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cw1984
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 17.06.2015
IP: Logged
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Formulare VHB - besondere Leistungen
Guten Morgen,
es ist bei uns üblich gewesen, dass wir im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe für den Bauherrn X die Formulare aus dem VHB (zB Angebotsaufforderung, Vertragsbedingungen) mit ausgefüllt und ihm zur Verfügung gestellt hatten, ohne dafür gesondert vergütet zu werden.
Im Laufe eines Projekts, das für eben diesen Bauherrn betreut wird, sind wir nun aber vermehrt gebeten worden, weitere Formblätter für den Bauherrn auszufüllen, so zB 522 Prüfungsvermerk oder 523 Nachtragsvereinbarung oder 452 MItteilung über Schlusszahlung nach VOB. Da das langsam Überhand nimmt und für uns ja auch enormen Aufwand bedeutet, den wir nicht bezahlt bekommen, bin ich nun auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage o.ä. , aus der hervorgeht, dass diese Arbeiten eine Sonderleistung und damit separat zu vergüten sind.
Ich gehe einfach davon aus, dass dies keine Grundleistung nach HOAI 2013 ist, denn in diesen sind Arbeiten dieser Art schließlich nicht genannt.
Vielleicht hat im Forum jemand schon Erfahrung mit dieser Problematik gehabt und kann mir entsprechende Infos geben.
Herzlichen Dank im Voraus!
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17.06.2015 at 10:32 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: Formulare VHB - besondere Leistungen
Nachtragsprüfungen und die daraus folgende Neufassung des Kostenanschlags sind ohnehin separat zu vergüten (siehe BGH-Urteil vom 05.08.2010 – VII ZR 14/09); dann kann dabei auch der Prüfungsvermerk mit Formblatt 522 und die Nachtragsvereinbarung mit 523 ausgefüllt werden, wenn dies zum vertraglich geschuldeten Leistungsinhalt gehört. Die Leistung sollte bei der Honorarvereinbarung entsprechend berücksichtigt werden.
Eine Mitteilung über eine geleistete Schlusszahlung ist dem Wortlaut nach ein Schriftstück vom AG an den Unternehmer, mit dem der Planer nichts direkt zu tun hat, wenn er nicht separat mit dem Zahlungsvorgang betraut ist. Solche AG-Leistungen sind als Besondere Leistungen zu qualifizieren, für die eine entsprechende Honorarvereinbarung mit dem AG zu treffen ist.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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17.06.2015 at 16:48 Uhr |
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