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nambaone
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 29.12.2015
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Falsche Honorarzone
Unser Architekt hat uns vor Baubeginn einen Architekturvertrag vorgelegt. Wir haben den Architekten für die gesamten Leistungsphasen der HOAI beauftragt. Wir haben ein EFH gebaut. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat unser Architekt nun angekündigt, dass der Architekturvertrag in der falschen Honorarzone eingestuft worden ist (Honorarzone eins statt drei) und er jetzt eine Nachberechnung fordert. Ist das einfach so möglich? Da wir als private Bauherren ja Laien sind, sind wir davon ausgegangen, dass der Architekturvertrag, den der Architekt selber aufgesetzt hat, seine Richtigkeit hat. Unsere Nachbarn haben ebenfalls mit diesem Architekten gebaut und auch bei diesen Architekturverträgen wurde die Honorarstufe eins zugrunde gelegt.
[Edited by nambaone on 29.12.2015 at 16:42 Uhr]
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29.12.2015 at 16:41 Uhr |
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smngkoeln
Level: Sr. Member
Beiträge: 80
Registriert seit: 13.08.2015
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Re: Falsche Honorarzone
Grundsätzlich ist es schon so, dass das Honorar nach der objektiv zutreffenden Honorarzone (HZ) zu berechnen ist, auch wenn im Vertrag etwas anderes vereinbart wurde. Bei einem durchschnittlichen EFH spricht viel dafür, dass dies die HZ III ist.
Nun hat Ihre Geschichte natürlich ein "Geschmäckle", weil dem Architekten eigentlich klar sein muss, dass ein EFH nicht in die HZ I einzuordnen ist. Da Sie mitteilen, dass dies bei Ihren Nachbarn auch so gehandhabt wurde, würde ich aber nicht unbedingt böse Absicht des Architekten unterstellen.
Wenn Sie nun nicht nach HZ III bezahlen wollen, wird die Argumentation nicht leicht. Denn dies dürfte hier die zutreffende Honorarzone sein.
Ein Argument könnte vielleicht sein, dass Ihre vertragliche Vereinbarung der HZ I hier ausnahmsweise doch maßgeblich ist, da hiermit dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass der Architekt bei Ihnen die bereits zuvor für Ihren Nachbarn erstellte Planung nochmals verwenden konnte (falls zutreffend).
Ein weiteres Argument könnte sein, dass Sie die Differenz zwischen HZ I und HZ III nicht bezahlen, sondern als Schadensersatz geltend machen wegen fehlerhafter Beratung über die zu erwartenden Kosten. Vielleicht hätten Sie gar nicht mit einem Architekten gebaut, wenn Ihnen die zutreffenden Kosten von Anfang an bekannt gewesen wären?
Für Ihr weiteres Vorgehen ist auch wichtig, welche weiteren Honorarparameter Sie im Vertrag vereinbart hatten: Mindestsatz? Welche anrechenbaren Kosten? Umbauzuschlag? etc. Vielleicht ergibt eine HOAI-gemäße Vergleichsberechnung, dass die Differenz zwischen vereinbartem und zutreffendem Honorar gar nicht so groß ist. Bei diesem Architekten erscheint es möglich, dass seine Honorarberechnung noch weitere Fehler enthält.
Fakt ist: Wenn Sie es auf einen Streit ankommen lassen, ist der Ausgang ungewiss. Der Architekt kann immerhin geltend machen, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf Bezahlung nach der objektiv zutreffenden HZ hat.
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RA Dr. Andreas Schmidt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
SMNG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Tel. 0221/58946227
E-Mail: a.schmidt@smng.de
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30.12.2015 at 11:59 Uhr |
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hoearc
Level: Sr. Member
Beiträge: 158
Registriert seit: 08.08.2012
IP: Logged
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Re: Falsche Honorarzone
Es ist traurig, dass manche Architekten durch solche Spielchen auf Kosten Ihrer Kunden unseren Berufsstand so in Verruf bringen.
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30.12.2015 at 13:39 Uhr |
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nambaone
Level: Jr. Member
Beiträge: 2
Registriert seit: 29.12.2015
IP: Logged
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Re: Falsche Honorarzone
Sehr geehrter Herr Dr. Schmidt,
vielen lieben Dank für ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Dürfte ich mich noch einmal genauer erkundigen, wie das Honorar normalerweise ermittelt wird?
Unser EFH wurde nach dem bereits existierenden Entwurf eines Hauses gebaut, das bereits vor drei Jahren in einer anderen Ortschaft errichtet wurde. Es waren lediglich minimale Größenanpassungen notwendig. Ihre Vermutung, dass es sich hierbei um einen bereits vorhandenen Entwurf handeln könnte, der einen geringen Planungsaufwand notwendig macht, ist also genau richtig gewesen.
Das Honorar wurde in unserem Fall auf Basis unseres Budgets festgelegt. Es wurde der Mindestsatz angesetzt. Bei Abschluss des Vertrags über die Vollarchitektur nach HOAI waren die Kosten pro Leistungsphase daher bereits bekannt, und somit seither unabhängig von den tatsächlichen Baukosten.
Wenn die Honorarzone korrekt ermittelt würde, welche Kosten wären überhaupt anrechenbar? Wird dabei auf Basis der Kostenberechnung veranschlagt? Eine Kostenberechnung, sowie weitere Stufen der Kostenkontrolle liegen uns bis zum heutigen Tag trotz mehrfacher Aufforderung noch immer nicht vor.
Aus aktuellem Anlass brennt mir noch eine weitere Frage unter den Nägeln:
Da der Architekt in unserem Fall seine Aufgaben und Pflichten der LP8 kaum oder gar nicht geleistet hat - insbesondere sei hier Bauüberwachung, Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle genannt - würde mich interessieren, inwiefern man dem Architekten hier die Möglichkeit der Nachbesserung einräumen muss. Meiner Meinung nach handelt es sich weitestgehend um Leistungen, deren Leistungszeitpunkt schlicht verpasst wurde. Eine Nachbesserung zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht mehr möglich bzw. nicht sinnvoll. Wie soll bspw. die Bauüberwachung oder das Führen eines Bautagebuchs nachgeholt werden? Wie kann die Rechnungsprüfung bspw. hinsichtlich der korrekten Massen und der gewünschten Qualität nachträglich erfolgen, vor allem, wo im Grunde keine Vor-Ort-Präsenz des Architekten zu verzeichnen war?
Ich bedanke mich im Voraus herzlich für Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen
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07.01.2016 at 22:19 Uhr |
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