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Mitglied
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Anrechenbare Kosten bei Planungsänderung
Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
folgender Fall:
Entwurfsplanung mit erster Kostenberechnung wurde durch AG nach vollständig erbrachter LPH 3 genehmigt. Danach war die Entwurfsplanung auf Anforderung AG durch AN zu überarbeiten und wurde dann ebenfalls mit zweiter Kostenberechnung genehmigt.
Die wiederholten Grundleistungen der LPH 3 sind natürlich gem. § 10 (2) HOAI zu honorieren.
Aber nach welchen anrechenbaren Kosten sind die einzelnen LPH abzurechnen:
LPH 1-3 nach der ersten genehmigten Kostenberechnung und LPH 3 (Wdhlg)-9 nach der zweiten genehmigten Kostenberechnung?
oder
alle LPH nach der zweiten genehmigten Kostenberechnung?
Ihr Mitglied
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09.09.2015 at 12:02 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Anrechenbare Kosten bei Planungsänderung
§10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten oder Flächen, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch schriftliche Vereinbarung anzupassen.
Damit ist klar, dass Lph. 1, 2 und 3 (das erste Mal) nach der 1. KB abgrechnet werden und Lph. 3 (das 2. Mal) und die darauf folgenden nach der 2. KB.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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09.09.2015 at 14:24 Uhr |
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Mitglied
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Re: Anrechenbare Kosten bei Planungsänderung
So, wie Sie es schreiben, ist es sehr einleuchtend. Hätte ich § 10 (1) etwas genauer genauer gelesen, hätte ich selbst darauf kommen müssen.
Vielen Dank Herr Doell für die schnelle, eindeutige Antwort.
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09.09.2015 at 15:05 Uhr |
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Mitglied
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Re: Anrechenbare Kosten bei Planungsänderung
Nun hat sich leider folgende Wendung ergeben:
Es existiert nur eine unvollständige erste Kostenberechnung für die alte Planung. Die Entwurfsplanung war trotzdem in Teilen zu überarbeiten. Eine vollständige zweite Kostenberechnung für die überarbeitete Planung liegt vor.
Die wiederholten Grundleistungen der LPH 3 werden gem. § 10 (2) HOAI honoriert.
Ist es korrekt, dass ich nun alle LPH 1-9 nach der vollständigen zweiten Kostenberechnung für die überarbeitete Planung abrechne?
Ihr Mitglied
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16.09.2015 at 08:25 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Anrechenbare Kosten bei Planungsänderung
Das kommt darauf an, welche Leistungen genau wiederholt wurden. Oben war geschrieben, dass zur Änderung der Planung in die Entwurfsplanung eingestiegen wurde (d.h. dass die Vorplanung übernommen werden konnte). Daraus ergab sich
- Lph. 1-3 (1. Entwurf) nach 1. Kostenberechnung (oder - falls diese nicht vorliegt - nach Kostenschätzung, siehe § 6 Abs. 1)
- Lph. 3 (2. Entwurf) - 9 nach 2. Kostenberechnung.
§ 10 HOAI verlangt im Falle einer Entwurfsänderung eine vertragliche Anpassung. Wenn Sie sich mit dem Planer einigen, dass Lph. 1-9 nach der 2. Kostenberechnung vergütet werden und zusätzlich für die vergeblichen Planungen, die zum 1. Entwuf führten, z.B. eine einmalige Pauschale bezahlt wird, geht das genauso in Ordnung. Das Gesamthonorar soll dabei für beide Seiten eine angemessene Vergütung für die erbrachte Leistung darstellen.
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.09.2015 at 10:20 Uhr |
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Mitglied
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Re: Anrechenbare Kosten bei Planungsänderung
Es wurden nur einige Grundleistungen der LPH 3 wiederholt. 1. Kostenberechnung liegt nicht vor.
Damit würde ich so vorgehen:
-LPH 1-3 nach 1. Kostenschätzung (verlorene Planung) gemäß § 6 Abs. 1
-wiederholte Grundleistungen LPH 3 nach 2. Kostenberechnung (neue Planung) gemäß § 10 Abs. 2
-LPH 4-9 nach 2. Kostenberechnung (neue Planung) gemäß § 10 Abs. 1
oder
-LPH 1-9 nach 2. Kostenberechnung (neue Planung) gemäß § 10 Abs. 1
-Pauschale für vergebliche Planungen gemäß § 10 Abs. 2
Habe ich Sie so richtig verstanden?
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16.09.2015 at 11:24 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Anrechenbare Kosten bei Planungsänderung
Ja, beides geht. Die erste Variante ist HOAI-"konformer".
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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16.09.2015 at 14:11 Uhr |
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