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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI 2013 Anlage 15.2 AG 4
Beitrag von Nachricht
ib_e-planung
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 29.09.2014
IP: Logged
icon HOAI 2013 Anlage 15.2 AG 4

In der HOAI 2013 ist unter Anlage 15.2 die Objektliste neu eingeführt. Leider habe ich keine Erläuterungen zu der Anlagengruppe 4 Starkstrom für die Definition "Verteilungsebenen " gefunden. Im ersten Anstrich werden zwei Verteilungsebenen in die Honorarzone I eingestuft, was eine Herabstufung fast aller unserer Bauten zur Folge hätte. Der normale Aufbau besteht aus Hauptverteilung und einer Unterverteilungsebene.
Meine Frage wäre an dem Punkt, ob es hierzu genauere Erläuterungen gibt?
Danke für Informationen.

29.09.2014 at 09:08 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: HOAI 2013 Anlage 15.2 AG 4

Guten Tag,

seit der HOAI 1996/2002 bis zur HOAI 2009 hießen die Kriterien zur Einstufung von Niederspannungsanlagen in Honorarzonen
Hz I: einfache Niederspannungsinstallationen
Hz II: Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen, soweit nicht in Honorarzone I oder III erwähnt, Beleuchtungsanlagen nach der Wirkungsgrad-Berechnungsmethode
Hz III: Niederspannungsschaltanlagen, Niederspannungsleitungs- und Verteilungsanlagen mit Kurzschlussberechnungen, Beleuchtungsanlagen nach der Punkt-für-Punkt-Berechnungsmethode

Diese wurden in der HOAI 2013 wie so geändert:
Hz I: Niederspannungsanlagen mit bis zu zwei Verteilungsebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtung oder Sicherheitsbeleuchtung mit Einzelbatterien
Hz II: Niederspannungsanlagen mit bis zu drei Verteilebenen ab Übergabe EVU einschließlich Beleuchtungsanlagen, zentrale Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Niederspannungsinstallationen einschließlich Bussystemen, Außenbeleuchtungsanlagen
Hz III: Niederspannungsanlagen mit mindestens vier Verteilebenen oder mehr als 1 000 A Nennstrom, Beleuchtungsanlagen mit besonderen Planungsanforderungen (zum Beispiel Lichtsimulationen in aufwendigen Verfahren für Museen oder Sonderräume)

Diese Anlagen korrespondieren mit den Kostengruppen 440 der DIN 276 wie folgt:
KG 443 Niederspannungsschaltanlagen, d.h. Niederspannungshauptverteiler, Blindstromkompensationsanlagen und Maximumüberwachungsanlagen
KG 444 Niederspannungsinstallationsanlagen, d.h. Kabel, Leitungen, Unterverteiler, Verlegesysteme und Installationsgeräte
KG 445 Beleuchtungsanlagen, d.h. ortsfeste Leuchten und Sicherheitsbeleuchtung

In der HOAI 1996/2002 und 2009 kamen somit vor:
NS-Schaltanlagen: Hz III
NS-Leitungs- und Verteilungsanlagen (= NS-Installationen) in Hz I, II oder III je nach Schwierigkeitsgrad
Beleuchtungsanlagen: Hz II oder III je nach Berechnungsmethode, d.h. Schwierigkeitsgrad

Und in der HOAI 2013 wurden daraus
NS-Schaltanlagen: Hz I, II oder III je nach Anzahl Verteilungsebenen
NS-Installationen: Hz I, II oder III je nach Anzahl Verteilungsebenen
Beleuchtungsanlagen: Hz II, II oder III je nach Einzel- oder Zentralansteuerung bzw. höheren Anforderungen, d.h. nach Schwierigkeitsgrad

Für die Strukturänderung und damit die geänderten Grundleistungen, aber auch die geänderten Honorarzoneneinteilungen in der HOAI 2013 gilt: Die Grundleistungen, also diejenigen Leistungen, die für die Bearbeitung des Projekts im Allgemeinen erforderlich sind, haben im Laufe der Jahre einen tiefgreifenden Wandel erfahren. Nicht mehr Zeichenbrett und Rechenschieber, sondern CAD und Computerberechnungen beherrschen das Planungsbüro. Dadurch hat sich vieles geändert und musste neu bewertet werden.

Für die Schaltanlagen gibt es in Konsequenz in der HOAI 2013 für viele Typen mit weniger als 4 Verteilungsebenen eine Honorarzonenherabstufung, da sie nicht mehr ausschließlich in Hz III eingeordnet sind.
Für die Installationsanlagen gibt es weiterhin alle 3 Honorarzonen, allerdings sind die Kriterien nun für alle Zuordnungen einheitlich definiert („Anzahl Verteilungsebenen“) anstelle unklarer Begriffe wie „einfach“ oder „nicht einfach“, wobei die Kurzschlussberechnungen dem Stand der damaligen EDV-Hilfe bei der Planung im Jahr 1996 eine schwierige Anforderung war, während das bei heutiger EDV-Unterstützung eben nur noch bei mehr als 3 Verteilebenen gesehen wird.
Bei den Beleuchtungsanlagen gibt es nun ebenfalls alle 3 Honorarzonen, wobei die Kriterien sich angesichts der heute verfügbaren Planungssoftware und der von Herstellern gelieferten Beleuchtungs-Verteilungsdaten ebenfalls deutlich von dem 1996 zu betreibenden Aufwand unterscheiden.

Zu Ihrer konkreten Frage: Wenn die Definition „das sind je keine einfachen Installationen, also haben wir Hz II“ heute nicht mehr „geht“ und die Anzahl der Verteilebenen nur 2 beträgt, dann hat das der Verordnungsgeber eben so gewollt, dass das nun Hz I ist.
Ein Trost: auch in anderen Leistungsbildern gab es Änderungen an Honorarzonen, selbst bei gleichen Begriffen wie bislang.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

29.09.2014 at 14:17 Uhr
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ib_e-planung
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Beiträge: 3
Registriert seit: 29.09.2014
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icon Re: HOAI 2013 Anlage 15.2 AG 4

...danke für die ausführliche Antwort.

30.09.2014 at 15:32 Uhr
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ib_e-planung
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 29.09.2014
IP: Logged
icon Re: HOAI 2013 Anlage 15.2 AG 4

Dennoch muss ich nochmals einhaken...

Als Begriff steht Verteilungsebene und nicht Verteilerebene. Gilt der Endstromkreis sprich z.B. die Steckdose oder der Maschinenanschluss als Verteilungsebene?

Als Beispiel ein umfangreicher Verwaltungsbau mit Hausanschluss (Übergabe EVU) einer Hauptverteilung und in den Etagen Unterverteiler, direkt von der Hauptverteilung versorgt. Zählt als Verteilungsebene 1.Hauptverteiler - 2.Unterverteiler - 3.Endstromkreis oder nur die die beiden Verteilerebenen 1.Hauptverteiler - 2.Unterverteiler?

Wenn es wie, in der Erläuterung nach Berechnungsebenen geht, habe ich auch drei Ebenen zu betrachten Endstromkreis - Stromkreis Unterverteilung - Zuleitung Hauptversorgung.

Gibt es eine verbindliche Definition der Verteilungsebene?

01.10.2014 at 09:12 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
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icon Re: HOAI 2013 Anlage 15.2 AG 4

Ich würde selbst eine Mehrfach-Wandsteckdose nicht als "Verteilungsebene" im Sinne der Verordnung ansehen. Es geht bei der Honorarzonenbestimmung doch um den Planungsaufwand, der bei einer Verteilung relevant ist.

Ansonsten wäre ja eine Mehrfach-Tischsteckdose und nachfolgend ein PC-Netzteil mit verschiedenen (gleichzeitig genutzten) Spannungsabgriffen auch noch jeweils eine Verteilungsebene...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

02.10.2014 at 08:16 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : HOAI 2013 Anlage 15.2 AG 4
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