geben, bei der keine vorhandene Bausubstanz planerisch mitverarbeitet werden kann. Wenn Sie z.B. das gesamte Wärmeerzeugungs- und Verteilungssystem in einem bestehenden Bauwerk rückbauen und entsorgen müssen, etwas komplett neues hinbauen müssen und die vorgegebenen räumlichen Möglichkeiten so anzusehen sind, dass nur mit einem Umbau- oder Modernisierungszuschlag für das Bauen im Bestand der Planungsaufwand für das neue System angemessen honoriert werden kann, wäre das z.B. so ein Fall.

quote:
Mein Zitat: „Wenn 100.000 Euro die Honorarsumme aus den gesamten anrechenbaren Kosten beträgt (nach allen Regeln der Ermittlung solcher Kosten, einschließlich der mitverarbeiteten Bausubstanz), dann wird der Umbauzuschlag auf das gesamte Honorar ermittelt, d.h. das Honorar einschl. Umbauzuschlag beträgt bei 20% UZ insgesamt 120.000 Euro.“

AG-Zitat: „Nein. Begründung:
Das o.g. Beispiel 100.000 EUR – ermittelt sich aus den aK (als Beispiel - Kostenschätzung plus Euroberechnung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz) nach allen Regeln der Ermittlung (schöner Satz!). In §44 (6) steht: […] kann […] ein Zuschlag gemäß §6 Absatz 2 Satz 3 […] vereinbart werden. Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz nach §2 (7) liegt, sagen wir mal bei 10.000 EUR. Diese 10.000 EUR sind ja schon Bestandteil der aK. Diese durch eine Prozentangabe ermittelte Euroberechnung ist Grundlage zur Berechnung des Wertes des Umbauzuschlages nach §4 (3). Umbauzuschlag bei unserem Beispiel: 20% von 10.000 EUR- also 2.000 EUR. Insgesamt 102.000 EUR.

Mit "allen Regeln der Ermittlung" sind die unter 2. oben angeführten Regeln gemeint.

Das ist jetzt im Wesentlichen eine Wiederholung des oben schon behaupteten, nicht HOAI-konformen Ansatzes.

In dem angegebenen Beispiel betragen die Herstellkosten z.B. 90.000 EUR und der Wert der vorhandenen Bausubstanz, die zu berücksichtigen ist, 10.000 EUR: Dann beträgt die Höhe der anrechenbaren Kosten 100.000 EUR. Die weiteren Rechenregeln nach meiner og. Nr. 2c seien irrelevant. Dann wird das Honorar aus diesen Kosten entsprechend der Honorarzone, des Honorarsatzes und der erbrachten Teilleistungen ermittelt. Die Grundlage dazu liefert § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4. Der Umbau- und Modernisierungszuschlag wird nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 auf das Honorar berechnet, das aus den gesamten anrechenbaren Kosten der Nr. 1 ermittelt wird. Eine Einschränkung des Umbau- und Modernisierungszuschlages auf den Kostenanteil der vorhandenen Bausubstanz steht und stand auch so nie in der HOAI.

quote:
AG-Zitat: „M.E. sind die Formulieren der o.g. Paragraphen endlich einmal eindeutig und lassen keine größeren Interpretation zu, wie es in den vorherigen HOAI-Versionen durchaus möglich war und es ja auch immer wieder zu widersprüchlichen Sichtweisen kam. Ich kann nachvollziehen, dass hier aus Sicht der Architekten und Ingenieure es in der HOAI 2013 auf einmal eine andere Herangehensweise gibt. Insofern besteht ja die Möglichkeit nach §44(6) bis zu 33%.“

Es besteht hier keine andere Herangehensweise als in § 10 Abs. 3a HOAI 1996/2002. Lediglich in der HOAI 2009 sollten statt der vorhandenen Bausubstanz höhere Umbau- und Modernisierungszuschläge vereinbart werden können, was in der Praxis sich als nicht realisierbar herausstellte und deshalb in der HOAI 2013 wieder aus der Verordnung herausgenommen wurde.

Die Möglichkeit, einen Umbauzuschlag auf das Honorar bis zu 33% vereinbaren zu können, bezieht sich im Übrigen nach § 44 Abs. 6 nur auf Objekte mit mittlerem Schwierigkeitsgrad, d.h solchen der Honorarzone III. In allen anderen Honorarzonen ist der Zuschlag (zumindest nach dem Verordnungstext) nicht begrenzt. Wenn man den dort genannten Schwierigkeitsgrad nicht als Bezeichnung für die Honorarzone ansieht, sondern als Schwierigkeitsgrad der bei Umbauten und Modernisierung zu berücksichtigenden Gegebenheiten, kann sogar in allen Honorarzonen bei höherem als durchschnittlichem (also bei überdurchschnittlichem oder hohen) Schwierigkeitsgrad nach dieser Lesart ein höherer Zuschlag als 33 % vereinbart werden.


Fazit: die Schlussfolgerungen Ihres AGs waren und sind nicht jene, die die HOAI vorgibt. Umbau- und Modernisierungszuschläge sind jeweils auf das ganze Honorar zu ermitteln (möglicherweise je nach Leistungsphase in unterschiedlicher Höhe) und nicht nur auf den Honoraranteil, der sich aus dem Anteil des Wertes der mitverarbeiteten vorhandenen Bausubstanz an den anrechenbaren Kosten ergibt.


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Friedhelm Doell
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