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HOAI.de - Forum : Honorarberechnung nach HOAI : Vertrag vorläufig nach Kostenrahmen
Beitrag von Nachricht
Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
icon Vertrag vorläufig nach Kostenrahmen

Sehr geehrte Forumsteilnehmer,

wenn wir (öffentlicher AG) LPH 1-9 beauftragen, haben wir nie eine Kostenschätzung (LPH 2) oder Kostenberechnung (LPH 3). Bisher nutzen wir dann für die vorläufige Berechnung der anrechenbaren Kosten und damit des Honorars einen groben Kostenrahmen (ggf. Bedarfsprogramm). Von Kostenrahmen spricht die HOAI jedoch nicht.

Wenn wir dies nicht tun würden, könnten wir kein vorläufiges Honorar für die Vergabe der Planungsleistung und den Vertrag ermitteln, finanzielle Mittel nicht grob planen und festlegen. Der AN könnte keine Abschlagsrechnungen stellen, bevor nicht eine von uns geprüfte Kostenschätzung vorliegt, was dauern kann (Schlussrechnung nach Kostenberechnung).

Steht etwas einer vorläufigen Honorarermittlung anhand des Kostenrahmens im Vertrag entgegen?

Ihr Mitglied

12.11.2015 at 12:46 Uhr
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bento
Level: Sr. Member
Beiträge: 902
Registriert seit: 25.03.2007
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icon Re: Vertrag vorläufig nach Kostenrahmen

quote:
Mitglied wrote:
Steht etwas einer vorläufigen Honorarermittlung anhand des Kostenrahmens im Vertrag entgegen?

Im Grunde nicht, wenn sich beide Parteien darüber einig sind. Dann könnte sogar ein Pauschalfestpreis mit einem Zahlungsplan vereinbart werden. Wichtig ist eben, dass sich das Honorar am Ende irgendwo zwischen Mindest- und Höchstsatz bewegt.

Bei den Abschlagsrechnungen eines Planers handelt es sich sowieso um Teilrechungen, an deren Ende eine (kummulierte) Schlussrechnung steht. "Unterwegs" wird also spätestens am Ende der LP 2 alles wieder "gerade gezogen".

Nur für den Fall, dass sich ein AG quer stellt und sich auf die Vorgaben der HOAI zurückzieht, hätte ein Planer m.E. schlechte Karten und könnte erst nach Abschluss der LP 2 die erste Abschlagsrechnung stellen, da erst zu diesem Zeitpunkt eine Kostenschätzung vorliegt. Bis dahin sind aber auch noch nicht einmal 10 % des Gesamthonoraranspruchs aufgelaufen.

Im Regelfall ist es ohnehin eher ungewöhnlich, dass ein Planer Rechnungen stellt, bevor eine Kostenschätzung vorliegt.

Viele Grüße
bento
12.11.2015 at 19:44 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vertrag vorläufig nach Kostenrahmen

Kostenrahmen ist ein Begriff der HOAI, der jene Kostenermittlung beschreibt, die vor Beginn der Lph. 1 vorliegt. Das kann eine grobe Kostenschätzung sein oder das Budget eines Bauherrn.

Beim Vertrag spricht man auch von vorläufiger Kostenannahme, die zu einer vorläufigen Honorarermittlung führt. Schließlich möchten bzw. müssen die meisten AG wissen, für wieviel Geld sie etwa Planungsleistungen beauftragen, selbst wenn das Bauvorhaben nicht realisiert wird.

Vereinbaren tut man aber beim HOAI-Vertrag i.d.R. Konditionen und keinen Geldbetrag: Leistungsbild, zu erbringende Teilleistungen, Honorarzone (die sich allerdings bis zum Projektabschluss ändern kann), Honorarsatz (zwingend wenn mehr als der Mindestsatz gezahlt werden soll), Methoden der Kostenermittlung mitverarbeiteter Bausubstanz, beim Bauen im Bestand Zuschläge (für Umbau, Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung) und die Nebenkostenvergütung (zwingend falls nicht auf Nachweis gezahlt werden soll).

Auch die Formulierung "die endgültige Honorarberechnung richtet sich nach der Kostenberechnung; solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschätzung, bis dahin nach der vorläufigen Kostenannahme" dürfte unproblematisch sein und Klarheit über die Höhe erster Honorarrechnungen bzgl. der anrechenbaren Kosten bringen.

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

16.11.2015 at 10:06 Uhr
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Mitglied
Level: Sr. Member
Beiträge: 231
Registriert seit: 11.08.2011
IP: Logged
icon Re: Vertrag vorläufig nach Kostenrahmen

Vielen Dank Ihnen Beiden für die aufschlussreichen Beiträge. Ich komme leider erst jetzt zum Lesen (Jahresabschluss).

Nunmehr gehe ich davon aus, dass ich als AG im Vertrag ein vorläufiges Honorar auch nach Kostenrahmen vereinbaren kann.

16.12.2015 at 12:04 Uhr
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snick
Level: Jr. Member
Beiträge: 4
Registriert seit: 15.05.2017
IP: Logged
icon Re: Vertrag vorläufig nach Kostenrahmen

Wenn ich u. st. richtig interpretiere, ist es also möglich (und üblich) das Honorar
zunächst anhand eines Kostenrahmens zu ermitteln und die endgültige Abrechnung auf Grundlage der am Schluss der LPH 2 erstellten Kostenschätzung vorzunehmen.
Wie ist der Fall zu bewerten, dass der Planer am Ende der LPH 1 und 2 zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben nicht umsetzbar ist und statt dessen nur eine "Minimallösung" machbar ist, z. B. Abmarkierung eines Fahrbahnstreifens statt Anbau einer Fahrspur o. ä.
Dann würde sein Honoraranspruch stark sinken, obwohl er die "große Lösung" planerisch untersucht hat.
Vielen Dank für eine Antwort.

24.10.2017 at 08:20 Uhr
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
icon Re: Vertrag vorläufig nach Kostenrahmen

Guten Tag,

die endgültige Honorarermittlung wird auf Basis einer Kostenberechnung vorgenommen. Nur wenn diese nicht existiert, nimmt man die Kostenschätzung.

Um die Größenordnung eines Honorars in etwa zu bestimmen, die man mit einem Planungsauftrag auslöst, ist es üblich, anhand einer vorläufigen Kostenannahme eine vorläufiges Honorar zu ermitteln.

Wenn ein Planungsumfang sich nach Abschluss der Lph. 2 deutlich verkleinert, gibt die HOAI nur in § 8 vor, dass sich AG und AN über das Honorar einigen müssen. Eine Abrechnung auf Basis der aK für Lph. 1-2 für den untersuchten Umfang und dann die Vergütung der weiteren Lph. nach den verbleibenden aK ist durchaus üblich und oft sachgemäß.

Wenn allerdings die weiteren Leistungsphasen bereits für die größere Lösung beauftragt waren, stellt sich dabei die Frage, ob das ganze dann bzgl. der Differenz großer-kleiner Lösung eine Teilkündigung darstellt mit der Folge eines Anspruchs auf entgangenen Gewinn. Das müssen dann die Parteien miteinander aushandeln. Das Ergebnis hängt dann wohl (etwas sarkastisch ausgedrückt) davon ab, ob der AN für den AG nochmal arbeiten möchte oder nicht...

____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de

25.10.2017 at 13:32 Uhr
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