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Sam-Grobian
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.07.2014
IP: Logged
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"Architekturentwürfe" HOAI oder nicht?
Moin.
Folgende Situation: Ein gewerblicher Anbieter, der selbst kein Architekt sein muss, bietet "Architekturentwürfe" an. Also ein Bauherr, oder jemand der ein Grundstück oder ein vorhandenes Haus besitzt beauftragt diesen Anbieter einen Entwurf für sein Grundstück zu machen ohne dass klar ist ob das ganze realisiert wird oder nicht und von wem. Der Kunde bekommt also Grundrisse, Ansichten und Visualisierungen, der Anbieter logischerweise Geld. Nun frge ich mich gerade ob das auch unter die HOAI Honorarforderung fällt oder nicht? Im Grunde verkauft der Anbieter ja nur bunte Bilder...
PS: Die Frage ist überhaupt ob er auch das Wort "Architektur" verwenden kann, oder dürfen das nur "richtige" Architekten..?
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17.07.2014 at 16:26 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: "Architekturentwürfe" HOAI oder nicht?
quote: Sam-Grobian wrote:
Nun frge ich mich gerade ob das auch unter die HOAI Honorarforderung fällt oder nicht? Im Grunde verkauft der Anbieter ja nur bunte Bilder...
Die Erstellung von "bunten Bildern" ist nicht nach HOAI abrechenbar. Ich habe zumindest keine derartigen Grundleistungen dort gefunden.
quote: Die Frage ist überhaupt ob er auch das Wort "Architektur" verwenden kann, oder dürfen das nur "richtige" Architekten..?
Der Begriff "Architekt" ist geschützt. So dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine entsprechende Berufsqualifizierung hinter sich gebracht haben und den Titel von der Architektenkammer verliehen bekommen haben.
Der Begriff "Architektur" ist m.W. nicht geschützt.
Ansonsten finde ich die Sachverhaltsdarstellung äußerst dubios. Das geht doch bestimmt auch etwas klarer?
Viele Grüße
bento
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17.07.2014 at 18:16 Uhr |
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Sam-Grobian
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.07.2014
IP: Logged
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Re: "Architekturentwürfe" HOAI oder nicht?
Naja, was soll man da klarer werden... Was ist zum Beispiel mit dem Fall wenn Architekturstudenten Entwürfe herstellen für wen auch immer... Miss interessiert das einfach wie weit diese Honorarordnung da geht... Dort gibt es ja sowas wie "2. Vorplanung mit Kostenschätzung
3. Entwurfsplanung und Kostenberechnung" Vorplanung ist "Strichzeichnung", Entwurfsplanung ist der eigentlich Entwurf dann. Um unter HOAI Regelung zu fallen muss auch noch Kostenschätzung gemacht werden? Ach egal, nee mich interessiert eigentlich wirklich nur ob Personen die bunter Bilder auf denen Grundrisse und Ansichten von erdachten Gebäuden zu sehen sind unter HOAI Regelung fallen. Offenbar nicht...
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17.07.2014 at 21:04 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: "Architekturentwürfe" HOAI oder nicht?
Anbieter, die gewerbliche Bauleistungen erbingen und in diesem Zusammenhang auch Planungsleistungen, sind nach der Rechtsprehung nicht an die HOAI gebunden. Sie dürfen aber als Bauherr getrost davon ausgehen, dass, wie niedrig auch immer die Planungskosten in einer Rechnung ausgewiesen sind, Sie den (notwendigen) Rest im Rahmen der Bauleistungen mit bezahlen.
Manche Anbieter solcher kombinierten Leistungen vereinbaren häufig auch, dass die Leistungen nach HOAI abgerechnet werden, wenn es nicht zu einem gewerblichen Auftrag kommt. Das wird dann i.d.R. aber im Vorfeld vertraglich geregelt.
Die vorgenannten Aussagen gelten dann, wenn der gewerbliche Anbieter selbst als Planersteller auftritt, d.h. die Planer sind Angestellte oder freiberufliche Erfüllungsgehilfen.
Etwas anderes ist es, wenn der gewerbliche Anbieter den Planer lediglich vermittelt. Dann entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen Planer und Bauherrn wie auch bei sonstigen Planerleistungen und die HOAI ist anzuwenden. Wer eine solche Planung möchte, die nicht in Richtung auf diesen konkreten Abieter optimiert, sondern in Richtung auf die Bauherrenwünsche, kann sich aber auch gleich einen Planer selbst suchen.
Die HOAI gilt unabhängig von dem Leistungserbringer, d.h. auch wenn ein Student oder sagen wir mal ein Pfarrer solche Leistungen erbringt (ist schon vorgekommen). Ob der Bauherr einem Stundenten dagegen die fachliche Eignung zuspricht, steht auf einem anderen Blatt. Spätestens bei der Bauantragserstellung nämlich muss jemand mit einer Bau/Planvorlageberechtigung her, der die Entwurfspläne unterschreibt. Und diese Person könnte ja auch gleich die Planung machen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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18.07.2014 at 10:29 Uhr |
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