|
Ankündigungen: Willkommen im Forum von HOAI.de. Für die Teilnahme an diesem Forum gelten unsere Nutzungsbedingungen.
|
statik-ok
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 08.01.2016
IP: Logged
|
Nachforderung Tragwerksplanung LP4 / LP5
Es handelt sich um ein Problem der Tragwerksplanung beim Übergang von LP 4 zu LP 5: Ein Konstrukteur des AN fertigt nach der Genehmigungsplanung (LP 4) des AG die Bewehrungspläne an. Der Prüfingenieur erkennt die Bewehrungspläne nicht an, weil statische Nachweise fehlen. Die statischen Nachweise werden nachträglich geliefert und die Bewehrungspläne müssen geändert werden. Der Konstrukteur meldet beim AN einen Nachtrag an wegen nicht vollständiger (fehlerhafter) Statik und wiederholter Bearbeitung von Plänen. Der AN weist dies zurück, weil die Statik es nicht sein Leistung ist. Hätte der Konstrukteur vorher sehen müssen, dass die Statik nicht vollständig ist. Wer zahlt den Nachtrag? Ist dieser berechtigt?
|
08.01.2016 at 13:54 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Nachforderung Tragwerksplanung LP4 / LP5
Nach HOAI: Es gibt einen Objektplaner (z.B. für Gebäude oder Ingenieurbauwerk) und einen Tragwerksplaner (der nach HOAI neben den statischen Berechnungen auch die Ausführungszeichnungen des Tragwerks, z.B. die Bewehrungspläne in Auftrag bekommt).
Verständnisfragen
1. Wer ist in Ihrem Fall "der AN"? I.d.R. sind beide, Objekt- und Tragwerksplaner, AN=Auftragnehmer
2. Zu wem gehört der Konstrukteur? Zum Objektplaner oder zum Tragwerksplaner?
3. Welche Leistungsphasen hat der Tragwerksplaner in Auftrag, in welcher Reihenfolge wurde was bearbeitet (Leistungsphasen Objektplaner und Tragwerksplaner)?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
08.01.2016 at 18:21 Uhr |
|
|
statik-ok
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 08.01.2016
IP: Logged
|
Re: Nachforderung Tragwerksplanung LP4 / LP5
Der AN ist die Baufirma, die die TWP nach LPh 5 ausführen muß, d.h. der Bewehrungs konstrukteur arbeitet auf Veranlassung und im Auftrag der Baufirma. Grundlage für die Planung ist die LPh 4 (Genehmigungsplanung=Statik) des AG=Bauherrn. Bei der Vorlage der Bewehrungspläne zur Prüfung durch die Baufirma zeigt sich dann die Unvollständigkeit der LPh 4 des Bauherrn.
|
27.01.2016 at 07:31 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Nachforderung Tragwerksplanung LP4 / LP5
War denn die Statik fertig geprüft, als der AN den Auftrag erhielt bzw. der Konstrukteur mit den Bewehrungsplänen begann?
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
27.01.2016 at 08:18 Uhr |
|
|
statik-ok
Level: Jr. Member
Beiträge: 3
Registriert seit: 08.01.2016
IP: Logged
|
Re: Nachforderung Tragwerksplanung LP4 / LP5
Ja
|
28.01.2016 at 15:15 Uhr |
|
|
fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
|
Re: Nachforderung Tragwerksplanung LP4 / LP5
Die entscheidende Frage könnte evtl. sein: wenn die Statik als solche geprüft war, welche statischen Nachweise fehlten dann noch, die der Prüfststiker beim ersten Vorlegen von Bewehrungsplänen nachforderte? Anders gefragt: Gab es in der gepüften 1. Statik einschl. Prüfbericht irgendwelche Hinweise darauf, dass ggf. noch Berechnungen nachzuliefern sind, damit die Bewehrungspläne geprüft werden können? Oder hat der Statiker selbst gegenüber dem AN darauf hingewiesen?
Wenn dem Ersteller der Bewehrungspläne alle Grundlagen vorlagen (geprüfte 1. Statik einschl. Prüfbericht) und daraus nicht ersichtlich ist, dass noch Berechnungen nachzuliefern sind, dürfte er über seinen direkten Auftraggeber beim Bauherrn einen Anspruch auf Zusatzvergütung für die Änderungen haben, da er nicht wissen konnte, dass weitere Berechnungen anzustellen waren, die ggf. eine andere Bewehrung erfordern. Da ist wohl der Bauherr in der Pflicht gewesen, alle Unterlagen bereitzustellen.
Sollte der sich querstellen, ist zu empfehlen, dass er (oder auch der Konstruktuer oder der AN) mal den Statiker undr den Prüfstatiker kontaktiert, um festzustellen, warum diese Information (dass noch Berechnungen fehlen) nicht vorher zu ihm kam - dann hätte er womöglich das dem Bewehrungsplanersteller mitgeteilt und der hätte nicht direkt losgelegt. Evtl. gibt es da auch eine Schadensersatzpflicht des Statikers oder des Prüfstatikers, das müsste aber im Detail geprüft werden.
Die Aussage des AN gegenüber dem externen Konstruktuer, dass die Statik nicht sein Aufgabe sei, ist hier m.E. nicht zielführend: der Bauherr hat dem AN alles zu liefern, was der für seine Leistungen benörigt. Die Forderung ist deshalb an den Bauherrn durchzureichen.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
|
29.01.2016 at 09:18 Uhr |
|
|
Forum Eigenschaften:
Wer kann neue Beiträge erstellen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann auf Beiträge antworten ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member
Wer kann Beiträge lesen ? Administrator, Moderator, Sr. Member, Member, Jr. Member, Gast
HTML An ? no
UBBC An ? yes
Wortfilter ? no
|
|
|
|