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Animata
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 06.04.2014
IP: Logged
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Fehlende Schlussrechnung - was tun?
Guten Tag zusammen,
nach viel Ärger mit unserem Architekten in den letzten 2 Jahren, u.a. wegen
- mangelnder Bauleitung trotz ständiger Aufforderung unsererseits,
- mangelhafter Rechnungsprüfung (er hat alle Abrechnungen der Gewerke einfach durchgewunken, zum Glück fiel uns das irgendwann auf, über. 10.000€ hätten wir ansonsten einfach zu viel gezahlt) und
- falscher Abrechnungen seinerseits (er hat trotz Vertrag nach HOAI 2009 versucht, alles nach den tatsächlichen Baukosten abzurechnen und nicht nach der Kostenberechnung, das erklärt wahrscheinlich auch die immensen Kostensteigerungen der einzelnen Gewerke von 20 - 50 %)
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nun der letzte Akt:
Da er keine korrekten Abrechnungen vorlegen konnte und anscheinend keinerlei Übersicht mehr über seine Unterlagen/Rechnungen/Abschlagszahlungen hat, ist es ihm (trotz mehrmaliger Aufforderung unsererseits) offensichtlich nicht möglich, eine Schlussrechnung zu stellen. Wie sollen wir nun vorgehen? Problem ist, dass wir dringend die Schlussrechnung brauchen, um die Förderung für die Energieberatung beantragen zu können. Er ist übrigens gleichzeitig auch unser Energieberater.
Soll ich ihm nun netterweise meine Abrechnungen zur Verfügung stellen? Nach unseren Streitigkeiten über die Abrechnung der Baukosten hatte ich mir die Mühe gemacht, alle Posten seiner Abrechnung mit meinen Berechnungen abzugleichen. Ich hatte ihm dies sogar schriftlich zur Verfügung gestellt, allerdings hat er (O-Ton) "unsere Unterlagen vom Termin diesbezüglich verlegt". Unglaublich, wir wissen gerade nicht mehr weiter, ist das ein Fall für die Architektenkammer? Soll ich nun die Schlussrechnung für ihn erstellen (es handelt sich noch um etwas mehr als 2000€) und ihm dann einfach meine Arbeitsstunden in Rechnung stellen? Wie lange darf er sich überhaupt Zeit lassen mit der Schlussrechnung?
Für Ratschläge zum weiteren Vorgehen wären wir sehr dankbar.
MfG
Animata
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30.11.2014 at 13:44 Uhr |
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
IP: Logged
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Re: Fehlende Schlussrechnung - was tun?
Hallo Animata,
so ganz verstanden habe ich nicht, warum der Architekt nicht schlussrechnen kann. Er benötigt dafür weder die Rechnungen der Baufirmen noch seine eigenen bisher gestellten Rechnungen. Erforderlich sind - abgesehen von einer HOAI-konformen Aufstellung der Schlussrechnung - eigentlich nur die bisher erhaltenen Abschlagszahlungen und die wird er ja wohl über sein Bankkonto ermitteln können, wenn es ansonsten keine Aufstellungen dazu gibt.
Von daher gehe ich eher davon aus, dass er - warum auch immer - noch nicht schlussrechnen möchte. Dieser Fall tritt zwar sehr selten auf und wenn, dann ist das sogar finanzkalkulatorisch zu seinem Nachteil und zum Vorteil des Bauherrn.
Im vorliegenden Fall ist es aber jetzt so, dass du ein Interesse an einer zügigen Schlussrechnungsstellung hast.
Als rechtliche Handhabe würde mir dazu der § 14 Abs.2 Nr.1 UStG einfallen, der den Werkleistern im Baubereich eine Rechnungsstellung nach spät. 6 Monaten vorschreibt:
quote: (2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
Diese Regelung wurde 2004 zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt. Ich glaube zwar nicht, dass dieses Thema hier relevant ist, aber dennoch muss sich auch ein Planer an die gesetzlichen Vorgaben halten.
Falls er also tatsächlich weiterhin keine Schlussrechnung stellt und bereits mehr als 6 Monate vergangen sind, könnte man ihn in einem letzten Schreiben dezent auf seine Verpflichtung nach UStG hinweisen und gleichzeitig erwähnen, dass das Finanzamt bestimmt ein Interesse an der Beantwortung der Frage hat, warum er die Umsatzsteuerabführung aus der Rechnung an das Finanzamt so lange durch Nichtaufstellung der Rechnung herauszögert. Unterstützend könnte der Hinweis helfen, dass für solche Fälle ein Bußgeld von bis zu 5.000,- € verlangt werden kann (§ 26a Abs.1 Nr.1 i.V.m. Abs.2 UStG).
Ansonsten wäre das auch eine Regelung gewesen, die in einen Vertrag gehört hätte. Wenn ich eine Rechnung bis zu einem gewissen Zeitpunkt benötige, dann schreibe ich das in den Vertrag. Zumindest würde sich dann ein direkter Anspruch auf Rechnungsstellung aus dem Vertrag ergeben.
Ich bin mal gespannt, wie es mit dem Abruf der Fördermittel klappt, wenn er dein Energieberater war? Muss da nicht noch was bescheinigt werden?
Viele Grüße
bento
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30.11.2014 at 15:27 Uhr |
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