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dresden
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Re: Für wen gilt die HOAI? Und für wen nicht?
Der Anwendungsbereich und die Anwendungspflicht der HOAI ist nach aktuell herrschender (wenngleich intensiv umstrittener) Meinung, entgegen des insofern evtl. etwas missverständlichen Wortlauts in § 1, nicht personenbezogen geregelt, sondern leistungsbezogen. Bedeutet: es kommt nicht darauf an, ob der "Planer" ein zugelassener Architekt oder Ingenieur ist. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob Planungsleistungen erbracht werden, die unter die preisrechtlich zwingenden Regelungen der HOAI bzw. ihrer Kern-Leistungsbilder fallen.
Also auch der Student des 1. Semesters oder der Elektriker oder Sanitärunternehmer oder Rohbauer, der die jeweilige Planungsleistung entsprechend den einschlägigen Leistungsbildern der HOAI erbringt, ist dafür - eigentlich - an die Preisvorschriften der HOAI gebunden.
Eigentlich.
Aber: das gilt nicht mehr, wenn sog. "Paketleistungen" erbracht werden. Liegt der Schwerpunkt der beauftragten Gesamtleistung nicht bei der Planung, sondern auf der Bauausführung, dann ist die HOAI nicht anwendbar.
Das gilt eben genau für die von Ihnen erwähnten Standard-Alltags-Beispiele: das Haustechnik-Unternehmen, das auch die komplette Projektierung (Leistungen entsprechend Leistungsbild "TA", §§ 53 ff; meistens insbesondere Teilleistungen entsprechend den LPh 3-5) zusammen mit der anschließenden Bauausführung anbietet, muss den Preis für den Planungsteil seiner Gesamtleistung nicht nach den HOAI-Mindestsätzen kalkulieren (kann dann aber auch nicht unter Berufung auf das Mindestsatz-Preisrecht etwas nachfordern).
Dasselbe gilt für den gesamten Bereich der klassischen Eigenheim-Hausbauunternehmen, die "alles aus einer Hand", also das fertige Haus inkl. Planung und Bau, anbieten, sowie für Generalübernehmer-Verträge.
ACHTUNG:
Das alles gilt nur im Außenverhältnis gegenüber dem jeweiligen Auftraggeber. Wenn hingegen z.B. ein Bauträger, Generalübernehmer oder Hausbauer die Planungsleistung seinerseits bei einem Planungsbüro einkauft (Subunternehmervertrag), dann gilt für dieses Auftragsverhältnis wiederum sehr wohl das HOAI-Preisrecht.
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Dr. R. Althoff, FA Bau- und ArchitektenR, FA VerwR, Spezialist für die HOAI
www.Bau-und-Immobilie.de - Dresden.Erfurt.Dortmund.Berlin
- gem. d. Nutzungsbed. ist dies eine unverbindl. Meinung, keine Rechtsberatung -
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27.07.2015 at 14:55 Uhr |
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