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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Anrechenbare Kosten - TGA
Beitrag von Nachricht
Tim_Lu
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 10.06.2015
IP: Logged
icon Anrechenbare Kosten - TGA

Hallo Forum,

da ich bei diesem Thema nicht ganz schlau aus der HOAI werde könnte ich eure Hilfe gebrauchen:

Beispiel: Projekt hat ein Planungsteam bestehen aus Architekt, Tragwerksplaner und Haustechnikplaner zusätzlich wird ein Planer für die Küche (KGr. 472) beauftragt.

Inwiefern darf sich der TGA-Planer die Kosten der KGr. 472 anrechnen lassen, da die eigentliche Leistung ja durch den extra beauftragten Küchentechnikplaner erbracht wird?

Hat er überhaupt Anrecht darauf? Vom Gefühl her würde ich sagen ja, denn er plant ja die Anschlüsse und Leitungen für den Anschluss der Küche mit bzw. berücksichtigt in seiner Planung die Anforderungen des Küchentechnikplaners.

Ich hoffe meine Ausführung ist verständlich und bedanke mich schon im Vorfeld für eure Antworten.

Danke!

10.06.2015 at 16:20 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Anrechenbare Kosten - TGA

Guten Tag,

die HOAI kennt verscheidene Anlagengruppen der Technischen Ausrüstung, vgl. § 53 http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#P53. Die Küchenplanung ist eine der möglichen nutzungsspezifischen Anlagen und honorartechnisch gleichwertig neben den übrigen Anlagengruppen zu sehen.

Jeder Planer einer Anlagengruppe hat seine Planungen mit der Gebäudeplanung abzustimmen und die übrigen TGA-Planungen zu berücksichtigen. Einige Anlagen, z.B. Starkstromanlagen, Informations -und fernmeldetechnische Anlagen und Gebäudeautomation, haben explizit zum Ziel, auch Geräte und Anlagen anderer TGA-Anlagengruppen anzuschließen. Trotzdem hat jede Anlagengruppe ihre Herstellungskosten, die zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten dienen. Üblicherweise werden also keine Herstellungskosten bei mehreren TGA-Anlagengruppen anrechenbar.

Alle Kosten technischer Anlgen zusammen sind bei der Gebäudeplanung mit der Abminderungsregel nach § 33 Abs. 2 anrechenbar.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

10.06.2015 at 23:23 Uhr
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