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Mitglied
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Ingenieurbauwerk?
Sehr geehrte Forumsteilnehmer,
ich kenne mich bei Ingenieurbauwerken nur sehr schlecht aus.
Ein Planer soll mit der Sanierung von Wasserleitungen beauftragt werden, die der Versorgung mehrerer Häuser dienen, sich aber auf Straßenland befinden, das Eigentum des Besitzers der Häuser (öffentliche Verwaltung) ist?
Ist das Leistungsbild Ingenieurbauwerke oder Technische Ausrüstung anzuwenden?
Welche KGR sind für die anrechenbaren Kosten heranzuziehen (voll/teilweise/bedingt)?
Ihr Mitglied
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23.11.2015 at 15:36 Uhr |
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fdoell
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Re: Ingenieurbauwerk?
Das Grundeigentum der Leitungstrassen hat nichts damit zu tun, ob das nun Ingenieurbauwerke oder technische Ausrüstungen sind.
Wenn es nur um Leitungen außerhalb von Hochbauten geht, handelt es sich um Ingenieurbauwerke.
Werden Anlagen der Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen innerhalb von Gebäuden oder Ingenieurbauwerken geplant, handelt es sich um Technische Ausrüstungen dieser Gebäude bzw. Ingenieurbauwerke.
Werden einem Fachplaner der Technischen Ausrüstung auch gleichzeitig Leistungen für Anlagen in Außenanlagen (d.h. private Wasserleitungen außerhalb der Gebäude bzw. Ingenieurbauwerke) oder auch Anlagen der nichtöffentlichen Erschließung (d.h. privat gebaute, später aber einem öffentlichen Erschließungsträger überlassene Anlagen) übertragen, erweitert dies den Umfang der beauftragten technischen Ausrüstung und die Kosten dieser Anlagen außerhalb der Gebäude / Ingenieurbauwerke sind nach § 54 Abs. 4 HOAI ebenfalls bei der Technischen Anlage anrechenbar (das ergibt sich aus dem Umkehrschluss der genannten Vorschrift). So etwas ist z.B. üblich, wenn ein Gebäudeneubau an vorhandene Rohrsysteme in der anliegenden Straße angeschlossen wird - der Hausanschluss erweitert dann das Objekt der technischen Ausrüstung.
Anrechenbar ist, was in der HOAI steht: bei Ingenieurbauwerken die Kosten der Baukonstruktion und beschränkt die Kosten der technischen Ausrüstung sowie bedingt einige andere Kostenarten, nachzulesen in § 42 HOAI. Bei Technischen Anlagen sind es nach § 54 Abs. 1 HOAI die Kosten der jeweiligen Anlagengruppe und bedingt die der Technischen Anlagen in Außenanlagen bzw. der nichtöffentlichen Erschließung, wie oben ausgeführt. Dabei ist natürlich nur anrechenbar, was zur Herstellung der entsprechenden Anlagengruppe gehört, nicht etwa sonstige Außenanlagen!
Die HOAI kennt übrigens bei der Anrechenbarkeit von Kosten NUR solche Begriffe wie die oben genannten und KEINE Kostengruppenummerierung wie z.B. nach DIN 276 (nach DIN 276 sind zwar die Kostenermittlungen als Leistungsinhalt der geschuldeten Planung bei bestimmten Leistungsbildern aufzustellen; das ist aber streng von der Bestimmung anrechenbarer Kosten für die Honorarermittlung zu trennen). Das hat verschiedene Gründe; einer der wichtigsten ist sicherlich, dass z.B. Ingenieurbauwerke oder Verkehrsanlagen meist nach ganz anderen Kostenstrukturen gegliedert werden als Hochbauten mit ihrer DIN 276-1 (es gbt zwar auch einen Teil DIN 276-4 für Ingenieurbauten, der ist aber so grob gegliedert, dass er in der Praxis kaum verwendet wird).
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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24.11.2015 at 00:06 Uhr |
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Mitglied
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Re: Ingenieurbauwerk?
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Der Planer soll hier nur Leitungen in den Außenanlagen der Grundstücke, die mehrere Gebäude versorgen, neu planen (aber nicht in den Gebäuden).
M. E. wäre es dann ein Ingenieurbauwerk.
Die anrechenbaren Kosten wären somit die Kosten der Baukonstruktion und beschränkt der Technischen Ausrüstung.
Müssten aber die Kosten der Technischen Ausrüstung in unserem Fall nicht voll anrechenbar sein, da der Planer des Ingenieurbauwerks diese ja auch plant (durch HOAI gedeckt?)?
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25.11.2015 at 15:29 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Re: Ingenieurbauwerk?
Das ist nicht ganz verständlich.
quote: Mitglied wrote:
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Der Planer soll hier nur Leitungen in den Außenanlagen der Grundstücke, die mehrere Gebäude versorgen, neu planen (aber nicht in den Gebäuden).
M. E. wäre es dann ein Ingenieurbauwerk.
Ja.
quote: Die anrechenbaren Kosten wären somit die Kosten der Baukonstruktion und beschränkt der Technischen Ausrüstung.
Unklar: haben die Leitungen eine technische Ausrüstung? Abwasserpumpwerk?
quote: Müssten aber die Kosten der Technischen Ausrüstung in unserem Fall nicht voll anrechenbar sein, da der Planer des Ingenieurbauwerks diese ja auch plant (durch HOAI gedeckt?)?
Siehe vor. Was genau wird geplant?
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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25.11.2015 at 18:38 Uhr |
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Mitglied
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Re: Ingenieurbauwerk?
Wie gesagt: Ich kenne mich nur im Hochbau etwas aus.
Neu geplant werden die Wasser- und Abwasserleitungen unter der Straße. Bei Hochbauten zählen diese ja zur Technischen Ausrüstung und werden lt. DIN 276-1 der KGR 410 zugeordnet.
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26.11.2015 at 08:58 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
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Re: Ingenieurbauwerk?
Wenn es nur um Leitungen (und keine Pumpwerke o.ä.) geht, sind die Herstellungskosten als Kosten der Baukonstruktion anzusehen und damit bei den Ingenieurbauwerken uneingeschränkt anrechenbar. Eine Technische Ausrüstung dieser Ingenieurbauwerke (mit beschränkter Anrechenbarkeit) gibt es in diesem Fall nicht.
Leitungen unter der Straße wären übrigens auch nach DIN 276 nicht in KG 410 (KG 400 = Bauwerk - Technische Anlagen, KG 410 = Gas-, Wasser- und Abwasseranlagen), sondern in KG 540 - Technische Anlagen in Außenanlagen, speziell KG 541 und KG 542 einzustufen.
Übrigens: bei den Ingenieurbauwerken liegen bei Wasser- und Abwasserleitungen 2 voneinander zu unterscheidende Ingenieurbauerke vor, die jedes für sich zu einer eigenen Honorierung führen (d.h. die Kosten werden nicht wie bei der Technischen Ausrüstung nach § 54 Abs. 1 zu denen einer Anlagengruppe zusammengefasst)!
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Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
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26.11.2015 at 11:05 Uhr |
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Mitglied
Level: Sr. Member
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Re: Ingenieurbauwerk?
Vielen Dank. Habe wieder viel gelernt.
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26.11.2015 at 11:12 Uhr |
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