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HOAI.de - Forum : Allgemeines : Für wen gilt die HOAI? Und für wen nicht?
Beitrag von Nachricht
TK-TGA
Level: Jr. Member
Beiträge: 1
Registriert seit: 27.07.2015
IP: Logged
icon Für wen gilt die HOAI? Und für wen nicht?

Hallo zusammen

mich beschäftigt die Frage, ob die für Architekten und Ingenieure verbindliche HOAI auch von reinen Planungsbüros genutzt werden kann bzw. muss.

Zunächst einmal scheint es ja so zu sein, dass die Begriffe "Planer" und "Planungsbüro" ungeschützt sind.
So planen dann nicht nur Architekten und Ingenieure sondern auch nicht selten Techniker, Meister oder >Selbstberufene<

Für uns als "Ingenieurbüro im Bereich TGA" ergibt sich die Problematik insofern, als wir bei Preisanfragen im Wettbewerb nach belieben unterboten werden können.

So übernimmt dann das Leuchtenhaus als Planungsbüro und Lieferant einer Komplettbeleuchtung dann auch gerne einmal gegen geringes Entgeld die komplette Elektroplanung (Immerhin steht beim beauftragten Elektriker ja "Planung, Beratung, Montage auf dem Auto"; oder die Heizungs-Sanitärfirma "plant" den kompletten TGA-Bereich; natürlich mit Verzicht auf Berechnung und Zeichnungen.

Umgekehrt stellt sich dann die Frage, ob öffentliche Auftraggeber (Kommunen) bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts überhaupt so genannte "Planungsbüros" auf Abrechnungsbasis der HOAI beauftragen dürfen.
Aus meiner Sicht besteht hier eine Wettbewerbsverzerrung.
Oder irre ich??

>> Bitte nicht falsch verstehen: Es geht mir nicht um Qualifikation/Gut /Schlecht oder um Dinge wie Marktbereinigung.
Vielmehr geht es um die Frage, ab wann wer gemäß der HOAI berechtigt oder verpflichtet ist<<

27.07.2015 at 12:45 Uhr
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dresden
Level: Sr. Member
Beiträge: 164
Registriert seit: 06.05.2005
IP: Logged
icon Re: Für wen gilt die HOAI? Und für wen nicht?

Der Anwendungsbereich und die Anwendungspflicht der HOAI ist nach aktuell herrschender (wenngleich intensiv umstrittener) Meinung, entgegen des insofern evtl. etwas missverständlichen Wortlauts in § 1, nicht personenbezogen geregelt, sondern leistungsbezogen. Bedeutet: es kommt nicht darauf an, ob der "Planer" ein zugelassener Architekt oder Ingenieur ist. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob Planungsleistungen erbracht werden, die unter die preisrechtlich zwingenden Regelungen der HOAI bzw. ihrer Kern-Leistungsbilder fallen.

Also auch der Student des 1. Semesters oder der Elektriker oder Sanitärunternehmer oder Rohbauer, der die jeweilige Planungsleistung entsprechend den einschlägigen Leistungsbildern der HOAI erbringt, ist dafür - eigentlich - an die Preisvorschriften der HOAI gebunden.

Eigentlich.

Aber: das gilt nicht mehr, wenn sog. "Paketleistungen" erbracht werden. Liegt der Schwerpunkt der beauftragten Gesamtleistung nicht bei der Planung, sondern auf der Bauausführung, dann ist die HOAI nicht anwendbar.

Das gilt eben genau für die von Ihnen erwähnten Standard-Alltags-Beispiele: das Haustechnik-Unternehmen, das auch die komplette Projektierung (Leistungen entsprechend Leistungsbild "TA", §§ 53 ff; meistens insbesondere Teilleistungen entsprechend den LPh 3-5) zusammen mit der anschließenden Bauausführung anbietet, muss den Preis für den Planungsteil seiner Gesamtleistung nicht nach den HOAI-Mindestsätzen kalkulieren (kann dann aber auch nicht unter Berufung auf das Mindestsatz-Preisrecht etwas nachfordern).

Dasselbe gilt für den gesamten Bereich der klassischen Eigenheim-Hausbauunternehmen, die "alles aus einer Hand", also das fertige Haus inkl. Planung und Bau, anbieten, sowie für Generalübernehmer-Verträge.

ACHTUNG:
Das alles gilt nur im Außenverhältnis gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber. Wenn hingegen z.B. ein Bauträger, Generalübernehmer oder Hausbauer die Planungsleistung seinerseits bei einem Planungsbüro einkauft (Subunternehmervertrag), dann gilt für dieses Auftragsverhältnis wiederum sehr wohl das HOAI-Preisrecht.



____________________________
Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -

27.07.2015 at 14:55 Uhr
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