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bs.arc
Level: Member
Beiträge: 20
Registriert seit: 11.07.2013
IP: Logged
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Hausanschlüsse
Liebes HOAI-Team,
wiedermal beschäftigt uns eine Frage zum Leistungsumfang des Architekten.
(Plaung Neubau EFH, Vertrag nach HOAI 2009)
Wir haben ohne zusätzliche verträgliche Regelung aus Kulanz die Koordinierung der Hausanschlüsse (Anschluss an die öffentliche Versorgung mit Gas, Wasser, Strom) mit übernommen , da EFH-Bauherren ja ungern Fachplaner beauftragen und es oft weniger Reibungsverluste gibt, als wenn man die Bauherren damit alleinläßt.
(Angebotsabfrage, Vorbereitung Antragsformulare, Abstimmung mit Versorgern und Baufirmen)
Das Ganze hat sich inzwischen jedoch zu einem Berg an Problemen mit intensivem Betreuungsbedarf ausgewachsen, da u.a. gleichzeitig die Straße einschließlich Medien erneuert wurde. Bauherrenseitige Schadenersatzforderungen an uns nicht ausgeschlossen.
Um uns künftig besser wappnen zu können, daher unsere Frage:
Sind Abstimmung und Koordination der Hausanschlüsse Bauherrensache oder Planungsleistung ?
Wie und wo ist die Vergütung der unserer Einschätzung nach überwiegend zu KG 200 zählenden Kosten vertraglich geregelt und was muss man ggf. in Sachen Berufshaftplichtversicherung beachten?
Dankschön im Voraus.
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12.01.2015 at 21:32 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Hausanschlüsse
quote: bs.arc wrote:
Sind Abstimmung und Koordination der Hausanschlüsse Bauherrensache oder Planungsleistung ?
Das ist alleinig eine Frage dessen, was beauftragt ist. Wenn Sie von vornherein mit so etwas rechnen, nehmen Sie es in den Vertrag mit auf und regeln die Vergütung (siehe unten).
Wenn es sich erst im Lauf der Lph. 1 ergibt, gehört zu den Grundleistungen nach HOAI (sofern diese Vertragsinhalt sind) das "Beraten zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarf" und das "Zusammenfassen, Erläutern und Dokumentieren der Ergebnisse". So oder so wird das Thema also schriftlich fixiert einschließlich der Beantwortung der Frage, wer sich darum kümmert und wie das ggf. vergütet wird.
quote: Wie und wo ist die Vergütung der unserer Einschätzung nach überwiegend zu KG 200 zählenden Kosten vertraglich geregelt?
Wie sie in Ihrem konkreten Fall vertraglich geregelt ist, ergibt sich aus Ihrem Vertrag, das kann hier keiner sagen.
In einem Fall wie Ihrem handelt es sich wohl um eine öffentliche Erschließung, da Sie von Anträgen schrieben. D.h. ein öffentlicher Erschließungsträger hat die Hausanschlüsse geplant und gebaut und der Bauherr hat dafür bezahlt. Diese Fälle sind nicht in der HOAI geregelt, so dass es sich bei dieser Spartenkoordination um Besondere Leistungen handelt. Für die können Sie bekanntlich das Honorar frei vereinbaren. Um Fälle wie Ihren angemessen honorartechnisch abzudecken, empfiehlt sich ein Zeithonorar. Sie können aber auch vereinbaren, dass die Hausanschlusskosten zu den anrechenbaren Kosten gehören (wird möglicherweise nicht auskömmlich sein).
Wenn nichts dazu geregelt ist, ist nach BGB die übliche Vergütung zu zahlen. Als üblich kann man für solche Fälle durchaus eine Zeitvergütung oder Pauschale ansehen.
quote: Was muss man ggf. in Sachen Berufshaftplichtversicherung beachten?
Das hängt von Ihren Versicherungskonditionen ab. Am einfachsten fragen Sie ihre Versicherungsgesellschaft, ob Schäden aus dieser Tätigkeit abgedeckt sind.
Übrigens: eine Hauptaufgabe der Planungshaftpflichtverischerungen ist es, Schadensersatzfdroderungen abzuwehren. Es lohnt sich also, bereits im frühen Vorfeld die Gesellschaft zu informieren, die Ihnen dann Spezialisten (ob interne oder externe) an die Seite stellt, um die Regreßforderung als solche juristisch korrekt abzuwehren bzw. zu minimieren. Das kostet Sie i.d.R. nichts extra; dafür bezahlen Sie ihre Beiträge.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.01.2015 at 10:55 Uhr |
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