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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Berechnung mitzuverarbeitende Bausubstanz
Beitrag von Nachricht
SWeb
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 18.03.2015
IP: Logged
icon Berechnung mitzuverarbeitende Bausubstanz

Hallo Kolleginnen und Kollegen,

bei uns wird der barrierefreie Umbau von Bushaltestellen geplant.
Aufgrund von Förderantragszwängen und Dringlichkeit des Umbaus wurden acht Haltestellen unterschiedlichen Bestandes zusammengefasst, tlw. existiert nur ein Haltestellenschild mit Bord im Grün an einer Landesstraße, tlw. bereits komplett gepflastert mit Wartehaus, nur eben ohne taktile Leiteinrichtung.
Überall werden die Borde und Pflasterungen ausgetauscht, bei allen existieren Höhenzwangspunkte, an die sich angepasst werden muss.
Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer herrscht Konsens, diese Schwierigkeiten mit einem Umbauzuschlag von 20 % zu vergüten, vereinbart ist zudem Honorarzone II der Verkehrsanlagen. Dadurch sollte die Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz gespart werden.

Nun geht jemand dazwischen, will den Umbauzuschlag streichen und alles über mitzuverarbeitende Bausubstanz abrechnen. Die Ansicht desjenigen ist, dass ein Umbauzuschlag unter Zone III nicht vereinbart werden muss/darf.

Und nun meine Frage, wie ich denn in so einem Fall die mvB berechne.

Ich hoffe sehr, dass mir jemand Tipps geben kann.

Vielen Dank im Voraus!

30.04.2015 at 15:25 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Berechnung mitzuverarbeitende Bausubstanz

Guten Tag,

Umbauzuschlag (UZ) und der Ansatz vorhandener, technisch oder gestalterisch mitverarbeiteter Bausubstanz (mvB) sind 2 verschiedene Dinge.

Es trifft zwar zu, dass der Verordnungsgeber in der HOAI 2009 die Anrechenbarkeit der mvB gestrichen hatte und dafür die möglichen UZe erhöht hatte, das führte jedoch in der Praxis zu mehr oder weniger psychologischen Problemen bei der Festsetzung der Höhe des UZs, der praktisch nie in der möglichen Höhe vereinbart wurde. In der HOAI 2013 wurde diese „Ersatzregelung“ deshalb wieder abgeschafft.

Als Faustregel kann man sich merken: es gibt zwar Planungen ohne UZ, die möglicherweise mvB zu berücksichtigen haben, aber es gibt praktisch keine Planungen mit UZ, die keine mvB zu berücksichtigen haben.

Ein Beispiel: ein ehemaliger kleiner Flugplatz wird von einer neuen Straße gekreuzt. Die Befestigung ist so gut, dass im Bereich der Straßenkreuzung nur eine neue Decke aufgezogen werden muss; der übrige Oberbau und der Unterbau können bleiben wie sie sind. Dann hat man in dem Teil der Straße, der nicht neu hergestellt werden muss, weil die ehemalige Flugplatzbefestigung verwendet wird, mvB, aber keinen Umbauzuschlag, weil keine Straße vorhanden ist, die umgebaut wird. Baue ich dagegen etwas um (->UZ), bleibt ja immer etwas stehen, in oder an dem das neu Gebaute konstruktiv befestigt wird. Dieses bereits Vorhandene ist (in einem zu definierenden Ausmaß) die mvB.

Nun zu Ihrem Beispiel:

Ich verstehe Ihre Ausführungen so, dass die Planung von 8 Haltestellen nach § 11 Abs. 2 honorartechnisch zu einer Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten zu einer Summe führt und hiermit eine Honorarermittlung über Tabellenwerte durchgeführt wird.

Nun stellt sich zunächst die Frage, ob für die Herstellung der neuen Haltestellen mit befestigter Oberfläche und Leiteinrichtungen etwas bereits Vorhandenes verwendet wird, ob also (im Vergleich mit einem völligen Neubau) irgendetwas hergenommen wird, was zufällig schon da ist. Das können bei schon vorhandener Befestigung z.B. die Unterkonstruktionen (Frost- und ggf. Tragschichten) sein, Randeinfassungen von Pflasterungen, seitliche Anschüttungen, Ausstattungen u.ä. Dies wäre vorhandene, technisch mitverarbeitete Bausubstanz. Für den Ansatz ihrer Kosten gibt es ein Rechenverfahren, das auf der Formel „Kosten der mvB = Neubaukosten x Zustandsfaktor (ZF) x Leistungsfaktor (LF)“ beruht. Der Zustandsfaktor liegt bei Verkehrsanlagen (je nachdem, ob die vorhandene Bausubstanz noch verbessert werden muss oder nicht) zwischen 0,8 und 1,0, der Leistungsfaktor ist abhängig von den Leistungsphasen der HOAI (im Mittel für Lph. 1-9 bei 0,66, für Lph. 1-4 bei 0,75, für Lph. 5-9 bei 0,58).

Wohlgemerkt: technisch mitverarbeitete, vorhandene Bausubstanz ist immer anzurechnen, gleich ob ein Umbau vorliegt oder nicht.

Zum Ansatz eines Umbauzuschlags verlangt die HOAI 2013 wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand (§ 2 Abs. 5). Es muss also bereits ein Objekt da sein, von dem Teile stehen bleiben und andere Teile ersetzt werden. Das ist in Ihrem Beispiel eventuell nicht immer der Fall, wenn nämlich das Objekt die Haltestelle ist, alles Vorhandene ausgebaut wird und etwas ganz Neues gebaut wird (Analogie: wird ein altes Gebäude abgerissen und an die Stelle ein neues gebaut, ist das auch kein Umbau des alten Gebäudes) oder wenn vorhandene Borde und Pflasterungen neben der grünen Wiese ganz entfallen, alles ausgekoffert wird und ein völlig neuer Aufbau entsteht.

Wäre das Objekt dagegen die Straße (und die Haltestelle nur ein Teil davon), läge zwar immer ein Umbau vor, aber: wäre der wesentlich? (Welchen Anteil an Fläche oder Kosten hat die Haltestelle an der Straße? Unter 1 Promille?) Wohl eher nicht.

Im Falle der Haltestellen kann auch sehr gut die Definition der Modernisierung greifen, die nach § 2 Abs. 2 bei einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts greift. Hiervon kann bei dem vorgesehenen Einbau von Leiteinrichtungen die Rede sein, aber ebenfalls nur, wenn das Objekt die Haltestelle ist, etwas Vorhandenes da bleibt (was als Teil des Objekts gilt) und nicht alles neu gebaut werden muss.

Auch hier gilt: definiert man die Haltestelle als Teil der Straße, dann wird eben die Straße modernisiert, aber: ist das nachhaltig? Jedes wievielte Fahrzeug hält an der Haltestelle und welchen Anteil am Gebrauchswert haben die Leiteinrichtungen für Sehbehinderte an der Haltestelle oder die Befestigung von Haltestellen überhaupt am gesamten Gebrauchswert der Straße?

Gehen wir also mal davon aus, dass das Objekt die Haltestellen sind (und nicht die Straße), damit ein angemessener Anspruch auf einen Umbau- oder Modernisierungszuschlag besteht.

Wird der Einfachheit halber entscheiden, dass alles Vorhandene ausgekoffert wir und dann alles neu gebaut wird, liegt kein Umbau- oder Modernisierungsfall des Objekts Haltestellen vor.

Betrifft der UZ nur einen Teil der 8 Haltestellen, kann der UZ angemessen festgelegt werden (also bei nur 4 umzubauenden und 4 praktisch neu zu bauenden Haltestellen z.B. 10%).

Einen Ansatz, dass bei Honorarzonen I oder II kein Umbauzuschlag vereinbart werden können oder dürfe, kennt die HOAI nicht. § 6 Abs. 2 legt nur fest, dass ohne schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung die unwiderrufliche Fiktion (Vermutung) des Zuschlagssatzes von 20% erst ab mittlerem Schwierigkeitsgrad, d.h. bei Verkehrsanlagen ab Honorarzone III greift. Wird jedoch schriftlich etwas bei Auftragserteilung vereinbart, können Umbauzuschläge selbstverständlich auch in den Honorarzonen I und II definiert werden.

Höhenzwangspunkte, die zu berücksichtigen sind, haben übrigens keinen direkten Einfluss auf die mvB oder den UZ, können jedoch die Honorarzone ändern (analog zu Wegen nach Anlage 13.2 in Abhängigkeit vom ebenen oder bewegten Gelände und der Einfachheit oder Schwierigkeit von Baugrund –und Entwässerungsverhältnissen). Da Haltestellen nicht in den Objektlisten der Anlage 12.2 HOAI enthalten sind, muss die Honorarzone nach § 48 Abs. 2-4 HOAI ermittelt werden. Sie kann im Ergebnis durchaus auch höher als Hz II liegen.


____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

30.04.2015 at 22:28 Uhr
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SWeb
Level: Member
Beiträge: 19
Registriert seit: 18.03.2015
IP: Logged
icon Re: Berechnung mitzuverarbeitende Bausubstanz

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Die Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz wird dann für alle Bushaltestellen separat erfolgen mit der Kostenberechnung in Lph 3.
Was den Umbauzuschlag betrifft, werden wir wohl sehen müssen, ob wir noch einen vereinbaren können/dürfen.

11.05.2015 at 08:12 Uhr
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