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Die Fuge
Level: Jr. Member
Beiträge: 9
Registriert seit: 04.09.2014
IP: Logged
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Honorarangebot für Teilleistungen und Teilgewerke
Guten Abend,
ein gewerblicher AG bittet um ein Angebot für die Werkplanung LPH5 des Rohbaus. LPH 1-4 ist bereits durch ein anderes Büro erledigt worden. Der Rohbau besteht seinen Angaben nach aus Betonarbeiten, Mauerwerksarbeiten, Holz-Dachkonstruktion, um alles Andere soll sich der Architekt ausdrücklich NICHT kümmern.
Aus seinen angegebenen Baukosten heraus(Kostenberechnung gibt es nicht) errechne man schnell und überschlägig über BKI den Anteil der Gewerke an den Gesamtbaukosten.
KG200-700 = 124 %
KG300/400 = 100 %
Gewerke Beton/MW/Zimmerer zusammen 35 % von KG300/400
Damit ergeben sich anrechenbare Kosten 200.000 € netto, Hz III, Mittelsatz
Damit das Angebot möglichst günstig ausfällt, nämlich nach strikter Vorgabe des AG unter Druckausübung mittels angeblicher anderer günstiger Angebote, soll auch der Leistungsumfang der LPH5 eingegrenzt werden. Nämlich nur
1. Durcharbeiten der Ergebnisse aus LPH3/4 mit 6%
2. Zeichnerische Darstellung, Detailzeichnung mit 14%
ergibt somit 20% vom Tabellenwert, also rund 6.000 € Honorar.
Meine Fragen:
1. Ist die Honorarberechnung korrekt?
2. Kann man bei der Eingrenzung im Leistungsumfang von einer "Werkplanung" sprechen?
3. Müssen nicht andere Gewerke zu den Anrechenbaren Kosten dazuzählen, die den Rohbau tangieren? Aufzug, Fenster, Türen, Spengler, Abdichtung, Bodenaufbau
4. schafft man rechtsbeständig einen vertraglichen Ausschluss der eigenen Haftung, wenn soviel nicht mitbedacht werden soll oder ist man am Ende(im Schadens- und Streitfall) doch der Depp und hätte es ja als Architekt wissen müssen?
Vielen Dank
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05.09.2014 at 00:09 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Honorarangebot für Teilleistungen und Teilgewerke
quote: Die Fuge wrote:
1. Ist die Honorarberechnung korrekt?
Möglciherweise. Ob 35% der Gesamtkosten KG 300+400 den richtigen anrechenbaren Kosten nach § 33 HOAI entsprechen, müsste man im Einzelnen nachrechnen. Korrekt wären die Baukonstruktionskosten der zu planenden Gewerke aus KG 300 und die nach § 33 begrenzten Kosten der KG 400.
Bei den Teilleistungen ist zu fragen, ob die Planung nicht ggf. während der Bauausführung fortgeschrieben werden soll oder ob dies explizit ausgeschlossen wird. Näheres bei Frage 3.
quote: 2. Kann man bei der Eingrenzung im Leistungsumfang von einer "Werkplanung" sprechen?
Kann man, muss man aber nicht. Ich würde den Planungsvertrag z.B. mit "Isoilierte Ausführungsplanung für die Gewerke Beton-, Mauerwerks- und Holzbau beim Bauvorhaben XYZ" oder ähnlich übertiteln. Dann kommt hoffentlich erst gar keiner auf den Gedanken, dass Sie da ggf. mehr zu leisten hätten.
quote: 3. Müssen nicht andere Gewerke zu den Anrechenbaren Kosten dazuzählen, die den Rohbau tangieren? Aufzug, Fenster, Türen, Spengler, Abdichtung, Bodenaufbau
Wie bei Frage 1 bereits geschrieben.
Vile wichtiger wäre allerdings die Frage: sind denn diese technischen bzw. weiteren baukonstruktiven Gewerke in der Ihnen zur Verfügung gestellten Entwurfsplanung alle bereits konstruktiv berücksichtigt? Die Ausführungsplanung baut auf dem Entwurf auf, auch auf dem Entwurf aller sonstigen Gewerke.
Und dann die entscheidende Frage: wer macht die Ausführungsplanung für all diese anderen Gewerke und wann - zeitgleich mit Ihnen oder später? Ich würde versuchen - damit der Planungsaufwand für Sie überschaubar bleibt - eine zeitgleiche Bearbeitung zu vereinbaren und vertraglich festzulegen, wer die jeweiligen Gewerke plant, damit Sie die Planungen aufeinander abstimmen können, z.B. durch die Festlegung von Schlitzen, Durchbrüchen und Aussparungen aufgrund anderer Gewerke. Das können Sie nämlich nur, wenn die anderen Planungen auch gemacht werden. Dazu würde dann auch gehören, dass Sie das ganze Honorar für Lph. 5 bekommen und die Planung ggf. gewerkeweise fortschreiben.
ALternativ übertragen Sie vertraglich die Fortführung der Ausführungsplanunug aufgrund der gewerkeweisen Realisierung explizit dem Auftraggaber oder von ihm beauftragten Dritten, dait Sie das nicht machen müssen.
quote: 4. schafft man rechtsbeständig einen vertraglichen Ausschluss der eigenen Haftung, wenn soviel nicht mitbedacht werden soll oder ist man am Ende(im Schadens- und Streitfall) doch der Depp und hätte es ja als Architekt wissen müssen?
Da fargen Sie am Besten Rechtskundige. Gut, weil i.d.R. kostenfrei, sind die Beratungsstellen Ihrer Planungshaftpflichtversicherung (die Sie direkt dort oder über einen ggf. vorhandenen Versicherungsmakler - keinen reinen Vermittler, der kümmert sich nicht mehr um so was - kontaktieren). Denn die Aufgabe der Planungshaftpflichtversicherung ist es ja primär, Haftpflichtansprüche zurückzuweisen und dazu gehört auch die entsprechende Vertragsbildung vor Auftragsannahme.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.09.2014 at 10:24 Uhr |
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Die Fuge
Level: Jr. Member
Beiträge: 9
Registriert seit: 04.09.2014
IP: Logged
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Re: Honorarangebot für Teilleistungen und Teilgewerke
Sehr geehrter Herr Döll, vielen Dank für Ihren ausführlichen und hilfreichen Beitrag. Würde mich freuen wenn Sie noch nachfolgendes kommentieren!
quote: müsste man im Einzelnen nachrechnen
Im Eigenen Interesse wäre es durchaus, die errechneten Kosten der Gewerke zu kennen. Das wird der AG aber nicht liefern. Jedoch sprengt es ja bei weitem den Aufwand der Beauftragung um nur für das Honorarangebot eine Kostenberechnung der Gewerke anzustellen.
Interessant wäre auch der Aspekt inwieweit eine fehlende Kostenberechnung bereits ein mangelhafter Entwurf ist und damit ja auch Auswirkungen auf die Ausführungsplanung hat.
quote: wer macht die Ausführungsplanung für all diese anderen Gewerke und wann - zeitgleich mit Ihnen oder später?
Eine Planung der weiteren Gewerke wird es nicht geben, so der AG.
quote: Da fargen Sie am Besten Rechtskundige.
Das habe ich eben getan. Diese rät vertraglich zu vereinbaren, dass der AG sich verpflichtet eine Planung der anderen Gewerke durch einen anderen fachkundigen Planer vorzunehmen. Eine generelle Haftungsfreistellung ist nicht möglich, hier wäre der Prüf- und Hinweispflicht sehr sorgfältig nachzugehen.
Danke!
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05.09.2014 at 11:48 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Re: Honorarangebot für Teilleistungen und Teilgewerke
quote: Die Fuge wrote:
Im Eigenen Interesse wäre es durchaus, die errechneten Kosten der Gewerke zu kennen. Das wird der AG aber nicht liefern. Jedoch sprengt es ja bei weitem den Aufwand der Beauftragung um nur für das Honorarangebot eine Kostenberechnung der Gewerke anzustellen.
Das muss ja keine Kostenberechnung sein, eine Kostenschätzung tut es auch (§ 6 Abs. 1 HOAI). Sie haben ja wohl schon eine gemacht, nur nicht alle Einzelheiten hier aufgeführt.
quote: Interessant wäre auch der Aspekt inwieweit eine fehlende Kostenberechnung bereits ein mangelhafter Entwurf ist und damit ja auch Auswirkungen auf die Ausführungsplanung hat.
Ja, das kann ein Mangel sein, wenn die KB beauftragt und nicht erstellt wurde. Aber wohl hauptsächlich für den AG.
quote: Eine Planung der weiteren Gewerke wird es nicht geben, so der AG.
Hm. Ich denke, zumindest implizit schon, auch wenn diese PLanung nur im Kopf des AGs und ggf. von weiteren Handwerkern stattfindet. Irgendwas führt ja immer zu der Entscheidung, etwas so und nicht anders zu bauen. Das nennt man Planung, gleich wie fachkundig der Denkende dabei ist.
Sprechen Sie wie gesagt auch mit Ihrer Planungshaftpflichtversicherung. Und vereinbaren Sie zumindest, dass eine Abnahme Ihrer Planungsleistungen stattfindet, nach der dann Nachbesserungsansprüche des AGs ausgeshclossen sind. So etwas kann man mit Begründung und Procedere in einer Sprache, die jeder versteht, als Anlage zum Vertrag tun und schriftlich vereinbaren. Auch, dass der AG damit selbst die Haftung für die Integation weiterer Gewerke in die von Ihnen gelieferte Planung übernimmt. Die Berücksichtigung dieser Gewerke in Ihrer Planung hängt dann von dem ab, was schon im Entwurf gelöst wurde.
Was hält den AG eigentlihhh davon ab, die Lph. 5 komplett zu vergeben? Muss er sparen auf Teufel komm raus? Wie ist es denn mit der Ausführung vorgesehen, will er das auch alles selbst machen und kann er das denn? Hier muss die Beratung, die dann hoffentlich im Fall des Falles zu einem Haftungsausschluss führt, ebenfalls vor Vertargsabschluss passieren und schriftlich als Vertragsbestandteil (Analage) vereinbart werden. Überlege Sie sich die "worst cases" und denken Sie einfach daran, was Sie ein Richter ggf. alles fragen wird, wenn der AG nach Ihren Plänen baut und was schiefgeht.
Wenns gar nicht geht, nehmen Sie halt den Auftrag so nicht an.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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05.09.2014 at 17:04 Uhr |
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