|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
sanas
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 21.05.2015
IP: Logged
|
Änderung des Honoarsatzes
Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage bzgl. des Honorarsatzes.
Ich habe für dieTragwerksplanung einen Vertrag in dem Honorarzone III, Mindestsatz nach HOAI 2013 vereinbart ist.
Nach Abschluß des Entwurfes hat sich aber gezeigt, dass das Gebäude infolge notwendiger Abfangungen, etc. so anspruchsvoll bzw. die Bearbeitung so aufwändig ist, dass das Honorar mit Mindestsatz nicht ausreichend ist.
Eine Einstufung in Honorarzone IV gemäß Objektliste ist aber auch nicht einfach möglich.
Daher die Frage ob der ursprünglich vereinbarte Mindestsatz wirklich bindend ist oder eine Anhebung des Honorarsatzes möglich ist.
Aufgrund der bisherigen von mir gelesenen Kommentare erscheint mir das wegen der "freien Vereinbarung" des Honorarsatzes nicht ohne weiteres möglich.
Für eine Antwort bedanke ich mich schon im Voraus!
|
21.05.2015 at 10:30 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Änderung des Honoarsatzes
Guten Tag,
Honorarsätze über dem Mindestsatz müssen nach HOAI schriftlich bei Auftragserteilung vereinbart werden (§ 7 Abs. 1 und 5).
Hz III bleibt Hz III, gleich wie viel Aufwand dahintersteckt - die HOAI ist per definitionem aufwandsunabhängig.
Was bleibt, ist aufgrund einer Bewertung nach § 52 Abs. 3 "Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend." zu prüfen, ob evtl. doch Hz IV vorliegt. Dann ist dies nach der Rechtsprachung zu ändern.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
22.05.2015 at 16:25 Uhr |
|
|
bammer
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 28.05.2015
IP: Logged
|
Re: Änderung des Honoarsatzes
Guten Tag,
wir haben in einem Fall, wo durch eine teilweise Nutzungsänderung eine veränderte Einzonung daran gescheitert ist, dass es zwischen III und IV lag, also noch nicht aus dem Bewertungsspielraum für HZIII eindeutig raus war. Hier ist uns der Bauherr nach Beendigung des Auftrages mit einer Anhebeung von III Mindest auf III Mittel "entgegengekommen". Die Nutzungsänderung kam damals direkt nach dem Auftrag...
Gruß Bammer
|
04.06.2015 at 19:50 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Änderung des Honoarsatzes
Die "Einzonung" ist nicht ganz nachvollziehbar. Nach § 52 Ans. 3 HOAI erfolgt ggf. eine Schwerpunktbildung der verschiedenen Tragwerksaspekte. Ob die aber am linken oder rechten Ende der Spanne zwischen Mindest- und Höchstsatz liegt, ändert nichts an der Zuordnung zu der Honorrazone (hier: III).
Die Vereinbarung eines Honorarsatzes hat damit zunächst einmal gar nichts zu tun. Auch wenn der Verordnungsgeber bei erstnmaligem Beschluss der HOAI davon ausging, dass der Mittelsatz der Regelsatz sei, sehen doch viele Vergaberichtlinien der öffentlichen Hand vor, dass der Regelsatz der Mindestsatz ist. Eine Erhöhung des Honorarsatzes über den Mindestsatz hinaus gibt es z.B. für
- Beteiligung und Koordinierung einer Vielzahl von Nutzern
- außergewöhnlich kurze Planungs- oder Bauzeiten
- verbindliche Festtermine oder Fristen
- Planung und Baudurchführung bei laufendem Betrieb
- erhöhte Anforderungen an Planungsoptimierung bzw. an Planungsvarianten
- Berücksichtigung von Forderungen des Denkmalschutzes und der Integration erhaltenswerter Substanz
- Anwendung neuer Herstellungsverfahren
Im konkreten Fall scheint der AG - obwohl möglicherweise keiner der vorgnannten Punkte zutrifft - einer Anhebung des Honorarsatzes auf den Mittelsatz bereits zugestimmt zu haben; was also wäre genau Ihr Anliegen zu erfahren?
Ansonsten gilt für den beschriebenen Fall der Nutzungsänderung nach Auftragserteilung = Änderung des Vertragsinhalts der hierfür einschlägige § 10 Abs..1 HOAI "Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen."
Die Änderung der Honorarberechnungsgrundage kann auch die Änderung des Honorarsatzes umfassen, wie hier geschehen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
05.06.2015 at 10:09 Uhr |
|
|
bammer
Level: Jr. Member
Beiträge: 10
Registriert seit: 28.05.2015
IP: Logged
|
Re: Änderung des Honoarsatzes
Werter Herr Doell,
die Trennung von Honorarzone und Honorarsatz ist vielen nicht so bewusst. Im geschilderten Fall war es ein "fauler Kompromiss". Die aus unserer Sicht gegebene Einzonung in HZ IV nach Punktebewertung ist an den üblichen Querelen gescheidtert, das die Einordnung in die Umgebung bei einem Bestandsgebäude (denkmalgeschützt in einem Flächendenkmal) vom öffentlichen Auftraggeber natürlich herunterdiskutiert wurde und nicht angemessen berücksichtigt wurde.
Aus Ihrer Liste trafen 1., 2., 4.- 6. zu.
Meines Wissens nach fließt der Honorarsatz nicht in eine Mindestsatzprüfrechnung ein. Solange dies so ist, scheint es den öffentlichen Auftraggebern nicht notwendig zu erscheinen, die Kriterien zum Honorarsatz in den Bewerbungsverfahren berücksichtigen zu wollen.
Gruss, Bammer
|
05.06.2015 at 13:05 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Änderung des Honoarsatzes
Guten Tag Herr Bammer,
eine "Einzonung in HZ IV nach Punktebewertung" gibt es bei der Tragwerksplanung nicht! Bei der Tragwerksplanung wird - anders als bei den Objektplanungen - eine Bewertung nach § 52 Abs. 2 und 3, d.h. mit den Merkmalen der Anlage 14.2 vorgenommen.
Die Honorarzone eines Gebäudes hat auch direkt nichts mit der Honorarzone der Tragwerksplanung zu tun und umgekehrt - beide werden nach völlig unterschiedlichen Kritereien ermittelt.
Was Sie mit Mindestsatzprüfrechnung meinen, erschließt sich mir nicht. Wer soll die mit welchem Ziel anstellen?
Die von mir aufgeführten Kritereien für den Honorarsatz sind aus den Erläuterungen zu den Vertragsmustern für Bauaufgaben des Bundes RBBau entnommen. Bei anderen öffentlichen Auftraggabern muss man sich mit deren Vergaberichtlinien befassen und - falls man dort nichts entsprechendes findet - ggf. auf die RBBau verweisen. Als Argument sollte genutzt werden, dass der Bund nicht gerade für großzügige Geldgeschenke bekannt ist, d.h. wenn er schon in seinen eigenen Vergaberichtlinien für freiberufliche Leistungen eine Erhöhung des Honorarsatzes beim Zutreffen bestimmter Kritereien vorsieht, dürfte das auch für andere Auftraggeber ok und analog übernehmbar sein.
Denken Sie daran: ein Vertrag ist etwas, dem beide Seiten zustimmen (müssen)! Manchmal muss man halt argumentieren - unter dem Strich ergibt sich da oft ein nicht uninteressanter Stundensatz für die darin investierte Zeit, selbst wenn man sich manchmal auf einen Kompromiß einigt!
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
05.06.2015 at 19:26 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|