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anonymus
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
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Erweiterungsbau - Honorarzuschlag für Umbauten?
Ich habe einen Architektenvertrag über die Erweiterung (Aufstockung) eines bestehenden Einfamilienhauses abgeschlossen. In der Schlussabrechnung des Architekten wird in einer separaten Position ein zusätzlicher Aufschlag von 20 % auf das Grundhonorar vorgenommen. Diese Position trägt die Bezeichnung "Modernisierung, Umbauten, Instandhaltung, Instandsetzung". Der Leistungsumfang bezog sich aber nur auf die Aufstockungsmaßnahme; Änderungen am Altbau wurden nicht vorgenommen. Ist dieser Extrazuschlag in Ordnung?
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15.02.2002 at 17:20 Uhr |
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anonymus
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 05.10.2011
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Kommt drauf an!
Fällt der Umbau unter Honorarzone 1 oder 2, ist nach §24 der HOAI kein Umbauzuschlag anzusetzen, sondern erst ab Gebäuden mit durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (HOZ III). Ansonten §24 der HOAI anschauen!!
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15.02.2002 at 17:20 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
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Re: Erweiterungsbau - Honorarzuschlag für Umbauten?
§ 24 HOAI geht davon aus, dass bei Maßnahmen an einem bestehenden Gebäude (was eine Aufstockung ja ist), der Architekt bei seinem Entwurf auf vorhandene Statik und Kostruktion eingehen muss und damit einen Mehraufwand hat, der durch den Umbauzuschlag vergütet wird.
Ist also Honorarzone III oder höher vereinbart, ist der Umbauzuschlag von 20 % rechtens.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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04.07.2002 at 07:04 Uhr |
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Gast
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 08.10.2002
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Re: Erweiterungsbau - Honorarzuschlag für Umbauten?
Eine Aufstockung (§3 (4) HOAI) ist eine Erweiterung. Grundsätzlich ist der Zuschlag in dieser Form nicht zulässig, sondern nur für Umbau und Modernisierung.
Aber: streiten Sie deswegen nicht mit Ihrem Architekten. Da durch die Aufstockung die tragenden Teile des vorhandenen Gebäudes in der Planung technisch konstruktiv mitverarbeitet werden, ist deren Wert als anrechenbare Kosten hinzuzurechnen (§ 10 (3a) HOAI). Diese Regelung ist zwingend, auch wenn der anrechenbare Wert nicht vertraglich vereinbart ist. Dieses Verfahren erhöht nach meiner Erfahrung die Rechnungssumme deutlich mehr als 20%.
In der Regel dürften Sioe also mit einer solchen Abrechnung, auch wenn Sie nicht ganz konform mit der Gebührenordnung ist, gut bedient sein.
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10.07.2002 at 22:31 Uhr |
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Lotus
Level: Gast
Beiträge: 3
Registriert seit: 08.10.2002
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Re: Re: Erweiterungsbau - Honorarzuschlag für Umbauten?
Gemäß §3 IV gehören Aufstockungen eindeutig zu Erweiterungsbauten. Umbauten dagegen sind unter §3 V HOAI geregelt. Würde man Herrn Wolz zufolge diese Aufstockung mit einem Umbauzuschlag versehen, würde man die Ausführungen des Verordnungsgebers ad absurdum führen. Falls Erweiterungs- und Umbauarbeiten gleichzeitig durchgeführt werden, hat der Architekt gemäß §23 eine nach Positionen getrennte Honorarabrechnung durchzuführen (Mußvorschrift). § 24 HOAI ist weiterhin nur dann anzuwenden, wenn wesentliche Eingriffe in Konstruktion und Bestand erfolgen. Weitere Ausführungen hierzu unter BauRR 1987; OLG Düsseldorf.
Es ist mir daher schleierhaft, wie ein Architekt zu diesen fehlerhaften Schlußfolgerungen kommen kann.
quote: Christian Wolz wrote:
§ 24 HOAI geht HOAI Gebäude (was eine Aufstockung ja ist), der Architekt bei seinem Entwurf auf vorhandene Statik und Kostruktion eingehen muss und damit einen Mehraufwand hat, der durch den Umbauzuschlag vergütet wird.
Ist also Honorarzone III oder höher vereinbart, ist der Umbauzuschlag von 20 % rechtens.
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10.12.2002 at 20:27 Uhr |
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Lotus
Level: Gast
Beiträge: 3
Registriert seit: 08.10.2002
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Re: Re: Re: Erweiterungsbau - Honorarzuschlag für Umbauten?
Die Erwiderung von Herrn Wolz ist leider falsch. Vor kurzem ist ein Architekt, der mich hinsichtlich Aufstockung mit den gleichen Argumenten um einen erheblichen Betrag erleichtern wollte, vor Gericht fürchterlich baden gegangen. Architekten sollten sich schon etwas besser im HOAI auskennen, dann gäbe es auch nicht auf dieser Webpage eine länger und länger werdende Übersicht über Gerichtsurteile.
quote: Lotus wrote:
Gemäß §3 IV gehören Aufstockungen eindeutig zu Erweiterungsbauten. Umbauten dagegen sind unter §3 V HOAI geregelt. Würde man Herrn Wolz zufolge diese Aufstockung mit einem Umbauzuschlag versehen, würde man die Ausführungen des Verordnungsgebers ad absurdum führen. Falls Erweiterungs- und Umbauarbeiten gleichzeitig durchgeführt werden, hat der Architekt gemäß §23 eine nach Positionen getrennte Honorarabrechnung durchzuführen (Mußvorschrift). § 24 HOAI ist weiterhin nur dann anzuwenden, wenn wesentliche Eingriffe in Konstruktion und Bestand erfolgen. Weitere Ausführungen hierzu unter BauRR 1987; OLG Düsseldorf.
Es ist mir daher schleierhaft, wie ein Architekt zu diesen fehlerhaften Schlußfolgerungen kommen kann.
quote: Christian Wolz wrote:
§ 24 HOAI geht HOAI Gebäude (was eine Aufstockung ja ist), der Architekt bei seinem Entwurf auf vorhandene Statik und Kostruktion eingehen muss und damit einen Mehraufwand hat, der durch den Umbauzuschlag vergütet wird.
Ist also Honorarzone III oder höher vereinbart, ist der Umbauzuschlag von 20 % rechtens.
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14.01.2003 at 14:51 Uhr |
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Gomula
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 05.07.2002
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Re: Erweiterungsbau - Honorarzuschlag für Umbauten?
Nachdem wir keine Flasche Milch im Lebensmittelladen kaufen, sondern uns im Forum über dieses komplizierte Vetrtragswerk austauschen, finde ich die Reaktion von Lotus nicht angemessen. Prinzipiell begrüße ich jeden konstruktiven Einwand...nur sollten wir dabei Contenance bewahren...
in diesem Sinne wünsche ich einen erfolgreichen Tag.
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21.01.2003 at 11:10 Uhr |
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luchs
Level: Gast
Beiträge: 4
Registriert seit: 05.07.2002
IP: Logged
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Re: Re: Re: Erweiterungsbau - Honorarzuschlag für Umbauten?
Das Zitat aus BauR ist ja sehr nett, hilft aber so nicht weiter. Geht es auch etwas genauer mit z.B. Aktenzeichen oder Seite. Das OLG Duesseldorf fällt mehr als nur ein Bau Urteil pro Jahr
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26.02.2003 at 20:46 Uhr |
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Ebel
Level: Sr. Member
Beiträge: 46
Registriert seit: 12.04.2003
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Re: Erweiterungsbau - Honorarzuschlag für Umbauten?
Bei einer Aufstockung muß das alte Gebäude das zusätzliche Gewicht der Aufstockung tragen. Im allgemeinen ist die alte Statik nicht auf die Zusatzlasten ausgelegt. Wenn noch die alte Statik vorhanden ist, kann damit nachgewiesen werden, ob die Aufstockung überhaupt möglich ist, bzw. ob und wenn welche Verstärkungsmaßnahmen erforderlich sind. Evtl. können durch neuere Rechenverfahren Reserven einer alten Statik ausgenutzt werden um keine Verstärkungen durchführen zu müssen. Ist keine Statik mehr vorhanden, muß ein Aufmaß des Gebäudes und eine Statik für das ganze Gebäude gemacht werden. Die zusätzlichen Arbeiten sind also erheblich und nicht nur 20 %.
Bei uns hatte z.B. mal die Prüfung ergeben, dasß ein Aufstocken (die Familie wollte auch wohnen bleiben) nicht direkt möglich war. Wir haben dann die Aufstockung als Überbauung gemacht, d.h. das OG steht auf Pfeilern und hat keine statische Verbindung mit dem alten Haus (vom dem nur das Dach entfernt wurde und von dem die Versorgungsleitungen kommen).
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04.03.2003 at 10:23 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Erweiterungsbau - Honorarzuschlag für Umbauten?
Dieser Beitrag ist jetzt zwar schon etwas älter, aber dennoch gehört dieser Kommentar wohl hier her:
[url=http://www.hoai.de/forum/viewtopic.php?TopicID=656]Zitat aus Locher/Koebele/Frik, 7 Auflage[/url]
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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22.10.2006 at 18:43 Uhr |
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