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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Bauleitplanung HOAI 2009
Beitrag von Nachricht
mediscus
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.11.2014
IP: Logged
icon Bauleitplanung HOAI 2009

Guten Tag,

gehört die Durchführung (als Planer zusammen mit der Stadtverwaltung) einer Bürgerversammlung (als frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) zu den Grundleistungen oder zu den Besonderen Leistungen im Rahmen der Flächenplanungen? Mein Vertrag läuft noch unter der HOAI 2009.

Ich danke im Voraus für eine Antwort.

26.11.2014 at 11:07 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Bauleitplanung HOAI 2009

Schon mal in die Grundleistungsbeschreibungen der HOAI 2009 geschaut? Lesen hilft!

Bei Flächnennutzungsplänen Anlage 4 http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage4

Leistungsphase 3: Vorentwurf "Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung "

Bei Bebauungsplänen Anlage 5 (steht darunter)

Leistungsohase 3 Vorentwurf " Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger einschließlich Erörterung der Planung"

Alles klar?

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

28.11.2014 at 20:38 Uhr
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mediscus
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 26.11.2014
IP: Logged
icon Re: Bauleitplanung HOAI 2009

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Gelesen habe ich im Vorfeld natürlich schon viel (Text und Kommentar), die Anlagen zur HOAI kenne ich somit.

Leider bringt mich der Kommentartext von Rudolf Jochem, Wolfgang Kaufhold durcheinander (HOAI-Kommentar: zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

In diesem heißt es zum einen für B-Plan unf FNP gleichermaßen: "
Zu den besonderen Leistungen zählen:
• Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB...
Leistungsphase 3 endet in der Regel mit der Erstellung des Vorentwurfs des B-Plans. Auf dieser Grundlage werden die nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB vorgesehenen frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Öffentlichkeit und Behörden durchgeführt. … Die Mitwirkung an der frühzeitigen Beteiligung ist jedoch abzugrenzen gegenüber der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der frühzeitigen Beteiligung. Dies ist in der Anlage 2.1.3 explizit als Besondere Leistung aufgeführt und ist daher als Besondere Leistung gesondert zu honorieren. … In der Praxis wird mit Vorlage des Vorentwurfs das Honorar für den Vorentwurf als Abschlagszahlung in Rechnung gestellt. … Mitwirken umfasst die Beratung der Gemeinde, welche Behörden beteiligt werden sollen. Auch umfasst es ggf. die vertiefende Nachfrage bei einzelnen Behörden oder die Teilnahme an Behördenterminen. Das Mitwirken umfasst aber nicht die Durchführung der Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB.

Aber:
Das Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung folgt dem Gesetzesauftrag, die Bürger zu beteiligen (§ 3 Abs. 1 BauGB). Der Gesetzgeber hat den Gemeinden keine Vorgaben zur Form der frühzeitigen Beteiligung gemacht. Das Spektrum reicht hier von der einer Offenlegung des Vorentwurfs über eine Informationsveranstaltung bis zu Flyern und anderen Formen der Öffentlichkeitsarbeit. Häufig werden in öffentlich angesetzten Anhörungen die Bürger zunächst über die Planungsziele informiert. Hierbei ist es Aufgabe des Planers, seine Planung zu erläutern. Die von den Bürgern erhobenen Bedenken und Anregungen sollten rechtzeitig in den Klärungsprozess des Vorentwurfs aufgenommen werden."

Meiner Meinung nach, ist die Durchführung der Bürgerversammlung nicht Bestandteil der Grundleistungen. Ich möchte aber auf Nummer Sicher gehen und würde mich daher über eine fachlich und rechtlich richtige Antwort freuen.

Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen

01.12.2014 at 14:40 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Bauleitplanung HOAI 2009

Unter Mitwirken an der vorzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (die Beteiliguing von Behörden und Nachbargemeinden klammern wir hier einmal aus, weil nach ihnen nicht gefragt wurde) wird auf jeden Fall das Informieren des Auftraggebers bzw. das Erörtern der Planung mit ihm in der Form gesehen, dass dieser die Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen kann.

Für die Richtigkeit des Ansatzes, als Grundleistung bei Sitzungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung dabei zu sein, spricht § 18 Abs. 2 bzw. § 19 Abs. 2, die explizt die Teilnahme an bis zu 5 Sitzungen z.B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit als mit dem Grundhonorar abgegolten sehen (dass das nicht auskömmlich ist und nach HOAI 2013 deshalb anders geregelt wurde, steht auf einem anderen Blatt). Was die Teilnahme an Sitzungen selbst betrifft, spricht z.B. Locher/Koeble/Frik davon, dass dies selbst noch nach der HOAI 2013 (!) Teil der Grundleistung ist.

Ich verstehe die Besondere Leistung "Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB" als die des Veranstalters für eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung, d.h. Einladen, Raum und Equipment organisieren, durch den Abend leiten, die Ergebnisse dokumentieren und auswerten und daraus Konsequenzen für die Weiterentwicklung des FNPs oder BBPs zu entwickeln.

Dagegen ist die Grundleistung des Mitwirkens einschließlich Erörterung der Planung nach meinem Verständnis das Dabeisein und - falls man das möchte oder vom AG dazu aufgefordet wird - das Erläutern der eigenen Planungsüberlegungen gegenüber der Öffentlichkeit. Nicht mehr und nicht weniger.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

01.12.2014 at 21:04 Uhr
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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Bauleitplanung HOAI 2009
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