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chipsn
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.12.2003
IP: Logged
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Honorar für Grundlagenermittlung
Hallo!
Mein Archi hat für eine Grundlagenermittlung eines Anbaus mit anrechenbaren Kosten von netto 82.885,00 Euro eine Rechnung über 438,20 Euro (Zone III: 14.360,00 Euro 100', 7.180,00 Euro 50', 7.180,00 Euro * 1,46146 * 3% = 314.80 Euro + 20% Umbauzuschlag: 62,96 Euro = 438,20 Euro) geschickt.
Nun meine Fragen:
Diese Grundlagenermittlung erfolgte vor ca. 1 1/2 Jahren. Da dieser Archi sich nach der Ermittlung nicht mehr für das Objekt interessiert hat. habe ich einen anderen Bauträger beauftragt.
Doch jetzt fordert er sein Honorar für die Grundlagenermittlung.
Ist dies nach dieser Zeit noch rechtens?
Wenn ja, dann frage ich mich, warum der Archi vom Höchstsatz (14.360,00 Euro) und nicht wom Mindestsatz (11.311,00 Euro) laut §4 Abs. 4 HOAI bei seiner Berechnung ausgeht, obwohl im Auftrag Nichts entspr. vermerkt ist?
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12.12.2003 at 13:18 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Honorar für Grundlagenermittlung
1. Fälligkeit/Zulässigkeit der Rechnung
§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB; §§ 8, 10 Abs. 2 HOAI:
Die Verjährung der Honorarforderung des Architekten beginnt erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen (BGH, Urt. v. 19.06.1986 – VII ZR 221/85 = Bau R 1986, 596 = ZfBR 1986, 232 = S-F-H § 8 HOAI Nr. 4).
Das heißt, wenn der Bauherr den Architekten nicht ausdrücklich zur Rechnungsstellung auffordert, kann der Architekt seine Rechnung stellen, wann er will, und sei es erst nach zehn Jahren...
2. Honorarsatz
Soweit nicht schriftlich ein anderer Satz als der Mindestsatz vereinbart ist, gilt hier nur der Mindestsatz.
3. Anmerkungen
Da sie einen anderen Bauträger beauftragt haben, haben Sie dem Architekten logischerweise einseitig gekündigt. Sie sprechen von einem (schriftlichen?) Auftrag. Sofern darin mehr als die Grundlagenermittlung beauftragt ist, steht dem Architekten hier das volle Honorar für die beauftragte Leistung abzüglich ersparter Aufwendungen zu:
Gemäß der Regelung in § 649 Satz 2 BGB steht dem Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Besteller grundsätzlich weiterhin die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich hierauf jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist bei den als erspart anzurechnenden Aufwendungen bei einem Architektenvertrag auf das konkrete Vertragsverhältnis abzustellen. Welche ersparten Aufwendungen und welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen lässt hat der Architekt daher im Einzelnen vorzutragen und zu beziffern.
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Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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14.12.2003 at 09:50 Uhr |
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chipsn
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 12.12.2003
IP: Logged
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Re: Honorar für Grundlagenermittlung
Vielen Dank für die prompte Antwort.
Der Archi wurde schriftlich NUR mit der Grundlagenermittlung beauftragt.
Ich will mich sicherlich nicht darum drücken diese Leitung zu honorieren.
Doch weil mir die erbrachte Leistung (einfache Handskizze und grobe Kostenschätzung) nicht im Verhältnis zum geforderten Honorar steht frage ich mich:
Ist die gestellte Rechnung i.O., oder muß der Archi bei seiner Berechnung doch nur vom Mindestsatz ausgehen?
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15.12.2003 at 09:44 Uhr |
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Christian Wolz
Level: Sr. Member
Beiträge: 271
Registriert seit: 04.07.2002
IP: Logged
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Re: Honorar für Grundlagenermittlung
Hier scheint ein kleines Missverständnis vorzuliegen:
Die Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 HOAI) umfasst nicht Entwurfsskizzen und Kostenschätzung. Sie besteht im Groben aus der Beratung des Bauherrn zum erforderlichen Leistungsumfang, Entscheidungshilfe bei der Auswahl der Fachplaner und Abklärung der eigentlichen Bauaufgabe. Erste Handskizzen und überschlägige Kostenschätzung, wie von Ihnen beschrieben, sind bereits Bestandteil der Leistungsphase 2 HOAI.
Ansonsten haben Sie wohl, wie oben schon erwähnt, mit Ihrer Annahme recht, dass hier der Mindestsatz abzurechnen ist, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
[Edited by Christian Wolz on 15.12.2003 at 16:07 Uhr]
____________________________
Dipl.-Ing. (FH) Christian Wolz
Architekt, Baubiologe IBN
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15.12.2003 at 16:06 Uhr |
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