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HOAI.de - Forum : Anwendungsbereich der HOAI : Lüftungskonzept DIN 1946-6
Beitrag von Nachricht
gp2014
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 03.03.2015
IP: Logged
icon Lüftungskonzept DIN 1946-6



[Edited by gp2014 on 10.03.2015 at 15:06 Uhr]

03.03.2015 at 14:29 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Lüftungskonzept DIN 1946-6

quote:
gp2014 wrote:
Eine Sichtweise als Grundleistung Anlage 15.1 würde allerdings nahelegen, dass z.B. nicht nur der Lüfter im Bad, sondern auch die Nachströmvorrichtungen (Fensterfalzlüfter) und zu bemessenden Bauteile (zu unterschneidende Türen etc.) zu Anlagenteilen werden müssten, damit dem Planungsaufwand angemessen anrechenbare Kosten entstehen. Die Zuordnung der DIN276 von Fenstern und Türen spricht hier dagegen.

Hier könnte § 53 Abs. 5 Satz 1 ins Spiel kommen: "Werden Teile der Technischen Ausrüstung in Baukonstruktionen ausgeführt, so können die Vertragsparteien schriftlich vereinbaren, dass die Kosten hierfür ganz oder teilweise zu den anrechenbaren Kosten gehören." Damit kann man also HOAI-konform vereinbaren, dass diese Nachströmbauteile bei der TA anrechenbar sind.

quote:
Argument für eine Besondere Leistung §55 wäre der 1. und der letzte Anstrich der Besonderen Leistungen in Anlage 15.1, nämlich das "Erarbeiten von besonderen Daten für die Planung Dritter" (in diesem Fall des Architekten), oder der "Simulation zur Prognose des Verhaltens von Gebäuden, Bauteilen, Räumen" (Feuchteschutz, Lufthygiene).
Besondere Daten wie die in der HOAI genannten Daten für Stoffbilanzen o.ä. sehe ich da nicht unbedingt. Auch eine Simulation ist etwas deutlich anderes als konzeptionelle Überlegungen und Planungen.

Das Lüftungskonzept beinhaltet die Vordimensionierung der Systeme und Anlagenteile (Grundleistung b) in Lph. 2) wie auch die "zeichnerische Darstellung zur Integration in die Objektplanung unter Berücksichtigung exemplarischer Details". Selbst wenn man am Ende zur Ausschreibung nicht mehr alle Basisüberlegungen darstellen muss, weil längst Festlegungen erfolgt sind, gehört es trotzdem zur Dokumentation des Abwägens, alle Aspekte bestimmter Systeme aufgezeigt zu haben. Das ist eben die Vorplanung nach HOAI.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
03.03.2015 at 23:25 Uhr
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