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Toba
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 17.06.2015
IP: Logged
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HOAI2013 §42 - aK Techn. Ausrüstung
In wie weit werden die Kosten der tech. Ausrüstung bei den anrechenbaren Kosten zu Ingenieurbauwerken (§41) berücksichtigt?
Im §42 (1) steht, dass Kosten für Maschinentechnik,..., voll anrechenbar ist. Maschinentechnik= TA?
Im §42 (2) wird eine gestaffelte Berechnungsvorschrift vorgegeben, für Grundleistungen, die der AN nicht fachlich plant oder (...). Was wenn §53 (TA) ebenfalls beauftragt wurde?
Im §42 (3) sind die Kosten nicht anrechenbar, wenn es gem. Abs. 4 um die Ausstattung von Ing.-Bauwerken geht, die der AN nicht plant.
Wir bereiten derzeit einen Ing.-Vertrag für ein Regenüberlaufbecken mit TA vor. Hierbei werden §41 und §53 vereinbart. Welcher Absatz vom §42 gilt dann hier?
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass hier §42 (2) gilt, auch wenn wir die TA gem. §53 beauftragt bekommen. Ist das so?
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13.01.2016 at 16:47 Uhr |
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fdoell
Level: Moderator
Beiträge: 2442
Registriert seit: 10.01.2003
IP: Logged
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Re: HOAI2013 §42 - aK Techn. Ausrüstung
Guten Tag.
quote: Toba wrote:
Im §42 (1) steht, dass Kosten für Maschinentechnik,..., voll anrechenbar ist. Maschinentechnik= TA?
Maschinentechnik sind Anlagen wie Räumer, die en bloc einschl. Antrieb und Steuerung geliefert werden, in das Ingenieurbauwerk ohne Anschlusstechnik (d.h. angeschlossene Rohrleitungen o.ä.) eingesetzt werden und dann bereits funktionieren ("Stecker rein und läuft", z.B. bei Schneckenpumpen). Wenn Sie vorne oder hinten Rohrleitungen anschließen müssen, ohne die das Teil seine Funktion nicht erfüllen kann (z.B. Schaufelradpumpen), ist es nur mit Anschlusstechnik nutzbar und damit keine Maschinentechnik, sondern technische Ausrüstung.
quote: Im §42 (2) wird eine gestaffelte Berechnungsvorschrift vorgegeben, für Grundleistungen, die der AN nicht fachlich plant oder (...). Was wenn §53 (TA) ebenfalls beauftragt wurde?
Der Satz gilt auch, wenn demselben AG Technische Ausrüstung übertragen wurde. Ein Sonderfall ist jedoch bei der Verfahrens- und Prozesstechnik zu beachten (Anlagengruppe 7 bei den Technischen Anlagen): nach Anlage 12.1 HOAI Lph. 5 kann das Honorar für die Verfahrens- und Prozesstechnik, die an denselben AN übertragen wird wie das Ingenieurbauwerk, frei vereinbart werden. Sie können die V+P-Technik also (wie bei der amtlichen Begründung für Aufträge an separate Fachplaner beschrieben) als Technische Ausrüstung ansetzen (mit oder ohne Anrechnung nach § 42 (2), oder sie nur zu den Kosten des Ingenieurbauwerks zählen oder als Pauschale berechnen usw.
quote: Im §42 (3) sind die Kosten nicht anrechenbar, wenn es gem. Abs. 4 um die Ausstattung von Ing.-Bauwerken geht, die der AN nicht plant.
Die V+P-Technik ist genausowenig wie die Maschinentechnik Ausstattung. Unter Ausstattung wäre bei einem Ingenieurbauwerk dasselbe wie bei einem Gebäude zu verstehen (vgl. DIN 276-1 KG 610), z.B. Möbel, nicht fest eingebaute Geräte, Beschilderungen usw.
quote: Wir bereiten derzeit einen Ing.-Vertrag für ein Regenüberlaufbecken mit TA vor. Hierbei werden §41 und §53 vereinbart. Welcher Absatz vom §42 gilt dann hier?
Es gelten immer alle Absätze. Sie meinen wohl, wie die anrechenbaren Kosten zu ermitteln wären.
Baukonstruktionskosten
+ Maschinentechnik
+ sonstige Kosten nach § 42 (3), wenn die Bauteile mitgeplant werden
+ ggf. vorhandene mitverarbeitete Bausubstanz
+ ggf. Anpassungen nach § 4 (2)
= sonstige Kosten
Technische Anlagen sind
alle technischen Ausrüstungen nach § 53 (2) bis auf die vorgenannte Sonderegelung der Verfahrens- und Prozesstechnik
+ ggf. vorhandene mitverarbeitete Bausubstanz
+ ggf. Anpassungen nach § 4 (2)
Ihre Kosten werden bis zu 25% der sonstigen aK voll, darüber zur Hälfte angerechnet. Bzgl. der V+P-Technik sind Sie da wie gesagt frei.
quote: Ich bin bisher davon ausgegangen, dass hier §42 (2) gilt, auch wenn wir die TA gem. §53 beauftragt bekommen. Ist das so?
Ja. Gemeint ist, dass die Kosten auch dann anrechenbar sind, wenn sie vom IB-Planer nicht geplant werden.Das heißt, wenn er sie plant, sind sie ebenfalls anrechenbar. Dieser Honoraranteil ist für die Integration der TGA in das IB gedacht.
____________________________
Herzliche Grüße
Friedhelm Doell
Beratender Ingenieur
HOAI-Sachverständiger
www.doellconsult.de
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13.01.2016 at 19:52 Uhr |
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Toba
Level: Jr. Member
Beiträge: 13
Registriert seit: 17.06.2015
IP: Logged
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Re: HOAI2013 §42 - aK Techn. Ausrüstung
Sehr geehrter Herr Doell,
vielen Dank für diese Antwort - das hilft mir schon sehr weiter.
freundliche Grüße
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14.01.2016 at 13:00 Uhr |
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